Lexipedia

Decision

RRB Nr. 66/2009

Landumlegung Robenhauserriet, Wetzikon, ¨ Projekterweiterung, Genehmigung, Zusatzsubvention

January 14, 2009German4 min

Source zh.ch

Landumlegung Robenhauserriet, Wetzikon, ¨ Projekterweiterung, Genehmigung, Zusatzsubvention

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2009

66. Landumlegung Robenhauserriet (Zusatzsubvention)

Erwägungen

Mit Beschluss Nr. 1737/2004 hat der Regierungsrat das Projekt der Landumlegung Robenhauserriet genehmigt und insgesamt folgende Staatsbeiträge zugesichert: Beitragsberechtigte Beitragssatz Staatsbeitrag Kosten Fr. Fr. Technische Vorarbeiten 30 000 100% 30 000 Umlegungsarbeiten 190 000 50% 95 000 Verpflockung, Vermarkung, Wegausbesserungen 93 000 45% 41 850 Gesamtausgaben 313 000 166 850

In der Zwischenzeit sind die umlegungstechnischen Arbeiten abge- schlossen und der Besitzstandsantritt auf 1. April 2008 verfügt worden. Ausstehend ist noch die Sanierung des Drainagegebietes Bol. Aus Rücksicht auf die Bestrebungen des Naturschutzes, eine Einleitung von eutrophiertem Wasser in das nationale Flachmoor zu vermeiden, soll eine neue Vorflut erstellt werden. Das Drainagewasser ist deshalb über das Meteorwasserleitungssystem der Gemeinde Wetzikon abzuführen. Dazu ist eine Ableitung von 30 cm Durchmesser und 200 Meter Länge zu erstellen und ein Teil der Sauger neu zu verlegen. Die entsprechen- den Kosten werden gesamthaft auf Fr. 150 000 veranschlagt. Das Projekt bedarf einer Baubewilligung. Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979. Es dient der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, entspricht dem Zweck der Nutzungszone und ist in dieser standort- gebunden. Nach Prüfung durch das Amt für Landschaft und Natur steht fest, dass das Projekt den Schutzzielen der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 entspricht. Das Projekt ist am 26. September 2008 im Amtsblatt des Kantons Zürich ausgeschrieben worden. Die Zustellung des baurechtlichen Entscheides durch Dritte wurde nicht verlangt. Gemäss § 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 schliesst die Genehmigung von Meliorations- projekten die baurechtliche Bewilligung ein. Es rechtfertigt sich, an die beitragsberechtigten Kosten der Projekt- erweiterung von Fr. 150 000, in Anwendung der Beitragssätze gemäss RRB Nr. 1737/2004, einen Staatsbeitrag von 45%, höchstens Fr. 72 500, auszurichten.

Der Staatsbeitrag geht zulasten der Investitionsrechnung des Buchungskreises 5102, Abteilung Landwirtschaft, Konto 5650 0000, In- vestitionsbeiträge an private Institutionen, CO-Auftrag 5102 510 03 000, Investitionsbeiträge an Private für Tiefbau. Der Beitrag wird aus bu- chungstechnischen Gründen bis zur Einführung von IPSAS innerhalb des bisherigen Buchungskreises Nr. 5102 abgerechnet, jedoch im KEF 2009 bis 2012 unter der neuen Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Land- schaft und Natur, ausgewiesen. Die Ausrichtung der Subvention hat unter denselben Bedingungen und Auflagen zu erfolgen, wie sie im RRB Nr. 1737/2004 festgehalten worden sind und nach Massgabe der vom Kantonsrat beschlossenen Budgetkredite. Die erforderlichen Investitionsbeiträge sind im Global- budget 2008 mit Fr. 50 000 und im KEF 2009 bis 2012 enthalten. Die Gemeinde Wetzikon wird eingeladen, sich an den Mehrkosten mit den vom Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen und allfälligen wei- teren Beiträgen zu beteiligen. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Projekterweiterung der Landumlegung Robenhauserriet gemäss Bericht und Plänen des Ingenieurbüros Diebold AG, Wetzikon, vom 10. September 2008 wird genehmigt.

II. Der Betrag der mit RRB Nr. 1737/2004 genehmigten beitrags- berechtigten Kosten für die Landumlegung Robenhauserriet von Fr. 313 000 wird um Fr. 150 000 auf Fr. 463 000 erhöht.

III. Für die Mehrkosten der Landumlegung Robenhauserriet wird zu- lasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, eine Subvention von 45 %, höchstens Fr. 72 500, an die auf Fr. 150 000 veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für bauliche Massnahmen zugesichert. Der gesamte für die Landumlegung Robenhauserriet zur Verfügung stehende Beitrag wird damit von Fr. 166 850 um Fr. 72 500 auf Fr. 239 350 erhöht. Die teuerungsbedingten Mehrkosten (Preisstand Juli 2008) sind ebenfalls subventionsberechtigt.

IV. Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt unter den Bedingungen und Auflagen gemäss RRB Nr. 1737/2004 und nach Massgabe der vom Kantonsrat beschlossenen Voranschlagskredite.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Landumlegungsgenossenschaft Robenhauserriet (Präsident: Hansheinrich Heusser, Ottenhausen 112, 8607 Seegräben[E]), den Gemeinderat Wetzikon, 8620 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, das Grundbuchamt Wetzikon, Turnhallen- strasse 2, 8620 Wetzikon, das Bundesamt für Landwirtschaft, Fach- bereich Meliorationen, Mattenhofstrasse 5, Postfach, 3003 Bern, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi