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Decision

RRB Nr. 706/2017

Zusatzleistungsgesetz (LÜ 2016), Änderung, Inkraftsetzung

August 23, 2017German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017

706. Zusatzleistungsgesetz (Änderung vom 3. April 2017;

Erwägungen

Vermögensgrenzen; Leistungsüberprüfung 2016), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 3. April 2017 eine Änderung des Zusatz- leistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (Vermögensgrenzen; Leistungs- überprüfung 2016; ABl 2017-04-13). Dabei geht es um die Festlegung von Vermögensgrenzen für den Anspruch auf Beihilfen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2017-06-30). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Zusatzleistungsgesetzes kann auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 3. April 2017 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (Vermögensgrenzen; Leistungsüberprüfung 2016) wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi