RRB Nr. 60/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Schiessplatz Wehntal, neue Statuten, teilweise Genehmigung
January 20, 2010German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Schiessplatz Wehntal, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2010
60. Gemeindewesen (Zweckverband, Schiessplatz Wehntal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Oberweningen, Schleinikon und Schöf- lisdorf bilden seit 1985 unter dem Namen «Schiessplatzverband Wehn- tal» einen Zweckverband für den Betrieb und Unterhalt einer gemein- samen Schiessanlage in Oberweningen (RRB Nr. 1471/1985). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 8. und 11. Dezem- ber 2008 und am 17. Juni 2009 haben die Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neu- erungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 11 Ziff. 4 der Statuten sieht vor, dass den Stimmberechtigten der Verbandsgemein- den die Beschlussfassung über weitere Geschäfte zusteht. Sofern diese Ziffer Bedeutung erlangen sollte, wären die diesbezüglichen Geschäfte konkret zu benennen. In dieser allgemeinen Form jedoch kann den Stimmberechtigten keine Befugnis zur Beschlussfassung über weitere Geschäfte eingeräumt werden. Die Ziffer ist daher von der Genehmi- gung auszunehmen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Schiessplatz Wehntal werden unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 11 Ziff. 4 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenom- men.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Schiessplatzverband Wehntal, Betriebskommis- sion, c/o Gemeindeverwaltung Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Ober- weningen (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Oberwe- ningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, und Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflis- dorf, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi