RRB Nr. 690/2018
Gemeindewesen, Abwasserverband Oberes Surbtal, neue Statuten, Genehmigung
July 11, 2018German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2018
690. Gemeindewesen (Abwasserverband Oberes Surbtal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Nach Art. 90 Abs. 2 KV ermöglicht der Kanton die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen (§ 82 Abs. 1 GG). Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar erklärt werden (§ 82 Abs. 2 GG). Der Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendin- gen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Nieder- weningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni bzw. 13. September 1972 sieht vor, dass auf den Abwasserverband Oberes Surb- tal aargauisches Recht zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 2 Staatsver- trag; LS 711.521). Die Verbandsstatuten bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Kantone Aargau und Zürich. Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Staatsvertrag). Der Zürcher Re- gierungsrat prüft die Statuten auf deren Vereinbarkeit mit dem Staats- vertrag.
2. Die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie die Politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf bilden seit 1972 einen Zweckverband für den Bau und Be- trieb einer gemeinsamen Kläranlage (vgl. RRB-Nr. 4782/1972). Die Ver- bandsgemeinden haben beschlossen, die Organisation des Abwasserver- bands und die Zuständigkeit seiner Organe neu zu regeln und die Statu- tenbestimmungen neu zu fassen. Zwischen dem 2. Juni und dem 20. Juni 2017 haben die Verbandsgemeinden einer Totalrevision der Statuten zu- gestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse der Zürcher Gemeinden keine Rechtsmittel eingingen.
3. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat seine Kompetenz zur Genehmigung der Statuten gemäss Art. 1 Abs. 2 Staatsvertrag an das De- partement Volkswirtschaft und Inneres übertragen. Dieses hat die Statu- ten des Abwasserverbands Oberes Surbtal mit Bezug auf das Aargauer Recht geprüft und mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 genehmigt. Die Statuten des Verbands entsprechen den Anforderungen des Staatsvertrags und geben daher zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sie zu geneh- migen sind.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Abwasserverbands Oberes Surbtal werden geneh- migt.
II. Mitteilung an – das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, – den Verbandsvorstand des Abwasserverbands Oberes Surbtal, Böndleren 7, 5420 Ehrendingen, – die Gemeinderäte der Einwohnergemeinden – Ehrendingen, Gemeindekanzlei, Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen, – Schneisingen, Gemeindekanzlei, Schladstrasse 2, 5425 Schneisingen, – die Gemeindevorstände der Politischen Gemeinden – Niederweningen, Gemeinderatskanzlei, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, – Oberweningen, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, – Schleinikon, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, Postfach, 8165 Schleinikon, – Schöfflisdorf, Gemeinderatskanzlei, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli