RRB Nr. 568/2023
Universität Zürich, Präsidium Universitätsrat, Wahl
May 10, 2023German2 min
Source zh.ch
Universität Zürich, Präsidium Universitätsrat, Wahl
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
568. Universität Zürich, Präsidium Universitätsrat (Wahl)
Erwägungen
Der Universitätsrat ist gemäss § 29 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) das oberste Organ der Universität Zürich. Seine Aufgaben sind in § 29 UniG geregelt. Dem Universitätsrat gehören gemäss § 28 UniG von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates sowie sechs bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissen- schaft, Kultur, Wirtschaft und Politik an. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist höchs- tens zweimal möglich. Der Kantonsrat genehmigt die Wahl der Präsiden- tin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Universitäts- rates (§ 25 Abs. 2 Ziff. 4 UniG). Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 1. März 2023 diejenigen Mitglieder des Universitätsrates, die sich für eine Wiederwahl zur Ver- fügung stellen, sowie zwei neue Mitglieder für die Amtsdauer 2023–2027 gewählt (Vorlage 5888). Mit demselben Beschluss hielt er fest, die Wahl des Präsidiums nach seinem Beschluss über seine Konstituierung vor- zunehmen. Der Regierungsrat hat sich an seiner Sitzung vom 8. Mai 2023 kons- tituiert und dabei Regierungsrätin Dr. Silvia Steiner die Bildungsdirektion zugeteilt. Regierungsrätin Dr. Silvia Steiner gehört seit 2015 von Amtes wegen dem Universitätsrat an und ist seither dessen Präsidentin. Für die Amtsdauer 2023–2027 wird ihr wiederum das Präsidium übertragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Präsidentin des Universitätsrates wird für die Amtsdauer 2023– 2027 gewählt: Regierungsrätin Dr. Silvia Steiner, Vorsteherin der Bildungsdirektion.
II. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
III. Mitteilung an die Gewählte und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli