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Decision

RRB Nr. 608/2013

Strassen, Winterthur, Zürcherstrasse HVS 1, Projektgenehmigung

June 5, 2013German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013

608. Strassen (Winterthur, Zürcherstrasse HVS 1)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 25. März 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt Unterführung Zürcherstrasse (SBB-Linie Bülach), Instandsetzung Fahr- bahn (Objekt Nr. 70 271), Winterthur, zur Genehmigung durch den Re- gierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, den Belag und die Fugen auf der Zürcherstrasse im Bereich der Unterführung der SBB-Linie Bülach zu erneuern. Ver- schiedene Schäden erfordern eine umfassende Sanierung, damit die be- triebliche Sicherheit weiterhin gewährleistet sowie der Wert der Infra- struktur erhalten werden kann. Der Baubeginn ist für Juli 2013 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern bis etwa Oktober 2013. Die in der Begehrensäusserung des Amts für Verkehr vom 30. Oktober 2012 gemachten Auflagen wurden berücksichtigt. Da der bestehende Strassenquerschnitt durch die geplanten Massnahmen nicht verändert wird, haben diese keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Strasse. Da das Projekt an der Strassenoberfläche keine Anpassungen vorsieht, hat die Stadt Winterthur auf eine Mitwirkung der Bevölkerung nach § 13 StrG sowie auf eine Planauflage gemäss §§ 16/17 StrG verzichtet. Das Vorhaben wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2013 von der Vor- steherin des Departements Bau der Stadt Winterthur festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Instandsetzung der Unterführung Zürcher- strasse betragen Fr. 790 000 (einschliesslich Verwaltungskosten). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Unterhaltspauschale belas- tet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) den- jenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Winterthur für die Instandsetzung der Unter- führung Zürcherstrasse (Objekt Nr. 70 271) in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadt- verwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi