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Decision

RRB Nr. 669/2020

Coronavirus, personalrechtliche Anordnungen, Aufhebung

July 1, 2020German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2020

669. Coronavirus, personalrechtliche Anordnungen, Aufhebung Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und ordnete Vorkeh- rungen gegenüber der Bevölkerung an. Mit der Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Massnahmen gegen- über der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kan- tonen an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG ein und verschärfte die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat erklärte mit Beschluss vom selben Tag (RRB Nr. 242/2020) ebenfalls die ausserordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgeset- zes (BSG, LS 520). Vor dem Hintergrund der ausserordentlichen Lage und deren Auswir- kungen auf die Aufgabenerfüllung durch den Kanton sowie die kantona- len Angestellten erliess der Regierungsrat mit Beschlüssen vom 25. März und 22. April 2020 (RRB Nrn. 300/2020 und 415/2020) verschiedene per- sonalrechtliche Anordnungen. Am 27. Mai 2020 teilte der Bundesrat mit, dass er die ausserordentli- che Lage auf den 19. Juni 2020 beende. Auf den gleichen Zeitpunkt be- endete der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 die ausser- ordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 BSG. Seither gilt im Kanton wieder die ordentliche Lage (RRB Nr. 594/2020). Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-­ Verordnung 2 aufgehoben. Gleichentags erliess er als Nachfolgerege- lungen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) sowie die Verordnung 3 über Massnahmen zur Be- kämpfung des Coronavirus (Covid-19, Covid-19-Verordnung 3, SR 818.­ 101.24), die beide am 22. Juni 2020 in Kraft traten. Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage, der ab 22. Juni 2020 geänderten Rechtslage im Bund und den angepassten Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit können die vom Regierungsrat be- schlossenen Anordnungen aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Anordnungen wird auch von der Leitungskonfe- renz HR (HRK) getragen. Zu beachten sind weiterhin die Verhaltens- und Hygieneregeln des Bundes.

Erwägungen

A. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage enthält verschiedene allgemeine Massnahmen für die Prävention von Neuinfektionen (Hygi- eneregeln, Abstandsregeln, Regeln zum Schutz am Arbeitsplatz usw.). Auf besondere Schutzvorschriften für Personen mit definierten Grunderkran- kungen hat der Bundesrat hingegen verzichtet. Entsprechend können die bisherigen Anordnungen des Regierungsrates zu den besonders ge- fährdeten Personen aufgehoben werden. Dies betrifft die Zuweisung anderer Arbeit, die Verpflichtung zum Abbau von Guthaben aus Über- zeit, Mehrzeit oder Ferien der Vorjahre sowie die Gewährung von Urlaub nach Abbau der Guthaben (RRB Nr. 415/2020, Dispositiv I+II). Umge- kehrt gelten auch für diese Personengruppe die vom Bundesrat erlasse- nen allgemeinen Schutzmassnahmen sowie die besonderen Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Überdies kann der Arbeitgeber besondere Bedürfnisse im Einzelfall im Rahmen der Für- sorgepflicht berücksichtigen.

B. Die gleichen Anordnungen sind auch für jene Angestellten hinfäl- lig, denen aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht ihrem vollen Be- schäftigungsgrad entsprechende Arbeit zugewiesen werden konnte. Mit der Beendigung der ausserordentlichen Lage auf eidgenössischer und kantonaler Ebene und den Anpassungen der Rechtslage auf Bundes- ebene sowie den neuen Verhaltensempfehlungen des Bundes können grundsätzlich alle kantonalen Angestellten ihre angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich ausüben. Hinsichtlich des Arbeitgeberverzugs gel- ten wieder die normalen Regelungen.

C. Insbesondere mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen und der Aufhebung weiterer behördlicher Anordnungen (vgl. RRB Nr. 415/2020, Erwägung D) sind die Einschränkungen der externen Kinderbetreuung durch die ausserordentliche Situation weg- gefallen. Ein Schutzbedürfnis der betreuenden Angestellten besteht so- mit nicht mehr. Die Anordnungen betreffend den Abbau von Guthaben aus Überzeit, Mehrzeit oder Ferien der Vorjahre und die Gewährung von Urlaub nach Abbau der Guthaben (RRB Nr. 415/2020, Dispositiv III) sind aufzuheben. Einzuhalten und vom Kanton als Arbeitgeber zu gewährleisten sind hingegen die für alle Angestellten gleichermassen geltenden Vorgaben des Bundes, wie die Massnahmen gegenüber Personen und die Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäss Covid-­ 19-Verordnung besondere Lage.

D. Die Verpflichtung zum Bezug bereits geplanter Ferien, unbezahl- ter Urlaube oder von Dienstaltersgeschenken sowie die Möglichkeit zur kurzfristigen Anordnung des Ferienbezugs sind zur Sicherstellung des Betriebs nicht mehr nötig. Die entsprechenden Anordnungen (insbeson- dere RRB Nr. 415/2020, Dispositiv IV) können aufgehoben werden. Es gelten wieder die allgemeinen Regelungen betreffend Ferienbezug.

E. Die mit der ausserordentlichen Lage verbundenen hohen Arbeits- anfälle in gewissen Bereichen sind wieder zurückgegangen oder können aufgrund geeigneter Massnahmen mit dem ordentlichen Personalbestand bewältigt werden. Die Zustimmung zu Überzeit von mehr als 20 Stunden kann wieder nach den ordentlichen Zuständigkeiten gemäss § 125 Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) erfolgen. Die pauschale Zustimmung des Regierungsrates gemäss RRB Nr. 415/ 2020, Dispositiv IV, ist aufzuheben. Der Entscheid über den Ausgleich oder die Vergütung der aufgrund der ausserordentlichen Situation bis dato geleisteten Überzeit richtet sich im Interesse einer situationsgerechten Lösung nach den allgemeinen Be- stimmungen (§§ 126 ff. VVO).

F. Auf die Verrechnung der in einer anderen als der angestammten Verwaltungseinheit erbrachten Arbeitszeit wird vollumfänglich verzich- tet. Die Verrechnung hätte eine rein verwaltungsinterne Umverteilung von Kosten zur Folge, die auf den Kanton als Gesamtes keinen Einfluss hat und mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden wäre. Insbesondere werden auch allfällige Mehrstunden bzw. Überzeiten im angestammten Betrieb verbucht.

G. Aufgrund der Normalisierung der Lage bedarf es der Ausdehnung des Tagesrahmens für die Anrechnung von Arbeitszeit auf die Zeit zwi- schen 5.00 und 23.00 Uhr nicht mehr (RRB Nr. 300/2020, Dispositiv III). Es gilt wieder die Regelung gemäss VVO, wonach die zuständigen Äm- ter über eine entsprechende Anrechnung ausserhalb des ordentlichen Rah- mens zwischen 6.00 und 20.00 Uhr entscheiden (§ 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 122 VVO).

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die personalrechtlichen Anordnungen gemäss RRB Nrn. 300/2020 und 415/2020 werden mit Datum dieses Beschlusses aufgehoben.

II. Haben Angestellte während der ausserordentlichen Lage Arbeitszeit für eine andere als die angestammte Verwaltungseinheit geleistet, erfolgt keine Verrechnung unter den Verwaltungseinheiten.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli