RRB Nr. 622/2023
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2023/2024
May 24, 2023German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Mai 2023
622. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2023/2024)
Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Ver- waltung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2023/2024 fallen drei Arbeitstage in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2023 bis und mit 2. Januar 2024: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Samstag, 23. Dezember 2023 0:00 Sonntag, 24. Dezember 2023 0:00 Heiligabend Montag, 25. Dezember 2023 0:00 Weihnachten Dienstag, 26. Dezember 2023 0:00 Stephanstag Mittwoch, 27. Dezember 2023 8:24 Donnerstag, 28. Dezember 2023 8:24 Freitag, 29. Dezember 2023 8:24 Samstag, 30. Dezember 2023 0:00 Sonntag, 31. Dezember 2023 0:00 Silvester Montag, 1. Januar 2024 0:00 Neujahr Dienstag, 2. Januar 2024 0:00 Berchtoldstag 25:12
Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Sams- tag, 23. Dezember 2023, bis und mit Dienstag, 2. Januar 2024, geschlos- sen. Diese Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 25:12 Stunden führen. Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde die bisherige Ferienregelung angepasst, womit den Mitarbeitenden des Kantons zwei zusätzliche Ferientage gewährt wurden (RRB Nr. 405/2019). Die in den letzten Jahren vom Regierungs- rat gewährten zwei Urlaubstage über den Jahreswechsel sind damit be- reits im Ferienanspruch eingerechnet. Somit ist der gesamte Ausfall von 25:12 Stunden auszugleichen. Der Ausgleich dieser Stunden erfolgt grund- sätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 27. bis 29. Dezember 2023 (Kompensation).
Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwal- tungsschliessung nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen. Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jahres- ende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeitszeitsaldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staatskanzlei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2023, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2024 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 25:12 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dauer der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes zulässig (§ 122 VVO).
Vernehmlassung Der Verband des Personals öffentlicher Dienste Schweiz begrüsst die vorgeschlagene Schliessung der Verwaltung. Er beantragt im Rahmen der Vernehmlassung die vollumfängliche Streichung der 25:12 Arbeits- stunden (bei 100%) bzw. dass diese Arbeitsstunden den Mitarbeitenden als bezahlte Ferientage zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich fordern die Gewährung von min- destens zwei der drei Tage als bezahlte arbeitsfreie Tage.
Zur Begründung bringen die Verbände insbesondere vor, dass die Beträge für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen von 0,8% auf tiefe 0,2% gesenkt worden seien. Zudem sei ein ausserordentlich guter Abschluss der Staatsrechnung erzielt worden. Mit der Gewährung der obgenannten Arbeitsstunden als weitere Wertschätzung des Perso- nals könne sich der Kanton als fortschrittlicher Arbeitgeber zeigen. Mit der Änderung der VVO werden zur Stärkung des Kantons Zürich als attraktiver Arbeitgeber seit 1. Januar 2020 zusätzliche Ferientage gewährt. Eine erneute Erhöhung des Ferienanspruchs ist nicht angezeigt.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2023/2024 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Samstag, 23. Dezember 2023, bis und mit Dienstag, 2. Januar 2024, geschlossen.
2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:
2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompensation zu beziehen sind, gilt nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.
2.3 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2023 richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden übertragen werden (Grundlage: Beschäftigungs- grad von 100%).
2.4 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen und die Staatskanzlei können den Aus- gleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2024 aufschieben. Damit darf der Negativsaldo bei Jahresende das Maximum von 84 Stun- den gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 25:12 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
2.5 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 27. und 29. Dezember 2023 kann die entsprechende Kompensationszeit nach- geholt werden (im Umfang von höchstens 25:12 Stunden).
3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2023 bis 2. Ja- nuar 2024 planmässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwaltungs- schliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsrege- lungen nicht.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt wer- den und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (VPV) (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8470, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Direktion, Wieshofstrasse 12, Postfach 144, 8408 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Spitaldirektion, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8010 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli