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Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, Entscheid über die Anrufung der Ventilklausel, Schreiben an die KdK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009

631. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, Entscheid über

Erwägungen

die Anrufung der Ventilklausel (Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen) Seit dem 1. Juni 2007 gilt für Staatsangehörige der EU-15 (plus Zypern und Malta) die volle Personenfreizügigkeit. Bis im Jahr 2014 besteht jedoch die Möglichkeit, gegenüber diesen Staaten von der im Personen- freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Ventilklausel (Art. 10 Abs. 4) Gebrauch zu machen. Voraussetzung für die Anrufung der Ventilklau- sel ist, dass die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbst- ständig Erwerbende erteilten Aufenthaltsbewilligungen in einem be- stimmten Jahr den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre um 10% überschreiten. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Schweiz im Folgejahr (oder in den zwei folgenden Jahren) erneut Höchstzahlen für die entsprechende Bewilligungskategorie einführen. Der Bundesrat hätte die Ventilklausel erstmals auf den 1. Juni 2008 anrufen können. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 teilte die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) die Haltung des Bundesamtes für Migra- tion (BFM), dass zum damaligen Zeitpunkt auf eine Anrufung der Ventil- klausel zu verzichten sei. Gleichzeitig ersuchte sie darum, angesichts der Tragweite eines solchen Entscheids eine umfassende Konsultation der politischen Entscheidträger in den Kantonen durchzuführen. Der Bun- desrat verzichtete in der Folge auf die Anrufung der Ventilklausel und beauftragte das EJPD, im Sinne eines fortlaufenden Monitorings die Situation auf dem Arbeitsmarkt weiterhin genau zu beobachten. Mit Schreiben vom 31. März 2009 lädt das BFM die KdK zu einer Stellungnahme über die Anrufung der Ventilklausel im jetzigen Zeit- punkt ein. Aus verschiedenen – vorab wirtschafts- und europapoliti- schen – Gründen spricht sich das BFM dafür aus, die Ventilklausel trotz schlechter Wirtschaftsprognosen und einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht anzurufen. Im Rahmen eines Zirkulationsverfahrens ersucht der Präsident der KdK die Kantonsregierungen um Zustimmung zu folgendem Antrag: «Die Plenarversammlung I. ermächtigt das Sekretariat der KdK, dem BFM Zustimmung zu dessen Erwägungen zum Verzicht auf eine Anwendung der Ventilklausel zu signalisieren;

II. beauftragt den Leitenden Ausschuss der KdK, gegenüber der Vor- steherin des EJPD für angemessene Konsultationsfristen zu plädieren und darauf hinzuweisen, dass die Kantonsregierungen bei einer allfälli- gen Neubeurteilung der Situation zur Anwendung der Ventilklausel vorgängig zu konsultieren sind.» Die vom BFM im Schreiben vom 31. März 2009 angeführten Gründe für einen Verzicht auf die Anrufung der Ventilklausel erscheinen trotz der schlechten Wirtschaftsprognosen und einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt nachvollziehbar. Dem Verzicht auf eine Anwendung der Ventilklausel ist deshalb zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen: Mit Schreiben vom 31. März 2009 lädt das Bundesamt für Migration (BFM) die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Stellungnahme ein, ob auf eine Anrufung der Ventilklausel verzichtet werden soll. In diesem Schreiben werden die wirtschafts- und europapolitischen Gründe aufgeführt, weshalb auf die Anrufung der Klausel verzichtet werden soll, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben wären. Mit Schreiben vom 6. April 2009 lädt der Präsident der KdK die Kan- tonsregierungen ein, im Zirkulationsverfahren folgendem Antrag zuzu- stimmen: «Die Plenarversammlung

I. ermächtigt das Sekretariat der KdK, dem BFM Zustimmung zu dessen Erwägungen zum Verzicht auf eine Anwendung der Ventilklausel zu signalisieren;

II. beauftragt den Leitenden Ausschuss der KdK, gegenüber der Vor- steherin des EJPD für angemessene Konsultationsfristen zu plädieren und darauf hinzuweisen, dass die Kantonsregierungen bei einer allfälli- gen Neubeurteilung der Situation zur Anwendung der Ventilklausel vorgängig zu konsultieren sind.» Die im Schreiben des BFM angeführten Gründe für einen Verzicht auf die Anrufung der Ventilklausel erscheinen trotz der schlechten Wirt- schaftsprognosen und einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt nachvollziehbar. Die Intervention bei den zuständigen Bun- desbehörden bezüglich Konsultation der Kantonsregierungen, insbe- sondere der eingeräumten Konsultationsfrist begrüssen wir mit Nach- druck. Wir stimmen daher dem Antrag des Präsidenten der KdK zu.

II. Dieser Beschluss ist nicht öffentlich bis zur Beschlussfassung durch die KdK.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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