RRB Nr. 620/2025
Strassen, Zürich, Velovorzugsroute Aussersihl, Projektgenehmigung
June 11, 2025German3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Velovorzugsroute Aussersihl, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juni 2025
620. Strassen (Zürich, Velovorzugsroute Aussersihl,
Erwägungen
Projektgenehmigung) Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 28. März 2025 das Projekt «Velovorzugsroute Aussersihl» (Bau Nr. 21 007) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Im Projektperimeter sind die Kasernen- (RVS 30063), die Feld- (RVS 30091) und die Hohlstrasse (RVS 30091) sowie die Kanonengasse (RVS 30067) als regionale Verbindungsstrassen klassiert. Auf der Ka- sernen- und der Langstrasse verlaufen regional klassierte Velorouten. Zudem führt über die Kasernenstrasse eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungs- rat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die übrigen Strassen im Projektperi- meter sind kommunale Strassen. Die Velovorzugsroute Aussersihl verläuft vorwiegend auf kommuna- len Strassen. Die regional klassierten Verbindungsstrassen sind im unter- geordneten Masse dort betroffen, wo die Velovorzugsroute die Verbin- dungsstrassen quert. Mit dem Projekt werden in erster Linie Signalisa- tions- und Markierungsmassnahmen sowie kleinere bauliche Anpas- sungen vorgenommen. Entlang der gesamten Velovorzugsroute werden Piktogramme und grüne Bänder markiert, zudem werden die Vortritts- verhältnisse auf den kommunalen Strassen zugunsten des Veloverkehrs angepasst. Die bestehenden Strassenparkplätze werden weitgehend auf- gehoben. Zur Reduktion des Durchgangsverkehrs auf den kommunalen Strassen wird das Verkehrsregime mittels Einbahnstrassen und Pollern angepasst. Bei den Querungen der regionalen Verbindungsstrassen wer- den bauliche Mittelinseln als Stützpunkte erstellt. Das Vortrittsregime wird hier aber nicht verändert. Der Baubeginn ist für 2025 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 13. März 2025 Stellung genommen. Das darin vorgebrachte Begehren gilt als bereinigt. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermindert, wes- halb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.
Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde vom 31. März bis 2. Mai 2023 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvorschrif- ten verfügt und ebenfalls öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt wurden verschiedene Einsprachen erhoben. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 3494 vom 13. November 2024 über die Einsprachen ent- schieden und das Projekt festgesetzt. Einer der Einsprechenden hat gegen diese Festsetzung beim Baurekursgericht Rekurs erhoben. Der Rekurrent beantragte mit Schreiben vom 10. März 2025 beim Baurekurs- gericht die Abschreibung des Rekurses. Vorbehältlich der formellen Bestätigung der Abschreibung des Verfahrens durch das Baurekursge- richt gilt das Projekt als rechtskräftig. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 2 360 000. Diese wurden mit Stadtratsbeschluss Nr. 2403 am 28. August 2024 be- willigt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraus- sichtlicher Betrag von Fr. 610 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belas- ten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt Velovorzugsroute Aussersihl in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli