RRB Nr. 673/2018
Tierseuchengesetz, Änderung, Schreiben an das EDI
July 4, 2018German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2018
673. Änderung des Tierseuchengesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 28. März 2018 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40). Die Revision umfasst insbeson- dere eine formell-gesetzliche Regelung des Verhältnisses zwischen der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (Identitas AG) und dem Bund sowie die Schliessung von Lücken in den Strafbestimmungen. Die Revision ist grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings ist darauf hin- zuweisen, dass die Tierverkehrsdatenbank in zunehmendem Masse auch für andersartige Zwecke wie das Agrardatenmanagement (beispiels- weise zur Bearbeitung von Direktzahlungen) verwendet wird, was die Gefahr schafft, dass der eigentliche Zweck der Tierverkehrsdatenbank – die Tierseuchenprävention und -bekämpfung – in den Hintergrund rückt. Es ist deshalb zu fordern, dass der Hauptzweck der Tierverkehrsdaten- bank im TSG ausdrücklich festgehalten wird. Zudem soll geprüft wer- den, ob eine Anpassung des TSG erforderlich ist, damit die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Ver- kehr mit Drittstaaten (EDAV-DS, SR 916.443.10) in Bezug auf die grenz- tierärztliche Kontrolle von Tierprodukten gelockert werden kann. Im Üb- rigen kann auf die detaillierte Stellungnahme der Gesundheitsdirektion verwiesen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Ab- teilung Tierschutz und Tiergesundheit, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassun- gen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. März 2018 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung des Tierseuchengesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Die Revision wird grund- sätzlich begrüsst. Allerdings sollte die Tierseuchenprävention und Tier- seuchenbekämpfung neu ausdrücklich als Hauptzweck der Tierverkehrs- datenbank im Tierseuchengesetz erwähnt werden. Die Tierverkehrs- datenbank wird vermehrt auch für agrarpolitische Zwecke verwendet,
was dazu führen könnte, dass der ursprüngliche Zweck zu stark in den Hintergrund gedrängt wird. Ebenso sollte eine Lockerung der grenztier- ärztlichen Kontrolle von Tierprodukten geprüft werden. Zur Begründung dieser Anträge und für die Bemerkungen zu weiteren Bestimmungen der Vorlage verweisen wir auf die beiliegenden detaillierten Ausführungen der Gesundheitsdirektion.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Gesundheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli