RRB Nr. 626/2023
Strassen, Winterthur, Seener - und Grüzefeldstrasse, Projektgenehmigung
May 24, 2023German4 min
Source zh.ch
Strassen, Winterthur, Seener - und Grüzefeldstrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Mai 2023
626. Strassen (Winterthur, Seenerstrasse [HVS 31008]
Erwägungen
und Grüzefeldstrasse [RVS 31045]) Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur reichte mit Schreiben vom 2. März 2023 das Projekt für die Sanierung und Umgestaltung des «Etzbergkrei- sels» (Projekt Nr. 11 536), Winterthur, zur Genehmigung durch den Re- gierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Am «Etzbergkreisel» kreuzt die Seenerstrasse die Grüzefeld- und Etzbergstrasse. Die Seenerstrasse ist eine kantonal klassierte Haupt- verkehrsstrasse (HVS 31008) mit einer regionalen Veloroute. Entlang der südlichen Seenerstrasse verläuft eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Die Grüzefeldstrasse ist eine regional klassierte Verbindungs- strasse (RVS 31045). Entlang dieser verlaufen eine regional klassierte Veloroute und eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Ver- bindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 1 StrG. Die Etzbergstrasse ist als kommunale Sammel- strasse klassiert. Mit dem Projekt wird in die Verkehrssicherheit für sämtliche Ver- kehrsteilnehmenden verbessert. Dabei wird die Kreiselfahrbahn durch das Anbringen einer sandgelben Flächenmarkierung optisch verschmä- lert. Dadurch soll die Geschwindigkeit des motorisierten Individualver- kehrs (MIV) innerhalb des Kreisels wie auch das Überholen von Velo- fahrenden durch den MIV reduziert werden. Durch die bauliche Ver- breiterung der vier Leitinseln in den Kreiselarmen werden zudem die Ein- und Ausfahrten zugunsten eines sicheren Verkehrsablaufs ver- schmälert. Die Bushaltestelle «Etzberg» wird behindertengerecht und nach gel- tenden Standards für Doppelgelenkbusse ausgebaut. Die Haltekante in Fahrtrichtung stadteinwärts wird dabei zu einer nicht überholbaren Fahrbahnhaltestelle umgestaltet. Bei der Haltekante in Fahrtrichtung stadtauswärts werden im Bereich der Kreiselausfahrt die separaten Fahrstreifen für den Busverkehr und den MIV zusammengelegt. Die vorhandene Busbucht wird beibehalten, wodurch ein Überholen der stehenden Busse durch den Veloverkehr und den MIV gewährleistet bleibt. Der Baubeginn ist für den Sommer 2023 geplant.
Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 21. Juni 2021 Stellung genommen. Der darin formulierte Antrag gilt als bereinigt. Das Projekt wurde auf die prak- tische Leistungsfähigkeit überprüft. Aufgrund der vorhandenen Verkehrs- mengen und Busfrequenzen wird die Leistungsfähigkeit für den MIV mit dem Projekt nicht vermindert. Insofern ist das Vorhaben konform mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wur- den ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt vom 21. Januar bis 21. Februar 2022 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen drei Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. SR.22.862-1 vom 7. De- zember 2022 wurde über die Einsprachen entschieden, die Kosten frei- gegeben und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Sanierung/Umgestaltung des Etzbergkrei- sels betragen voraussichtlich Fr. 750 000 (einschliesslich Verwaltungs- kosten Werke und Stadtratsreserven). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 625 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadt- ratsreserven). Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Sanierung/Umgestaltung des «Etzbergkreisels» in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassenge- setzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winter thur, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winter thur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli