RRB Nr. 716/2010
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Unterengstringen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
May 19, 2010German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
716. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Unterengstringen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Unterengstringen haben am 7. März 2010 an der Urne der Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die poli- tischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Unter- engstringen am 7. März 2010 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Unterengstringen, Sekretariat, Büelstrasse 15, 8103 Unterengstringen, den Bezirksrat Dietikon, Bahn- hofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli