RRB Nr. 696/2022
Änderung des Energiegesetzes, Schreiben an das UVEK
May 4, 2022German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022
696. Änderung des Energiegesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Entwurf zu einer Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0) zur Vernehmlassung unterbreitet. Begleitend sind auch Änderungen weiterer Bundeserlasse vorgesehen, namentlich des Raumplanungsgeset- zes vom 22. Juni 1979 (SR 700), des Wasserrechtsgesetzes vom 22. De- zember 1916 (SR 721.80), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und des Steuerharmonisie- rungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14). Der Bundesrat will mit der Vorlage den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung beschleunigen. Dazu sieht er zum einen vor, die Pla- nungs- und Bewilligungsverfahren für die bedeutendsten Anlagen der Wasserkraft und der Windenergie zu beschleunigen. Zum anderen soll der Ausbau der Photovoltaik und Solarthermie vorangetrieben werden, indem die Investitionen in Solaranlagen an Neubauten steuerlich abge- zogen werden können und das Meldeverfahren ausgeweitet wird. Zu- sätzlich möchte der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung in Er- fahrung bringen, ob eine Pflicht zur Nutzung von Solarenergie auf ge- eigneten Neubauten in Kombination mit der vorgeschlagenen steuerli- chen Entlastung begrüsst würde.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Raum- entwicklung, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an info@are.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf für die Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) sowie den begleitend dazu vorgesehenen Anpassungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700), des Wasserrechts- gesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir unterstützen das Ziel der Vorlage, den Zubau erneuerbarer Ener- gien zu beschleunigen. Zu Recht wird in den Vernehmlassungsunter- lagen auf die zu lange Verfahrensdauer bei Wind- und Wasserkraftpro- jekten hingewiesen. Auch Massnahmen für einen schnelleren Ausbau der Solarenergie sind aus unserer Sicht zu begrüssen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich ist ein hoher Selbstversorgungs- grad anzustreben, insbesondere aufgrund der internationalen Entwick- lungen in den letzten Jahren (Benachteiligung der Schweiz im Strom- bereich wegen fehlenden Abkommens mit der EU, unterbrochene Liefer- ketten wegen der Coronapandemie, Verwerfungen an den Energiemärk- ten und Unsicherheiten wegen der Abhängigkeit Europas von Gas und Öl aus Russland). Im Sinne der langfristig erforderlichen vollständigen Dekarbonisierung der Energieversorgung ist der Anteil der Nutzung erneuerbarer Energien für die Stromerzeugung stark zu erhöhen. Die Einführung eines Konzepts für erneuerbare Energien gemäss Art. 9a des Entwurfs zur Änderung des EnG erachten wir als verfas- sungsrechtlich problematisch. Die im Konzept vorgesehene Interessen- abwägung kann im konkreten Fall angefochten und die Rechtmässigkeit der (übergeordneten) Norm könnte akzessorisch überprüft werden, wo- durch sich die Verfahren sogar verlängern können und sich die Rechts- unsicherheit erhöht. Aus diesen Gründen stehen wir der Vorlage in der vorliegenden Ausgestaltung kritisch gegenüber.
B. Unterstützung der gemeinsamen Stellungnahme der EnDK und der BPUK Wir unterstützen die in der gemeinsamen Stellungnahme der Konfe- renz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) enthaltenen Anträge und Hin- weise weitestgehend. In Ergänzung bzw. abweichend zur Stellungnahme der EnDK und BPUK haben wir folgende Anträge und Hinweise: 1. Kantonales Plangenehmigungsverfahren für Wasserkraft und Windenergie Gemäss Art. 14a E-EnG sollen die Kantone ein konzentriertes Plan- genehmigungsverfahren vorsehen. Darin soll der Kanton die Nutzungs- planung festsetzen, die Baubewilligungen und andere erforderliche Ent- scheide wie Rodungsbewilligungen oder Wasserrechtskonzessionen in einem Schritt erteilen. Dieser Gesamtentscheid kann dann von den Be- schwerdeberechtigten beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht angefochten werden.
Der Kanton Zürich kennt das Instrument der kantonalen (Sonder-) Nutzungsplanung im kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 7. Sep- tember 1975 (PBG; LS 700.1). Es kommt im Bereich Deponie/Kies (§ 44a PBG) sowie bei öffentlichen Bauten und Anlagen zur Anwendung (§ 84 Abs. 2 PBG). Zur Raumsicherung für Energieanlagen könnte allenfalls auch auf den Werkplan nach § 114 PBG abgestützt werden. Ein kanto- nales Plangenehmigungsverfahren würde allerdings bezüglich Bünde- lung und Koordination über die genannten Instrumente hinausgehen. Es würde die Prozessrisiken für die Investorinnen und Investoren sen- ken und die Realisierungschancen von Anlageprojekten erhöhen. Ein kantonales Plangenehmigungsverfahren erscheint zumindest bei der Windkraft prüfenswert. Dazu braucht es allerdings keine neue Rechts- grundlage im Bundesrecht. Die Bewilligungen für den Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken werden im Kanton Zürich schon heute im Rahmen des Konzessionsver- fahrens zusammengefasst und koordiniert eröffnet, einschliesslich der Einräumung des Enteignungsrechts. Die Rechtsmittelinstanz ist das Ver- waltungsgericht, dessen Entscheide an das Bundesgericht weitergezo- gen werden können. Insofern werden die vorgesehenen Änderungen keine Vereinfachung der Verfahren im Vergleich zu heute bringen. 2. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Die Vorlage sieht eine Änderung des DBG und des StHG vor. Gemäss den vorgeschlagenen Bestimmungen (Art. 32 Abs. 2 erster Satz E-DBG und Art. 9 Abs. 3 erster Satz E-StHG) sollen bei neuen wie bei bestehen- den Liegenschaften im Privatvermögen die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden kön- nen. Bisher konnten die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen bei Lie- genschaften im Privatvermögen als Investitionen, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz dienen, die den Unterhaltskosten gleichge- stellt werden, bei der direkten Bundessteuer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG und – sofern vom Kanton vorgesehen – gemäss Art. 9 Abs. 3 Satz 2 StHG bei den kantonalen Einkommenssteuern abgezogen werden. Dies galt aber nur bei bestehenden Gebäuden und nicht bei Neubauten sowie Totalsanierungen, die einem Neubau gleichkommen (Art. 1 Abs. 1 Lie- genschaftskostenverordnung [SR 642.116]). Die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen bei Neubauten sowie Totalsanierungen, die einem Neu- bau gleichkommen, konnten dafür bisher als Anlagekosten bei der Grund- stückgewinnsteuer vom Erlös abgezogen werden (Art. 12 Abs. 1 StHG). Neu sollen die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Einkommenssteuern zwingend sowohl bei bestehenden Gebäuden als auch bei Neubauten abgezogen werden können. Die vorgeschlagene steuerliche Entlastung
beim Bau von Photovoltaikanlagen auf Neubauten führt zu Minderein- nahmen für die Kantone und Gemeinden ohne Gegenfinanzierung. Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Solaranlagen auf Neubauten erge- ben sich bis zu 40 Mio. Franken Mindereinnahmen, wovon die Kantone und die Gemeinden rund 70% tragen müssten. Da eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen bei der Einkommens- und der Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich ausge- schlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014), hätte dies zur Folge, dass die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen bei Neubauten sowie Totalsanierungen, die einem Neubau gleichkom- men, neu nicht mehr bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden könnten. Photovoltaikanlagen werden bei bestehenden Bauten sowie Neubau- ten bereits mit Bundesmitteln finanziell gefördert. Im Kanton Zürich be- steht zudem ab Inkrafttreten der am 19. April 2021 beschlossenen Ände- rung des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) eine Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten. Antrag: Auf die vorgeschlagenen Anpassungen von Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 StHG ist zu verzichten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli