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RRB Nr. 585/2013

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über Taxameter, Schreiben an das Eidg. Institut für Metrologie METAS

May 29, 2013German2 min

Source zh.ch

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über Taxameter, Schreiben an das Eidg. Institut für Metrologie METAS

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2013

585. Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

Erwägungen

über Taxameter (Anhörung) Mit Schreiben vom 28. März 2013 unterbreitete das Eidgenössische Ins- titut für Metrologie METAS einen Entwurf einer neuen Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über Taxameter samt Erläuterungen zur Stellungnahme. Hauptziele der Verordnung sind der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten und die inskünftige ausschliessliche Verwendung von nach internationalen Standards geprüften Taxametern. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die Anforderungen an Taxameter, die Verfahren für das Inverkehrbringen sowie die Verfahren zur Erhaltung der Mess- beständigkeit. In der Verordnung wird soweit wie möglich auf unnötigen administrativen Aufwand verzichtet. Die neu vorgesehene Verordnung gibt inhaltlich zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Notwendigkeit der Verordnung.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS, Linden- weg 50, 3003 Bern-Wabern): Mit Schreiben vom 28. März 2013 haben Sie uns einen Entwurf der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über Taxameter zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Möglich- keit zur Stellungnahme. Inhaltlich haben wir keine Bemerkungen zur neuen Verordnung anzubringen. Wir sind jedoch der Auffassung, dass es nicht nötig ist, die Taxameter zu regulieren. Soweit aus dem erläutern- den Bericht ersichtlich, ist es nicht etwa so, dass wiederholte oder schwerwiegende Missbräuche oder Missstände festgestellt worden wären, die eine Regulierung erforderlich machen. Ebenso wenig besteht auf- grund des EU-Rechts für die Schweiz eine Verpflichtung, die Anforde- rungen und das Inverkehrbringen von Taxametern und das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zu regeln. Auf den Erlass der Ver- ordnung ist daher zu verzichten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi