RRB Nr. 611/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Flurlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
April 22, 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Flurlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009
611. Gemeindeordnung (Flurlingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regierungs- rat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Flurlingen haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpas- sungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsver- fassung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Flurlingen am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Flurlingen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 36, Postfach, 8247 Flurlingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi