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Decision

RRB Nr. 571/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dinhard, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

May 29, 2013German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2013

571. Gemeindeordnung (Dinhard)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Dinhard haben am 3. März 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurden insbesondere die Aufgaben der Sozialbehörde an den Gemeinderat übertragen.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Dinhard am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Dinhard, Gemeinderatskanzlei, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, den Bezirksrat Winterthur, Lindstras- se 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi