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Decision

RRB Nr. 702/2012

Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung, Änderung, Genehmigung

July 4, 2012German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2012

702. Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung

Erwägungen

(Genehmigung Teilrevision) Seit dem 1. Januar 2010 ist das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG) in Kraft. Wie schon nach bisherigem Recht bedarf die Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft auch nach § 6 Abs. 3 KiG der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Über- prüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Auf Antrag der Kirchgemeinde Andelfingen beschloss die Kirchen- synode am 7. April 2011, die Bezeichnung der römisch-katholischen Kirchgemeinde Andelfingen in römisch-katholische Kirchgemeinde Andelfingen-Feuerthalen zu ändern. Auf Antrag der Kirchgemeinde Zollikon beschloss die Kirchensynode am 16. Juni 2011, die Bezeich- nung der römisch-katholischen Kirchgemeinde Zollikon in römisch- katholische Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon zu ändern. Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 ersucht der Synodalrat darum, die entsprechenden Änderungen des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Art. 53 Abs. 1 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körper- schaft vom 29. Januar 2009 (KO) bestimmt, dass die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufzuführen sind. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 12 lit. a KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Der Synodalrat weist in seinem Gesuch jedoch auf Art. 53 Abs. 1 und 3 KO hin, wonach die Namensänderung von Kirchgemeinden in die Zu- ständigkeit der Synode falle und diese nach Art. 27 Abs. 3 lit. e KO darüber Beschluss fasse. Der Synodalrat führt dazu aus, die Kirchenord- nung verleihe mit dieser Bestimmung der Synode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums, zu beschliessen.

Die Regelung orientiere sich an den §§ 3 und 5 des Gemeindegeset- zes vom 6. Juni 1926 in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenord- nung in den genannten Fällen auf eine redaktionelle Nachführung des Anhangs zur Kirchenordnung im Nachgang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt. Mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, die mit der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und dem Kirchen- gesetz vom 9. Juli 2007 im Kanton eingeführt wurde, erhält die Römisch- katholische Körperschaft eine gegenüber der bisherigen Regelung er- höhte Autonomie. Zum vergrösserten Autonomiebereich gehören ins- besondere auch die Regelung und Organisation der Kirchgemeinden. Während diese nach alter Ordnung zusammen mit den politischen Gemeinden im Gemeindegesetz erfolgte, ist sie heute eine Aufgabe, die in den Autonomiebereich der anerkannten kirchlichen Körperschaften fällt. Das Kirchengesetz regelt in den §§ 11 ff. KiG nur noch die grund- legendsten Anforderungen an die Organisation einer Kirchgemeinde und überlässt das Weitere der Regelung durch das kirchlich-körper- schaftliche Recht. Der Anhang zur Kirchenordnung ist zwar formal Bestandteil der- selben, hat aber keinen normativen Inhalt. Die Genehmigung kann sich daher vorliegend einzig auf formale, verfahrensrechtliche Fragen zur Änderung des Anhangs beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Ein- haltung der demokratischen Verfahren, welche die anerkannten kirch- lichen Körperschaften nach Art. 130 Abs. 2 lit. a KV zur Wahrung des Stimm- und Wahlrechts in ihren eigenen Angelegenheiten gewährleis- ten müssen. Die vom Synodalrat angeführte Auslegung der Kirchenordnung zeigt, dass der kirchlich-körperschaftliche Gesetzgeber Beschlüsse der Synode zur Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung bewusst nicht dem fakultativen Referendum unterstellen wollte. Sie entspricht zudem der Auslegung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Landes- kirche zu analogen Bestimmungen in der Kirchenordnung der Landes- kirche, welcher der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1017/2010 folgte. Die Namensänderungen zeichnen lediglich die tatsächlichen Gege- benheiten nach und führen weder zu Gebietsveränderungen noch zu Veränderungen bei den kirchlich-körperschaftlichen Stimm- und Wahl- rechten. Sie wurden sodann von den betroffenen Körperschaften nach Durchführung der vorgesehenen Verfahren beantragt.

Vor dem Hintergrund des rechtlichen Charakters dieses Anhangs so- wie des im kirchlich-körperschaftlichen Recht vorgesehenen Verfahrens für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden, bei dem die demokra- tischen Rechte der betroffenen Stimmberechtigten gewahrt werden, bestehen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens keine Bedenken gegen die Auslegung von Art. 12 in Verbindung mit Art. 53 und 27 KO. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenord- nung ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft am 7. April und 16. Juni 2011 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung wird genehmigt.

II. Publikation in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi