Erneuerungswahl des Kantonsrates für die Amtsdauer 2019-2023, Anordnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2018
604. Beschluss des Regierungsrates über die Erneuerungswahl
Erwägungen
der Mitglieder des Kantonsrates für die Amtsdauer 2019–2023 Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates für die Amts- dauer 2019–2023 findet am Sonntag, den 24. März 2019, statt. II. Die Wahl wird gemäss Art. 51 der Kantonsverfassung vom 27. Fe- bruar 2005 sowie nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) und der Verordnung über die poli- tischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR) an der Urne im Verhältnis- wahlverfahren durchgeführt. III. Als kantonales Wahlbüro für die Leitung der Wahlgeschäfte wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet. IV. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt gemäss der Ver- fügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. Mai 2018 (ABl 2018-05-25). V. Die Wahlvorschläge müssen spätestens bis Dienstag, den 15. Januar 2019, 16.00 Uhr, bei der Kreiswahlvorsteherschaft im entsprechenden Wahlkreis schriftlich eingereicht werden (mit A-Post bei Zusendung durch die Schweizerische Post). Dem Original ist bei der Einreichung eine Kopie beizulegen. Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 GPR so- wie die Bereinigung von sprachlichen Differenzen in den Listenbezeich- nungen bleiben vorbehalten. Die Präsidentin oder der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft prüft gemäss § 52 GPR die Wahlvorschläge und veranlasst gegebenenfalls die Behebung von Mängeln. Die Präsidentin oder der Präsident der Kreis- wahlvorsteherschaft leitet unverzüglich eine Kopie des Wahlvorschlages einschliesslich der elektronischen Fassung an das kantonale Wahlbüro zur Überprüfung von Doppelkandidaturen weiter. Dieses prüft, ob der Name einer Person nicht auf mehreren Listen steht, und teilt die Ergebnisse allen Kreiswahlvorsteherschaften mit.
Wahlkreise Zahl der Mitglieder Präsident/in des Kantonsrates Kreiswahlvorsteherschaft I Stadt Zürich, 5 Stadtkreise 1 und 2 II Stadt Zürich, 12 Stadtkreise 3 und 9 III Stadt Zürich, 5 Stadtkreise 4 und 5 Corine Mauch, IV Stadt Zürich, 9 Stadttpräsidentin, Zürich Stadtkreise 6 und 10 V Stadt Zürich, 6 Stadtkreise 7 und 8 VI Stadt Zürich, 12 Stadtkreise 11 und 12 VII Dietikon 11 Roger Bachmann, Stadtpräsident, Dietikon VIII Affoltern 6 Clemens Grötsch, Gemeindepräsident, Affoltern a. A. IX Horgen 15 Theodor Leuthold, Gemeindepräsident, Horgen X Meilen 12 Dr. Christoph Hiller, Gemeindepräsident, Meilen XI Hinwil 11 Germano Tezzele, Gemeindepräsident, Hinwil XII Uster 16 Barbara Thalmann, Stadtpräsidentin, Uster XIII Pfäffikon 7 Marco Hirzel, Gemeindepräsident, Pfäffikon XIV Stadt Winterthur 13 Michael Künzle, Stadtpräsident, Winterthur XV Winterthur-Land 7 Christoph Ziegler, Gemeindepräsident, Elgg XVI Andelfingen 4 Hansruedi Jucker, Gemeindepräsident, Andelfingen XVII Bülach 18 Mark Eberli, Stadtpräsident, Bülach XVIII Dielsdorf 11 Andreas Denz, Gemeindepräsident, Dielsdorf
VI. Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften: a) Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer ande- ren gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppie- rung in einem demokratischen Verfahren festgelegt. b) Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irre- führend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vor- schläge hinreichend unterscheidet. Soll ein Wahlvorschlag bei der Zu- teilung der Listennummern einer bisher im Kantonsrat vertretenen Liste zugerechnet werden, die sich nicht eindeutig aus der Bezeichnung ergibt, so ist die Liste mit der Einreichung des Wahlvorschlages schrift- lich zu nennen. c) Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im betreffenden Wahlkreis Mitglieder des Kantonsra- tes zu wählen sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse (Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer) und Heimatort zu bezeichnen. Zudem kann freiwillig der Rufname, die bisherige Zugehörigkeit zum Kantonsrat sowie die Parteizugehörigkeit angegeben werden. d) Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen. e) Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein. Personen, deren Name auf meh- reren Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkreise steht, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen, es sei denn, sie entscheiden sich auf Nachfrage des kantonalen Wahlbüros für einen der Wahlvorschläge. f) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 Personen mit politischem Wohnsitz im betreffenden Wahlkreis unterzeichnet sein. Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburts- datum und Adresse (Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer) an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahl- vorschlag unterzeichnen. Sie können ihre Unterzeichnung nicht zu- rückziehen. g) Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Ver- tretung ermächtigte Person bezeichnen, gelten die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen ab- zugeben. h) Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listen mit gleicher Be- zeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe. Sie werden als Listen- gruppe behandelt, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter der Unter-
zeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem kantonalen Wahlbüro abgegeben haben, sämtliche Lis- ten aus verschiedenen Wahlkreisen stammen und die Listen die glei- che Bezeichnung tragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Unter- zeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Wahlbüro berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbezeich- nungen zu bereinigen. Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die nicht gemäss den vor- stehenden Angaben als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unter- schiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können Sie sich nicht einigen, versieht die Direktion der Justiz und des Innern die Listen mit unter- schiedlichen Bezeichnungen. Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat. i) Die Formulare für die Wahlvorschläge können elektronisch über die Internetseite des Statistischen Amts www.wahlenabstimmungen.zh.ch/ krw2019 oder beim Statistischen Amt (Telefon 043 259 75 75, E-Mail wahlen@statistik.ji.zh.ch) bezogen werden. Die Formulare sind nach Möglichkeit – mit Ausnahme der eigenhändigen Unterschrift – elek- tronisch auszufüllen. j) Die Wahlvorschläge sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft zusätzlich zur schriftlichen Fassung nach Möglichkeit auch elektronisch einzureichen. Massgebend ist der schrift- lich eingereichte Wahlvorschlag. VII. Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat. Bei glei- cher Sitzzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Listenbe- zeichnungen. Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern durch Losentscheid eine Listen- nummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit glei- cher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer. Das Los wird unter Aufsicht der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern am Freitag, den 25. Januar 2019, 11.00 Uhr, im Konfe- renzzentrum Walcheturm, Stampfenbachplatz, Zürich, gezogen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle Wahlvorschläge in bereinig- ter Fassung gemäss § 91 GPR und § 55 VPR vorliegen oder sich nachträg- lich nach abgeschlossener Prüfung der Wahlvorschläge andere Änderun- gen ergeben, die für einzelne Listen eine Neuzuteilung der Listennummer erfordern, bleibt für diese Listen die Durchführung einer weiteren Aus-
losung am Donnerstag, den 31. Januar 2019, 9.00 Uhr, am gleichen Ort gemäss separater Anordnung der Direktion der Justiz und des Innern vorbehalten. Bei nachträglichen Änderungen im vorgenannten Sinne be- halten die davon nicht betroffenen Listen die ihnen bei der ersten Aus- losung zugewiesenen Listennummern. Das kantonale Wahlbüro teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Listen sowie den Kreiswahlvorsteherschaften die Listennummern bis am Freitag, den 1. Februar 2019, mit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Listen sowie die Delegierten der Kreiswahlvorsteherschaften sind ein- geladen, an der Losziehung teilzunehmen. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahlbüro erlässt die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Auslosung. VIII. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. IX. Das kantonale Wahlbüro veröffentlicht die Listen unter Angabe der Listennummern im Amtsblatt. X. Die Kreiswahlvorsteherschaften lassen die Listen unter Beachtung der Vorgaben des kantonalen Wahlbüros als Wahlzettel drucken und stel- len sie den Gemeinden zusammen mit der vom kantonalen Wahlbüro ver- fassten Wahlanleitung sowie den übrigen Wahlakten rechtzeitig zur Ver- fügung. XI. Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten die Wahlunterla- gen mindestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Die Wahlzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstim- mungstag zugestellt werden. Sie informieren die Stimmberechtigten ge- mäss § 29 VPR insbesondere über die briefliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe an der Urne. XII. Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II am Wahltag ab 10.00 Uhr bis spätes- tens um 18.00 Uhr dem kantonalen Wahlbüro. Die Wahlbüros halten die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten in einem im Doppel geführten Protokoll fest. Dieses ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Ein Exemplar des unterzeichneten Protokolls muss bis spätestens am Dienstag, den 26. März 2019, 11.00 Uhr beim kantona- len Wahlbüro eingetroffen sein. XIII. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahlbüro erlässt die Wahlanleitung sowie die weiteren erforderlichen Anweisungen zuhanden der Kreiswahlvorsteherschaften und der Ge- meindewahlbüros zur Durchführung der Wahl.
XIV. Die Direktion der Justiz und des Innern veröffentlicht die Wahl- ergebnisse und teilt den Gewählten die Wahl mit. XV. Das kantonale Wahlbüro wird beauftragt, diesen Beschluss in besonderen Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros sowie sämtlichen Kreis- wahlvorsteherschaften mitzuteilen. XVI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). XVII. Veröffentlichung im Amtsblatt. XVIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Sta- tistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli