RRB Nr. 663/2018
Bezug von elektrischer Energie, Vergabe, Ermächtigung
July 4, 2018German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2018
663. Bezug von elektrischer Energie, Ermächtigung zur Vergabe
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 807/2016 hat der Regierungsrat die Baudirektion in ihrer Funktion als «Lead Buyer» beauftragt, unter Einbezug der Bewirt schaftungsorganisationen der Direktionen des Regierungsrates und der weiteren an der Ausschreibung teilnehmenden Institutionen die Grund lagen für eine Ausschreibung zum Bezug von elektrischer Energie zu er arbeiten. Bereits festgelegt ist, dass inskünftig der Bezug von elektrischer Ener gie für die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei sowie für die weiteren teilnehmenden Institutionen in der Qualität «naturmade basic» erfolgen wird und für die Ausschreibung zum Bezug der elektri schen Energie das Modell der Vollstromversorgung (Stichtagsbeschaf fung bzw. Festpreismodell) gewählt wird. Darunter versteht man den Be zug der gesamten benötigten Energiemenge zu einem fest vereinbarten Preis, der an einem Stichtag festgelegt wurde. Das bedeutet, dass der Ein käufer die gesamte Strommenge für die gesamte Vertragslaufzeit zu dem Preisniveau kauft, das zum Beschaffungszeitpunkt aktuell ist. Ebenfalls wurde mit RRB Nr. 807/2016 festgelegt, dass die Baudirektion durch den Regierungsrat ermächtigt werden soll, die Vergabe und den Vertragsab schluss vorzunehmen. Die Stromanbieter orientieren sich bei ihrer Preisgestaltung praktisch ausnahmslos an den Notierungen der Leipziger Strombörse EEX. An der EEX wird Strom für den kurzfristigen Bedarf auf dem Spotmarkt und Strom für den langfristigen Bedarf auf dem Terminmarkt gehandelt. Wer Strom einkauft, macht deshalb ein Warentermingeschäft. Solche Termin geschäfte enthalten immer auch ein spekulatives Element, das die Vola tilität der Preise erhöht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gleiche Menge Strom, die im definierten Zeitraum in der Zukunft geliefert werden soll, unterschiedliche Preise haben kann, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie eingekauft wird. Eine längere Bindungsdauer der Angebote hat zu dem in der Regel höhere Preise zur Folge. Ausgeschrieben wird elektri sche Energie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Als Vertragslaufzeit ist jeweils ein Jahr vorgesehen. Eine Preisbe stimmung für einen darüber hinausgehenden Zeithorizont ist mit Un sicherheiten verbunden und nur schwer abschätzbar. Diese Vorgehensweise wird jährlich wiederholt.
B. Geplantes Zuschlagsverfahren Gemäss RRB Nr. 807/2016 erfolgt die Ausschreibung in einem selek tiven Verfahren im Staatsvertragsbereich. In der ersten Stufe werden die Eignungskriterien und die zu erbringenden Nachweise geprüft und die für die zweite Stufe zugelassenen Anbieter ermittelt. Für die Vergabe der in der gewünschten ökologischen Stromqualität ausgeschriebenen Menge elektrischer Energie ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Da die Stromanbieter den Strom an der Börse beziehen, weisen die Angebote der zweiten Stufe eine kurze Gültigkeitsdauer auf. Wird der Anbieter ver pflichtet, sein Angebot über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhal ten, wird er in der Regel den Preis erhöhen, um das Risiko von Markt schwankungen abfedern zu können. Um von möglichst attraktiven Strom preisen profitieren zu können, ist die Zeit zwischen der Einreichung der Angebote und der Zuschlagserteilung demnach von erheblicher Bedeu tung (höchstens einige Stunden Gültigkeit). Der Zuschlag muss somit gleichentags wie der Eingang der Angebote erfolgen. Ein Beschluss des Regierungsrates kann nicht abgewartet werden. Daher wurde im RRB Nr. 807/2016 darauf hingewiesen, dass trotz des hohen Auftragswertes die vorgängige Ermächtigung der Baudirektion durch den Regierungsrat zur Vergabe und zum Vertragsabschluss unabdingbar ist. Um die sich aus der Funktion «Lead Buyer» für die Materialgruppe «Facility Manage ment» ergebende Koordinationsfunktion wahrnehmen zu können, ist diese vorgängige Ermächtigung (Vergabe und Vertragsschluss durch die Bau direktion) auch von den weiteren teilnehmenden Institutionen nach Mass gabe der für sie geltenden Vorschriften bis zu einem von der Baudirektion noch festzulegenden Zeitpunkt zu erteilen.
C. Ausgaben Der Gesamtpreis für die bezogene elektrische Energie besteht im freien Markt aus einer Gebühr für die Netznutzung einschliesslich Abga ben und dem Preis für den eigentlichen Energiebezug. Gemäss den Er fahrungen der Baudirektion und den Angaben der bisherigen Energie versorger beziehen die Submissionsteilnehmer und Bezüger Strom im Umfang von rund 60 GWh pro Jahr. Bei den jährlich wiederkehrenden Kosten für den Energiebezug, einschliesslich der geforderten Stromquali tät, kann mit der öffentlichen Beschaffung gegenüber der heutigen Situa tion rund 1 Mio. Franken eingespart werden. Die Energiebeschaffungs kosten im Rahmen der Submission betragen rund Fr. 3 500 000 ohne MWSt. Die Kosten für die Netznutzung und Abgaben betragen rund Fr. 7 000 000,
ohne MWSt (Grundlage: Stromjahr 2017), sind aber nicht Bestandteil der Submission, da es sich um regulierte Kosten handelt. Der genaue Betrag für die Energielieferung steht jedoch erst nach Vorliegen eines Angebo tes aus der Ausschreibung fest. Bei den Aufwendungen für die Versorgung mit elektrischer Energie handelt es sich um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Sie werden gestützt auf § 39 lit. c der Finanzcontrollingverord nung (FCV) in Verbindung mit Anhang 1 FCV durch die Direktionen be willigt.
D. Ermächtigung zum Zuschlag Gemäss § 34 FCV ist der Regierungsrat für die Vergabe eines Auftra ges mit einem Wert von über Fr. 1 000 000 zuständig. Die in Erwägung B beschriebene Dringlichkeit macht es unumgänglich, dass der Regierungs rat seine in § 34 FCV vorbehaltene Kompetenz zur Vergabe im vorliegen den Fall an die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, dele giert.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, wird ermäch tigt, den Zuschlag zum Bezug von elektrischen Energie gemäss den Er wägungen zu erteilen und nach Eintritt der Rechtskraft den Vertrag mit dem Energielieferanten abzuschliessen. Die Ermächtigung unterliegt folgenden Einschränkungen: I.I. Vergabebetrag höchstens Fr. 4 000 000 (ohne Netznutzung). I.II. Preis als einziges Zuschlagskriterium.
II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich,
– das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauer strasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli