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Decision

RRB Nr. 570/2014

Corporate Design Kanton Zürich, Manual, Genehmigung

May 14, 2014German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2014

570. Corporate Design Kanton Zürich (Manual)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Regierungsrat legte als Legislaturziel für die Amtsdauer 2007– 2011 fest, für die kantonale Verwaltung ein einheitliches Corporate De- sign einzuführen. Folgende Zielsetzungen wurden dem Projekt zugrunde gelegt: Das Corporate Design ersetzt die verschiedenen Logos und die unabhängigen Einzelauftritte. Es organisiert die kantonalen Kommuni- kationsmittel in möglichst einfachen und effizienten Strukturen. Es er- möglicht eine unkomplizierte Reaktion auf sich verändernde Strukturen, Inhalte und Technologien. Es verwirklicht Einheit in der Vielfalt und schafft damit Wiedererkennungswert. Es lässt den Anwenderinnen und Anwendern Gestaltungsspielraum. Das Projekt zur Einführung und Umsetzung des neuen Corporate De- signs (CD) wurde bis zur Umsetzungsreife durchgeführt. Angesichts der angespannten Finanzlage hat der Regierungsrat am 24. Juni 2009 ent- schieden, auf die sofortige, verwaltungsübergreifende Einführung der er- arbeiteten CD-Grundlagen zu verzichten. Mit Beschluss Nr. 1439/2009 verpflichtete er jedoch die Direktionen und die Staatskanzlei, bei einer künftigen Neugestaltung des Auftritts das neue CD zu verwenden. Seither haben die Volkswirtschaftsdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern, die Gesundheitsdirektion, das Sportamt und einzelne Kantonsschulen das neue CD übernommen bzw. die Grundlagen für sich weiterentwickelt. Als auch die Baudirektion beschloss, das neue CD auf Anfang 2014 umzusetzen, entschied die Staatskanzlei, auf diesen Zeit- punkt ihren Auftritt ebenfalls ins neue CD überzuführen. Der Regie- rungsrat beschloss daraufhin, seinen Auftritt gleichzeitig in das neue CD überzuführen.

2. Überarbeitetes und ergänztes CD-Manual Die Projektleitungen der Baudirektion und der Staatskanzlei über- arbeiteten das 2009/2010 zum Projektabschluss erstellte Corporate-De- sign-Manual, strukturierten den Inhalt neu und ergänzten fehlende Angebote. Das CD-Manual wurde allen Direktionen zum Mitbericht

unterbreitet. Der grosse Teil der gewünschten Änderungen oder Ergän- zungen konnte aufgenommen werden. Das nachgeführte Manual enthält die für die anwendenden Direktionen und die Staatskanzlei geltenden Prinzipien des CD. Im ersten Teil (Kapitel 1–9) sind die direktionsüber- greifenden Vorgaben aufgeführt, der zweite Teil enthält Anwendungs- beispiele (Kapitel 10 und 11) und im dritten Teil (Kapitel 12) folgt das für die einzelnen Direktionen und die Staatskanzlei spezifische Angebot. Der erste Teil des Manuals bildet die verbindliche Grundlage für alle gestalterischen Vorhaben des Kantons. Für verwaltungsinterne Stellen – CD-Verantwortliche, interne Gestalterinnen und Gestalter usw. – steht das Manual im Intranet als PDF elektronisch zur Verfügung. Das CD- Manual wird in einer kleinen Auflage als Printausgabe hergestellt.

3. Qualitätssicherung Die das neue CD anwendenden Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen eine CD-Verantwortliche oder einen CD-Verantwortlichen. Diese stellen die korrekte Anwendung der CD-Richtlinien gemäss Ma- nual sicher. Die für die Qualitätssicherung Verantwortlichen begutachten gemeinsam auf Einladung der Staatskanzlei einmal jährlich die wichtigs- ten Produkte der Direktionen und der Staatskanzlei. In ihrem Kurzbe- richt zur Begutachtung hält die Staatskanzlei zuhanden der CD-Verant- wortlichen die Abweichungen fest. Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates wird beauftragt, das Manual bei Bedarf in Absprache mit den Direktionen nachzuführen bzw. zu ergänzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vorgaben gemäss Manual (Teil 1, Kapitel 1–9) für das Corpo- rate Design des Kantons Zürich sind für die das neue CD anwendenden Direktionen und die Staatskanzlei für alle gestalterischen Vorhaben ver- bindlich.

II. Diese Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen eine Corporate- Design-Verantwortliche oder einen Corporate-Design-Verantwortlichen. Diese stellen die korrekte Anwendung der CD-Richtlinien gemäss Ma- nual sicher.

III. Die für die Qualitätssicherung Verantwortlichen begutachten ge- meinsam auf Einladung der Staatskanzlei einmal jährlich die wichtigs- ten Produkte der Direktionen und der Staatskanzlei.

IV. Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates wird beauf- tragt, das Manual bei Bedarf in Absprache mit den Direktionen nachzu- führen.

V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi