Lexipedia

Decision

RRB Nr. 686/2023

Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes, Schreiben an das EDI

May 31, 2023German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2023

686. Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. März 2023 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Strahlen- schutzgesetzes (SR 814.50) eröffnet. Der Gesetzesentwurf umfasst ins- besondere Anpassungen im Bereich des Verursacherprinzips (Verteilung von Jodtabletten und deren Finanzierung, Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten, Entsorgung von radioaktiven Abfällen und Im- missionsüberwachung), die Neufassung der Strafbestimmungen und Datenschutzregelungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung einschliesslich Vernehmlassungsformular auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und daniel. lienhard@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. März 2023 haben Sie die Vernehmlassung zur Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes (StSG, SR 814.50) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die vorliegende Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes präzisiert das Verursacherprinzip hinsichtlich der Jodtablettenverteilung und deren Finanzierung, der Sanierungsmassnahmen für radiologische Altlasten, der Entsorgung von radioaktiven Abfällen und der Immissionsüberwa- chung. Diese Anpassungen sind zu begrüssen. Unsere Bemerkungen betreffen die Radonmessungen (Art. 24a StSG) und die Verteilung der Jodtabletten (Art. 83a Kernenergiegesetz [KEG, SR 732.1]). A. Radonmessungen Wir begrüssen die Regelung der Kostentragung für Untersuchungen im Strahlenschutzgesetz. Jedoch greifen die Marginalie von Art. 24a und der Wortlaut von Abs. 1 zu kurz. Aufgrund der Marginalie entsteht der Eindruck, dass die Kosten nur dann durch die Gebäudeeigentümerschaft getragen werden müssen, wenn eine «andauernd erhöhte Umweltradio- aktivität» vorliegt bzw. eine «Kontamination» (Abs. 1) besteht.

Der Kanton Zürich führt gestützt auf Art. 164 Abs. 2 der Strahlenschutz- verordnung (StSV, SR 814.501) seit 2018 eine Radonmesskampagne an Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen durch; es handelt sich um rund 2000 Einrichtungen mit durchschnittlich drei zu prüfenden Gebäu- den. Die Kosten pro Messauftrag liegen je nach Grösse der Einrichtung zwischen Fr. 800 und Fr. 2000. Diese Kosten werden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Liegenschaften in Rechnung gestellt, dies unab- hängig davon, ob eine Radonkonzentration über dem Referenzwert vor- liegt oder nicht. Diese Kostenüberwälzung erfolgt gestützt auf das im Umweltrecht geltende Verursacherprinzip (vgl. auch Erläuternder Be- richt zur Totalrevision der Strahlenschutzverordnung, Bemerkungen zu Art. 163 [bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/str/std/revision-verord- nungen-strahlenschutz/revidierte-verordnungen/erlaeuternder-bericht- stsv.pdf.download.pdf/erlaeuternder-bericht-stsv.pdf]). Der Grossteil der Radonmessungen in Schulen und Betreuungsein- richtungen im Kanton Zürich zeigt Radonkonzentrationen von unter 300 Bq/m3, womit keine «andauernd erhöhte Umweltradioaktivität» bzw. keine «Kontamination» vorliegt. Diese Fälle wären durch die vorge- schlagene Formulierung nicht gedeckt. Die derzeitige Formulierung von Art. 24a StSG könnte – im Umkehrschluss – wohl nur so ausgelegt wer- den, dass in einem solchen Fall der Kanton für diese Kosten aufzukom- men hätte. Antrag: Art. 24a Abs. 1 StSG ist dahingehend zu formulieren, dass die Kosten für Radonmessungen von der Gebäudeeigentümerschaft ge- tragen werden, unabhängig vom Resultat der Messung. B. Jodtabletten Gemäss Art. 10 der Jodtabletten-Verordnung (SR 814.52) tragen die Betreiber von Kernkraftwerken die Gesamtkosten innerhalb von 50 km und die Hälfte der Kosten ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Ver- fall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Die übrigen Kosten trägt das Gemeinwesen. Mit der vorgesehenen Änderung von Art. 22 StSG und der Präzisie- rung des Verursacherprinzips durch den neuen Art. 83a KEG wird eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine klare Kostenrege- lung für die Jodtablettenverteilkampagnen geschaffen, die es erlaubt, die Kosten auf Dritte zu überwälzen. Diese Änderung ist zu begrüssen. C. Formular zur Vernehmlassung Unsere Anträge zu den einzelnen Bestimmungen sind im beiliegenden Formular zur Vernehmlassung ausgeführt.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli