RRB Nr. 706/2012
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Niederhasli, Ermächtigung
July 4, 2012German3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Niederhasli, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2012
706. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Niederhasli)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 beantragt der Gemeinderat Niederhasli dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussen- gesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhe- bung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur ent- sprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Aus- bildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbil- dung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizei- funktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizei- vollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zu- sammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benüt- zenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durch- zuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Niederhasli kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Niederhasli wird ab 1. Juli 2012 zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hiefür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Niederhasli» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Niederhasli, 8155 Niederhasli, das Statthalteramt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi