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RRB Nr. 643/2021

Anfrage Nicola Siegrist, Zürich, betreffend Sanktionspraxis in den RAV, Beantwortung

June 16, 2021German5 min

Source zh.ch

Anfrage Nicola Siegrist, Zürich, betreffend Sanktionspraxis in den RAV, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 100/2021

Sitzung vom 16. Juni 2021

643. Anfrage (Sanktionspraxis in den RAV) Kantonsrat Nicola Siegrist, Zürich, hat am 29. März 2021 folgende An- frage eingereicht: Bundesrat Guy Parmelin versprach im März 2020 eine «mildere Praxis» der Arbeitsvermittlungszentren (RAV) während der Coronapandemie. Arbeitslose und Arbeitsämter sollten durch diverse Massnahmen entlas- tet werden. Nach medialen Berichten möchte die Anfrage KR-Nr. 9/2021 (Dalcher, SVP) Auskunft zur kantonalen Umsetzung dieser Anweisung durch den Bund. Die Praxis in der Arbeitsvermittlung war jedoch bereits vor Corona ein Thema. Die Unterstützung von Stellensuchenden sollte in erster Linie zum Ziel haben, diese zu ermächtigen. Erfahrungen von Direktbetroffenen über die letzten Jahre deuten je- doch darauf hin, dass die Sanktionspraxis der RAV immer häufiger statt einen Anreiz- einen Strafcharakter einnehme. Zu dieser Praxis stehen der Öffentlichkeit jedoch kaum Zahlen vor. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie häufig wurden in den Jahren 2012 bis und mit 2020 in den RAV Sanktionen ausgesprochen? Welche Art der Sanktion waren diese? Weshalb wurden die Sanktionen jeweils ausgesprochen? Ich bitte um Auflistung in tabellarischer Form.

2. Was sind die Erklärungen des Regierungsrates, falls die Anzahl der Sanktionen prozentual zu- oder abgenommen hat?

3. Was hat sich in der Verwaltung in Bezug auf Sanktionen in den letz- ten Jahren verändert?

4. Gab es in den letzten 8 Jahren neue Weisungen, dass die Beraterinnen und Berater strenger mit den Leistungsempfängerinnen und Leis- tungsempfängern umgehen sollen? Gibt es Sanktionsquoten für Be- raterinnen und Berater?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Nicola Siegrist, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Stellensuchenden haben gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht nur Anspruch auf Arbeitslosentschädigung, sondern gestützt auf ihre Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung auch verschiedene Einzelpflichten. Daher haben die Gespräche der Be- ratenden in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) mit den Stellensuchenden nicht nur Beratungs-, sondern auch Kontrollfunk- tion (Art. 22 Arbeitslosenversicherungsverordnung [SR 837.02]). Stellen RAV-Beratende Pflichtverletzungen fest, haben sie diese bei der kanto- nalen Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung zu melden. Diese unter- sucht gestützt auf die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den Sachverhalt und verfügt gegenüber der versicherten Person nach Massgabe des Verschuldens die Anzahl Einstelltage. Die versicherte Person bekommt damit für die Anzahl Einstelltage keine Arbeitslosen- entschädigung. Gegen die Verfügung kann die versicherte Person kos- tenlos Einsprache erheben. Die Gründe, die zu einer Sanktion führen, sind vielfältig. Der weitaus grösste Teil betrifft die fehlenden oder unzureichenden Arbeitsbemühun- gen vor und während der Arbeitslosigkeit. Weiter werden Sanktionen verfügt bei Nichtantreten oder Abbruch von Arbeitsmarktlichen Mass- nahmen, unentschuldigtem Nichterscheinen bei Beratungsterminen, Miss- achtung von Meldepflichten und Nichtannahme zugewiesener Stellen. Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl Sanktionen in den Jahren 2012 bis 2020 und die Gründe, die zu einer Sanktion geführt haben: Jahr fehlende/ fehlende/ Arbeits­ Beratung Kontroll­ Vermittlung Total ungenügende ungenügende marktliche vorschriften/ Arbeits­ Arbeits­ Mass- Weisungen bemühungen bemühungen nahmen vor Arbeits­ während losigkeit Arbeits­losigkeit 2012 8 481 11 771 512 8 205 1 061 712 30 742 2013 9 750 12 176 562 8 540 1 156 591 32 775 2014 10 326 13 266 520 6 953 1 294 667 33 026 2015 11 574 15 411 706 7 763 1 587 701 37 742 2016 11 654 16 426 807 7 853 1 784 951 39 475 2017 11 802 18 204 890 9 943 2 482 1 244 44 565 2018 11 537 17 740 1 388 9 366 2 587 1 513 44 131 2019 11 644 16 818 1 550 9 169 2 674 1 347 43 202 2020 9 962 12 700 985 5 615 2 554 673 32 489

Zu Frage 2: Die Anzahl Sanktionen ist seit 2012 kontinuierlich angestiegen und hat ab 2017 wieder abgenommen. Die Zunahme ergab sich aus der Erhö- hung der Neuanmeldungen von Stellensuchenden und dürfte vorwiegend auf das Bevölkerungs- und Beschäftigungswachstum zurückzuführen sein. Die leichte Abnahme der Sanktionen in den Jahren 2017 bis 2019 ging mit der abnehmenden Arbeitslosenquote einher. Die stärksten Veränderungen zeigen sich jeweils bei den fehlenden Arbeitsbemühun- gen während der Arbeitslosigkeit. Der ausgeprägte Rückgang der An- zahl Sanktionen 2020 steht mit der Covid-19-Pandemie im Zusammen- hang und ist Folge der entsprechend angepassten Weisungen des SECO an die Vollzugsbehörden (vgl. dazu die Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 9/2021 betreffend Bundesversprechen vom RAV nicht umgesetzt?). Zu Frage 3: Die Weisungen des SECO zur Vollzugs- und Sanktionspraxis werden immer komplexer und umfassender. Dennoch können die Vollzugsbe- hörden dank verbesserter Prozesse und einheitlicher Praxis die Sanktio- nen mit beinahe gleichbleibenden personellen Mitteln erledigen. Zu Frage 4: Das SECO erliess in den letzten Jahren keine Weisungen, welche die RAV-Beraterinnen und -Berater zu einer strengeren Sanktionspraxis ver- pflichten. Auch die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung hat keine solchen Weisungen erteilt. Sodann gibt es auch keine Sank- tionsquote für RAV-Beratende. Die RAV-Beratenden sind jedoch gemäss Gesetz und Weisung des SECO verpflichtet, sanktionsrelevante Pflicht- verletzungen zu melden. Tun sie dies nicht, besteht die Gefahr, dass der Kanton gestützt auf die gesetzliche Trägerhaftung gegenüber der Arbeits- losenversicherung entschädigungspflichtig wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli