RRB Nr. 691/2014
Gemeindewesen, Schulgemeinde Flaachtal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
June 18, 2014German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Schulgemeinde Flaachtal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Juni 2014
691. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Flaachtal)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Geneh- migung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinden Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach und Volken sowie der Sekundarschulgemeinde Flaach- tal haben am 30. März 2014 an der Urne die Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde Flaachtal angenommen. Die Vereinigung der Primarschulgemeinden und der Sekundarschulgemeinde erfolgt auf den 1. Januar 2015. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die neue Schulgemeinde die Aufgaben der Volksschule (Kindergarten-, Primar- und Sekundar- stufe) von den bestehenden sechs Schulgemeinden im Flaachtal. Gleich- zeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeindeordnung werden die Gemeindeordnungen der Primarschulgemeinden Berg a. I. und Buch a. I. vom 26. November 2006, Dorf vom 15. April 2007, Flaach vom 24. Fe- bruar 2008 und Volken vom 11. März 2007 sowie der Sekundarschulge- meinde Flaachtal vom 27. November 2005 aufgehoben. Die Schulpflege der Schulgemeinde Flaachtal wird elf Mitglieder umfassen.
3. Die Gemeindeordnung (GO) der neuen Schulgemeinde Flaachtal enthält die üblichen notwendigen Bestimmungen gemäss Kantonsver- fassung, Gemeindegesetz, Gesetz über die politischen Rechte und Volks- schulgesetz. Folgendes gibt zu Bemerkungen Anlass: In Art. 20 Ziff. 1–11 GO wer- den die finanziellen Zuständigkeiten der Schulpflege aufgelistet. Unter Ziff. 5 wird ein Satzteil aufgeführt, der inhaltlich für sich allein keinen Sinn ergibt und offensichtlich zu Ziff. 4 gehört. Aufgrund des Einfügens einer Absatzschaltung erscheint der Satzteil irrtümlicherweise als eigene
Ziff. 5, obwohl sich aus ihm keine Zuständigkeit ableiten lässt. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung ledig- lich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Löschung der Absatz- schaltung mit Ziff. 5 und Anpassung der Nummerierung der nachfolgen- den Ziffern). Diese Änderungen fallen ohne Weiteres in die Kompetenz des Steuerungsausschusses, dem gemäss Art. 4 Abs. 5 des Zusammen- schlussvertrags zwischen den Schulgemeinden im Flaachtal (vgl. RRB Nr. 108/2014) die Antragstellung zur Gemeindeordnung zukommt. Im Interesse einer klaren Festlegung der Zuständigkeiten in der GO ist der Steuerungsausschuss zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. Im Übrigen geben die Bestimmungen der neuen GO keinen Anlass zu rechtlichen Bemerkungen und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der (vereinigten) Schulgemeinde Flaachtal am 30. März 2014 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Der Steuerungsausschuss der Schulgemeinde Flaachtal wird ver- pflichtet, in Art. 20 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an − den Steuerungsausschuss der Schulgemeinde Flaachtal, zuhanden Daniel Heuer, Schulhausstrasse 5, 8416 Flaach (ES), − die Schulpflegen der Primarschulgemeinden − Berg a. I., Schulweg 4, 8415 Berg am Irchel, − Buch a. I., zuhanden Ernst Kramer, Aeschhalde 252, 8414 Buch am Irchel, − Dorf, Trottenackerstrasse 4, 8458 Dorf, − Flaach, Schulhausstrasse 5, 8416 Flaach, − Volken, zuhanden Andrea Staub, Glemettenstrasse 39, 8459 Volken,
− die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Flaachtal, Schulhausstrasse 9, 8416 Flaach, − den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, − die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi