Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Rickenbach, Sekundarschulgemeinde Seuzach, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
66. Gemeindewesen (Sekundarschulgemeinde Rickenbach, Sekundarschulgemeinde Seuzach; Grenzbereinigung, Gemeinde- ordnungen)
Erwägungen
1. Nach § 178 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) passen Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gemeindegesetzes an dasjenige der politi- schen Gemeinden an. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeord- nung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regie- rungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Sekundarschulgemeinde Rickenbach umfasste gemäss Art. 2 GO Rickenbach unter anderem auch Teile der politischen Gemeinde Dinhard (Ausser- und Kirch-Dinhard, Riedmühle und Vordergrüt). Die Sekundar- schulgemeinde Seuzach ihrerseits umfasste gemäss Art. 1 GO Seuzach unter anderem die Ortsteile Eschlikon und Welsikon der Politischen Gemeinde Dinhard. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Rickenbach und die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach haben je am 29. November 2020 an der Urne mit der Änderung von Art. 2 GO Ri- ckenbach bzw. Art. 1 GO Seuzach der Grenzbereinigung zugestimmt. Die Grenzbereinigung betrifft die Umteilung der Ortsteile Eschlikon und Welsikon zur Sekundarschulgemeinde Rickenbach. Diese Grenz- bereinigung führt dazu, dass inskünftig die Sekundarschulgemeinde Rickenbach u. a. das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Dinhard um- fasst. Gemäss Anschlussvertrag beider Gemeinden besuchen die Schü- lerinnen und Schüler der Ortsteile Eschlikon und Welsikon weiterhin die Sekundarschule Seuzach. Die Grenzbereinigung trat gemäss ausdrück- licher Bestimmung in den Gemeindeordnungen beider Gemeinden am 1. Januar 2021 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wurde die Grenzbereini- gung somit auch fiskalwirksam.
Die von den Sekundarschulgemeinde Rickenbach und der Sekundar- schulgemeinde Seuzach beschlossene Grenzbereinigung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
3. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Rickenbach ha- ben gleichzeitig mit der Grenzbereinigung die Totalrevision der Gemeinde- ordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach beschlossen. Die Ge- meindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwendi- gen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach aufgehoben.
4. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 19 Abs. 2 GO Rickenbach, wonach die Überprüfung von An- ordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden kann (Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 34 GO Rickenbach). Gleichen- tags ist auch das teilrevidierte Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) in Kraft getreten, welches den erwähnten Rechtsmit- telweg teilweise ändert. Anordnungen eines Mitgliedes oder eines Aus- schusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufech- ten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher seit 1. Januar 2021 nicht mehr der Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unterliegen Er- lasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 19 Abs. 2 GO Rickenbach widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg bei der Überprüfung von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 19 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszu- nehmen. b) Art. 25 Abs. 2 Ziff. 1 GO Rickenbach sieht die Zuständigkeit der Schulpflege zur Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan vor. Die Gemeindeordnung subsumiert diese Befugnis unter Abs. 2, der die delegierbaren Finanzbefugnisse der Schulpflege aufführt, wogegen Abs. 1 die undelegierbaren Finanzbefugnisse der Schulpflege auflistet. § 96 Abs. 1 GG verpflichtet die Schulpflege, für die Schulgemeinde einen Finanz- und Aufgabenplan zu erstellen. Entscheidungsbefugnis- se, die sich auf die politische Führung der Gemeinde beziehen, dürfen jedoch nicht delegiert werden, sondern sind von der Kollegialbehörde zu fällen. Hierzu zählt unter anderem die Hauptverantwortung für die politische Planung und Führung einschliesslich Finanzplanung (Benjamin
Schindler / Anna Rüefli in: Tobias Jaag / Markus Rüssli / Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2017, § 44 N. 13 mit Verweis auf Vittorio Jenni, § 48 N. 5). Die Schulpflege darf somit die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan nicht de- legieren, weshalb Art. 25 Abs. 2 Ziff. 1 GO von der Genehmigung aus- zunehmen ist. c) Die Gemeindeordnung Rickenbach sieht in Art. 34 vor, dass sie am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch die Gemeinde war es nicht mehr möglich, die Ge- meindeordnung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2021 sprechen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. e) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die in Ziff. 4 der Erwägungen angebrachte Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
5. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach haben gleichzeitig mit der unter Änderung von Art. 1 GO Seuzach beschlos- senen Grenzbereinigung die Totalrevision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Seuzach beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassun- gen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rickenbach aufgehoben.
6. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Ziff. 4 GO Seuzach definiert die Betragslimite, bis zu der die Gemeindeversammlung für die Bewilligung von im Budget enthal- tenen neuen einmaligen und neuen wiederkehrenden Ausgaben zustän- dig ist. Die Gemeindeversammlung ist das Budgetorgan der Gemeinde (§ 101 Abs. 2 GG). Als solches kann es Ausgaben grundsätzlich nicht nur innerhalb, sondern auch ausserhalb des Budgets beschliessen. Es wäre daher systemwidrig, der Gemeindeversammlung als Budgetorgan die Kompetenz zur Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb Budget zu ent- ziehen. Ausserdem ist der Gemeindeordnung nicht zu entnehmen, welches Organ für die Bewilligung der entsprechenden neuen Ausgaben ausser- halb Budget zuständig wäre. Die Gemeindeordnung Seuzach enthält viel- mehr keinen Hinweis darauf, dass der Gemeindeversammlung das Recht
entzogen werden soll, neue Ausgaben ausserhalb Budget in demselben Umfang wie innerhalb Budget zu bewilligen. Art. 16 Ziff. 4 GO Seuzach ist daher dahingehend auszulegen, dass die Gemeindeversammlung bis zu der in der Bestimmung vorgesehenen Betragslimite sowohl neue Aus- gaben innerhalb als auch ausserhalb Budget bewilligen darf. b) Art. 19 Abs. 2 GO Seuzach, wonach die Überprüfung von Anord- nungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden kann (Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 34 GO Seuzach). Gleichen- tags ist auch das teilrevidierte VSG in Kraft getreten, das den erwähnten Rechtsmittelweg teilweise ändert. Anordnungen eines Mitgliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern oder Aus- schüssen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 19 Abs. 2 GO Seuzach widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Überprüfungen von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 19 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Ge- nehmigung auszunehmen. c) Die Gemeindeordnung Seuzach sieht in Art. 34 vor, dass sie am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Aufgrund der späten Einreichung der Unter- lagen durch die Gemeinde war es nicht mehr möglich, die Gemeinde- ordnung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Re- gierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemein- deordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2021 sprechen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. e) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die in Ziff. 6 der Erwägungen angebrachte Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinden Seuzach und Rickenbach am 29. November 2020 beschlossene Grenz- bereinigung wird genehmigt.
II. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Ricken- bach am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv III genehmigt.
III. In Art. 19 Abs. 2 GO Rickenbach wird der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung ausgenommen. Art. 25 Abs. 2 Ziff. 1 GO Rickenbach wird von der Genehmigung aus- genommen.
IV. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 6 und unter Vorbehalt von Dispositiv V geneh- migt.
V. In Art. 19 Abs. 2 GO Seuzach wird der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung ausgenommen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an die Schulpflege Rickenbach, Mülihaldenstrasse 16, 8545 Rickenbach, die Schulpflege Seuzach, Heimensteinstrasse 11, 8472 Seuzach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli