RRB Nr. 644/2017
Gemeindeverordnung, Änderung
July 5, 2017German4 min
Source zh.ch
Gemeindeverordnung (Änderung vom 5. Juli 2017)
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt unter Vorbehalt der Genehmi- gung des Kantonsrates auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Wird ein Rechts- mittel ergriffen oder genehmigt der Kantonsrat die Verordnungsände- rung nach dem 1. Januar 2018, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi
Gemeindeverordnung (VGG) (Änderung vom 5. Juli 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird wie folgt geändert: Beitrag zum § 46. Abs. 1 unverändert. Ausgleich von 2 Als rechnerischer Steuerfuss gilt der mit der berichtigten absolu- Einbussen beim Finanzausgleich ten Steuerkraft nach § 7 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Au- gust 2011 (FAV) gewogene Gesamtsteuerfuss der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden. Massgebend für die berichtigte Steuerkraft und die Gesamtsteuerfüsse sind die Werte des zweiten Kalenderjahres, das dem jeweiligen Ausgleichsjahr gemäss § 8 lit. a des Finanzausgleichs- gesetzes vom 12. Juli 2010 vorangeht. Abs. 3 unverändert.
Anhang 1
1.
Funktionale Gliederung
Funktion Bezeichnung 2190 Schulleitung 2191 Schulverwaltung 2192 wird aufgehoben. 2192–2199 Volksschule, Sonstiges 322 Musik und Theater
2.
Kontenrahmen
Sachgruppe Bezeichnung 1091.0 Forderungen gegenüber Fonds im FK 1091.07 Forderung gegenüber Fonds des überkommunalen Strassenbaus
1091.08 Forderung gegenüber Fonds des überkommunalen Strassenunterhalts 2009 Übrige laufende Verbindlichkeiten 2011 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Gemeinwesen und Zweckverbänden 2091.0 Verbindlichkeiten gegenüber Fonds im FK 2091.00 Fonds Ersatzabgaben für Schutzraumbauten 2091.07 Fonds des überkommunalen Strassenbaus 2091.08 Fonds des überkommunalen Strassenunterhalts 290 Spezialfinanzierungen im Eigenkapital 2910.0 Fonds im EK 2910.00 Fonds Ersatzabgaben für Parkplatzbauten 2910.01 Forstreservefonds 2910.1–9 Liegenschaftenfonds 361 Entschädigungen an öffentliche Gemeinwesen 363 Beiträge an öffentliche Gemeinwesen und Dritte 461 Entschädigungen von öffentlichen Gemeinwesen 463 Beiträge von öffentlichen Gemeinwesen und Dritten
Begrün du ng
1.
Ausgangslage
Der Kantonsrat beschloss am 20. April 2015 ein neues Gemeinde- gesetz (nGG; OS 72, 183 und 382). Das Gesetz schafft für Gemeinden und kommunale Aufgabenträger den rechtlichen Rahmen, der es ihnen erlaubt, ihre Aufgaben eigenständig, demokratisch abgestützt und wirt- schaftlich zu erbringen. Nach neuem Gemeindegesetz ist das gesamte Ausführungsrecht durch den Regierungsrat in einer Verordnung festzulegen. Das Gesetz sieht zudem die Genehmigung der Verordnung durch den Kantonsrat vor (§ 181 nGG).
Der Neuerlass der Gemeindeverordnung mit dem Ausführungsrecht zum neuen Gemeindegesetz wurde vom Regierungsrat am 29. Juni 2016 beschlossen (RRB Nr. 678/2016; OS 72, 238) und vom Kantonsrat am 7. November 2016 genehmigt. Das neue Gemeindegesetz und die Gemeindeverordnung treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft (RRB Nr. 678/2016). Die Gemeindever- ordnung muss bereits vor ihrem Inkrafttreten auf diesen Zeitpunkt hin angepasst werden. Zum einen hat sich die Praxis betreffend die Bemes- sung des Beitrags zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich geändert. Zum andern wurde die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrech- nung und Investitionsrechnung schweizweit überarbeitet.
2. Verordnungsänderungen
2.1
Beiträge an Zusammenschlüsse von Gemeinden
Gemäss §§ 155–159 nGG unterstützt der Kanton Zusammenschlüsse von Gemeinden mit Beratung und finanziellen Beiträgen. In der Ge- meindeverordnung (VGG) werden in den §§ 41–46 die Höhe bzw. die Berechnung der Beiträge geregelt. § 46 VGG regelt den Beitrag an eine zusammengeschlossene poli- tische Gemeinde zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich. Dabei werden die einzelnen Finanzausgleichsbeiträge an die jeweilige Gemeinde mit jenen Beiträgen verglichen, die den Gemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses ausgerichtet würden. Mit der Anpassung von Abs. 2 entsprechen die zu verwendenden Daten der heutigen Praxis.
2.2
Anhang 1: Funktionale Gliederung und Kontenrahmen
Anhang 1 der Gemeindeverordnung hält die Funktionale Gliede- rung und den Kontenrahmen fest. Beide sind schweizweit harmonisiert. Anpassungen werden durch das Schweizerische Rechnungslegungsgre- mium (SRS) in Vertretung der Finanzdirektorenkonferenz beschlos- sen. Im Dezember 2016 hat das SRS Änderungen festgelegt, die nun in der Gemeindeverordnung nachzuvollziehen sind. Im Schulbereich soll die feinere Gliederung der Funktionen 2190 und 2191 für eine konkretere Einzelauswertungsmöglichkeit sorgen.
Damit der Gesamtbestand an Fondsmittel in Zukunft kantonsweit ermittelt werden kann, werden für die Fonds in den Sachgruppen 1091, 2091 und 2910 einheitliche Kontonummern festgelegt.
3.
Vernehmlassung
Die Direktion der Justiz und des Innern arbeitete einen Entwurf für die Änderung der VGG in den genannten Themenbereichen aus und stellte ihn Ende März 2017 den einschlägigen Verbänden, den Städten Zürich und Winterthur, den Bezirksräten und der Baudirektion zu. Die Vorlage wurde ohne Änderungsvorschläge durchwegs unterstützt.
4.
Regulierungsfolgeabschätzung
Die Verordnungsänderung ist mit keinen Auswirkungen auf Unter- nehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Un- ternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1) verbunden. Es bedarf des- halb keiner Regulierungsfolgeabschätzung.
5.
Inkraftsetzung
Die Verordnungsänderung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.