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Decision

RRB Nr. 63/2020

Tierseuchenverordnung, Änderung, Schreiben an das EDI

January 29, 2020German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2020

63. Änderung der Tierseuchenverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Tierseuchenverordnung (SR 916.401). Die Revision umfasst die Auf- nahme der Moderhinke, einer bakteriellen Erkrankung der Klauen bei Wiederkäuern, in die Verordnung und die Durchführung eines nationa- len Programms zu deren Bekämpfung unter finanzieller Beteiligung der Tierhalterinnen und Tierhalter. Weiter werden verschiedene Regelungen im Bereich der Fischzucht und anderer Aquakulturen angepasst, die Ge- flügelhalterinnen und Geflügelhalter bei der Überwachung der Salmo- nellose verstärkt in die Probenahme einbeziehen, sowie verschiedene, auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Aktualisierun- gen und technische Anpassungen an das europäische Tierseuchenrecht vorgenommen. Die Einführung einer Gesundheitsüberwachung für bestimmte Aqua- kulturbetriebe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt, der verstärkte Einbezug der Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter bei der Überwa- chung der Salmonellose wie auch die Aktualisierungen und technischen Anpassungen sind grundsätzlich zu begrüssen. Hingegen ist die Durch- führung eines nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke kritisch zu beurteilen, wenn auch sein Ziel – Verbesserung der Gesund- heit der Schafe – sehr begrüsst wird. Es fehlt an einer Schätzung der Ge- samtkosten, aus welcher sich die finanzielle Belastung der Kantone er- gibt. Ohne diese können die Kantone weder beurteilen, ob die Kosten- beteiligung der Schafhalterinnen und Schafhalter angemessen ist, noch, ob der staatliche Aufwand gerechtfertigt ist bzw. welche Kosten für die Bekämpfung der Moderhinke budgetiert werden müssten. Sodann sollte der genaue Beginn des Bekämpfungsprogramms in der Verordnung fest- gelegt werden, um einen geordneten Planungsprozess zu ermöglichen. Ausserdem ist es erforderlich, dass vor Beginn eines Moderhinke-Be- kämpfungsprogramms die am 1. Januar 2020 neu eingeführte Tierver- kehrskontrolle bei Schafen funktioniert und auch die Ausrottung der Bo- vinen Virus-Diarrhoe bei den Rindviehbeständen abgewartet wird. Wei- ter müssen für eine erfolgreiche Bekämpfung zuerst zugelassene, umwelt- verträgliche und wirksame Klauenbäder-Produkte zur Verfügung stehen. Im Übrigen kann auf die detaillierte Stellungnahme verwiesen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (ein- schliesslich Vernehmlassungsformular; Zustelladresse: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlas- sungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung der Tierseuchenverordnung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die Bekämpfung der Moderhinke zur Ver- besserung der Schafgesundheit. Jedoch stehen wir einem nationalen Pro- gramm zur Bekämpfung dieser Krankheit zurzeit sehr kritisch gegenüber. Es besteht noch keine Gesamtkostenschätzung, aus der sich die finan- zielle Belastung der Kantone ergibt. Ohne diese Angaben ist eine Kosten-­ Nutzen-Analyse nicht möglich. Weiter ist der genaue Beginn des Pro- gramms nicht geregelt, was den kantonalen Planungsprozess verunmög- licht. Ausserdem ist es erforderlich, dass vor Beginn eines Moderhinke-­ Bekämpfungsprogramms die seit 1. Januar 2020 auch für Schafe geltende Tierverkehrskontrolle funktioniert und die Ausrottung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) bei den Rindviehbeständen abgewartet wird. Weiter müssen für die erfolgreiche Bekämpfung zuerst zugelassene, um- weltverträgliche und wirksame Klauenbäder-Produkte zur Verfügung ste- hen. Zur näheren Begründung dieses Anliegens und für die Bemerkun- gen zu weiteren Bestimmungen der Vorlage verweisen wir auf die bei- liegenden detaillierten Ausführungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli