RRB Nr. 7/2025
Änderung der Zivilschutzverordnung, Vernehmlassung
January 15, 2025German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
7. Änderung der Zivilschutzverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Ver- nehmlassungsunterlagen zur Revision der Zivilschutzverordnung (SR 520.11) zur Stellungnahme. Die Revisionsvorlage baut auf dem Konzept Schutzbauten des Bun- desamtes für Bevölkerungsschutz vom 1. Mai 2023 auf, das als strategi- sche Planungsgrundlage für den Werterhalt und die Weiterentwicklung der Schutzräume für die Bevölkerung sowie der Schutzanlagen für Füh- rungsorgane und Zivilschutzorganisationen dient. Ziel der Vorlage ist es, die Schutzbauten langfristig funktionsfähig zu halten und deren Nutzung in Katastrophen- und Notlagen zu gewährleisten. Im Fokus der Vorlage stehen insbesondere die Erhöhung der Ersatz- beiträge, die Einführung von Regelungen zur Nachrüstung und Daten- erhebung sowie neue Bestimmungen zur Erneuerung und zum Ersatz von Schutzbaukomponenten. Ergänzend dazu werden auch die Pauschal- beiträge für Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen angepasst, um deren langfristige Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Während die Finanzierung der Erneuerung der Schutzanlagen für Führungsorgane und Zivilschutz in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind die Kosten für den Erhalt der Schutzräume für die Bevölkerung von den Kantonen zu tragen. Die Finanzierung dieser baulichen Massnah- men soll im Wesentlichen durch die Schutzraumfonds der Kantone er- folgen, die aus den Ersatzbeiträgen gespeist werden. Gemäss Vorlage sind die Schutzbaukomponenten und die Ausrüstung zu ersetzen, wenn die Schutzbaute vierzig Jahre oder älter ist. Ab Feststellung dieses Alters im Rahmen der periodischen Schutzraumkontrolle (alle zehn Jahre) hat die Sanierung innert fünf Jahren zu erfolgen. Für die vollständige Um- setzung der mit der Revision verbundenen Massnahmen an den heute bestehenden vollwertigen Schutzräumen errechnet sich für den Kanton Zürich ein Finanzbedarf von rund 300 Mio. Franken, der sich aufgrund des unterschiedlichen Alters der Schutzräume auf die nächsten Jahr- zehnte verteilt. Im Schutzraumfonds des Kantons Zürich sowie in den Ersatzbeitragsfonds zürcherischer Gemeinden befinden sich derzeit rund 110 Mio. Franken. Zwar führt die Erhöhung der Ersatzbeiträge von heute Fr. 800 auf Fr. 1400 pro nicht erstellten Schutzplatz zu zusätzlichen Einnahmen; gleichwohl besteht das Risiko, dass die Mittel des Fonds
langfristig nicht ausreichen könnten, um alle notwendigen Massnahmen zu decken. Gemäss erläuterndem Bericht müsste in diesem Fall der Kan- ton für die Finanzierung der verbleibenden Kosten einspringen, was ab- zulehnen ist. Der Regierungsrat begrüsst im Übrigen die Zielsetzungen der Revi- sion grundsätzlich und anerkennt die Bedeutung einer zukunftsgerich- teten Schutzinfrastruktur.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und als Word-Version an recht@babs.admin.ch): Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 haben Sie uns die Vernehmlas- sungsunterlagen zur Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520. 11) zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die geplanten Anpassungen grundsätzlich, da sie einen wichtigen Beitrag zur langfristigen Erhaltung der Schutzinfrastruktur leisten. Insbesondere ist die Erhöhung der Ersatzbeiträge notwendig, um die finanzielle Grundlage für die baulichen Massnahmen in den kommenden Jahren zu stärken. Gleichzeitig möchten wir auf folgende Punkte hinweisen: Die Finanzierung der geplanten baulichen Massnahmen soll im We- sentlichen durch die Schutzraumfonds der Kantone erfolgen, die aus den Ersatzbeiträgen gespeist werden. Während wir die Erhöhung der Ersatz- beiträge von heute Fr. 800 auf Fr. 1400 pro nicht erstellten Schutzplatz begrüssen, bestehen Zweifel, ob die in den Schutzraumfonds vorhande- nen Mittel ausreichen, um die umfangreichen Erneuerungs- und Nach- rüstungsvorhaben vollständig zu decken. Die Verwendung von ordent- lichen Budgetmitteln des Kantons lehnen wir ab. Bereits heute erheben die Kantone Daten zur Anzahl der kontrollier- ten und betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze (Art. 74 und 81 ZSV). Neu sollen im Rahmen der periodischen Schutzraumkontrollen detaillierte Daten über jede Schutzbaute erhoben und diese jährlich ans Bundesamt für Bevölkerungsschutz übermittelt werden (Art. 105a Abs. 3 und 4 E-ZSV). Wir sind der Ansicht, dass der Fokus weiterhin auf den Daten pro Gemeinde liegen sollte, wie dies Art. 74 ZSV vorsieht. Auf Art. 105a Abs. 3 und 4 E-ZSV ist daher zu verzichten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli