RRB Nr. 719/2019
Anpassung 2019 Konzept Windenergie des Bundes, Schreiben an das UVEK
August 21, 2019German6 min
Source zh.ch
Anpassung 2019 Konzept Windenergie des Bundes, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019
719. Konzept Windenergie des Bundes, Anpassung 2019
Erwägungen
(Stellungnahme) Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 unterbreitete das Bundesamt für Raum- entwicklung den Kantonen die folgenden Dokumente zur Anhörung und Mitwirkung nach Art. 19 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1): – Konzept Windenergie – Anpassungen 2019 – Erläuterungsbericht Konzept Windenergie – Anpassungen 2019 Beigelegt wurde auch ein Rechtsgutachten vom 11. April 2019 zum Re- gelungsspielraum der Kantone bei Windenergieanlagen. Das Konzept gemäss Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) legt die Rahmenbedingungen für die Planung von Windenergieanlagen aus Sicht des Bundes fest und schafft eine Entscheidungs- und Planungs- hilfe für Planungsträger sowie Projektentwickler von Windenergieanla- gen. Es ist von Bundesstellen, Kantonen und Gemeinden bei der Erarbei- tung, Anwendung und Überprüfung ihrer Sach-, Richt- und Nutzungs- pläne zu berücksichtigen. Der Regierungsrat hat sich mit Beschlüssen Nrn. 219/2016 und 257/2017 bereits zweimal zum Konzept geäussert. Im Rahmen der Anpassung 2019 schlägt der Bund verschiedene Änderungen und Ergänzungen am Kon- zept und an den Erläuterungen vor. Wesentliche Änderungen sind dabei die Zuerkennung des «nationalen Interesses» der erneuerbaren Energien gemäss Art. 12 des Energiege- setzes (EnG; SR 730.0) und die Verpflichtung zur Ausscheidung geeigne- ter Windenergiegebiete durch die Kantone gemäss Art. 10 EnG sowie Art. 6 und 8b RPG. Aufgrund neuer Windmessungen wurde zudem eine Aktualisierung der Karten notwendig.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Raum- entwicklung, Konzept Windenergie, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aemterkonsultationen@are.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu den Anpassungen im Kon- zept Windenergie und im Erläuterungsbericht Stellung nehmen zu kön- nen, und äussern uns wie folgt:
A. Grundsätzliche Bemerkungen Der Kanton Zürich hat die Schaffung des Konzepts Windenergie des Bundes unterstützt. Es bietet einen hilfreichen Orientierungsrahmen, ohne räumlich-konkrete Festlegungen vorzunehmen. Wir begrüssen auch die neu geschaffene zentrale Anlaufstelle des Bundes zur besseren Ko- ordination von Windenergieanlagen («Guichet unique»). Mit der vorlie- genden Anpassung nimmt der Einfluss des Bundes auf die Windenergie- planung der Kantone spürbar zu. Das beigelegte Rechtsgutachten legt den Regelungsspielraum der Kantone zudem betont eng aus. Die Kantone sind aufgefordert, für die Nutzung erneuerbarer Ener- gien geeignete Gebiete und Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan zu bezeichnen (Art. 8b Raumplanungsgesetz, SR 700). Dabei wird den Kantonen in Kapitel 3.2.3 des Konzepts ein Spielraum im Vorgehen bei der Festlegung von Eignungsgebieten zugestanden. So wird neben dem Instrument der Positivplanung auch die Einzelfallbeurteilung in Kom- bination mit einer vorausgehenden Negativplanung als mögliches Vor- gehen erwähnt. Dieser Spielraum in der Windenergieplanung ist für den Kanton Zü- rich von grosser Bedeutung. Die windbezogenen Voraussetzungen sind im windarmen und dichtbesiedelten Kanton Zürich weniger vorteilhaft als in anderen Kantonen. Eine Positivplanung zu Eignungsgebieten für den ganzen Kanton erscheint deshalb fragwürdig. Eine Positivplanung auf Basis unsicherer Planungsgrundlagen (Windpotenzialmessungen) kann zudem ungewollt zu einem zu frühen Ausschluss von für die Wind- kraft geeigneten Gebieten führen. Es ist aufgrund der kantonalen Planungshoheit im Bereich der Richt- planung unbedingt erforderlich, dass die Kantone die entsprechenden Inhalte gemäss ihrer Richtplansystematik und ihrer Planungskultur in- dividuell erarbeiten können. Zur kantonalen Richtplansystematik gehört im Kanton Zürich auch die regionale Richtplanstufe. Sie erlaubt es, den Auftrag, Eignungsgebiete zu bezeichnen, an diejenigen Regionen zu delegieren, die sich aufgrund der Windpotenzialanalyse, der Siedlungs- struktur und der verschiedenen Ausschlusskriterien für die Windkraft eignen.
B. Anträge zum Konzept Windenergie Die im strategischen Ziel Z4 und in der Massnahme M4 vorgesehene Koordination über die Kantons- und Landesgrenzen hinweg wird unter- stützt. Dabei sollen jedoch nicht nur planerische und technische Aspekte koordiniert werden. Es sind auch die Untersuchungen zur Beeinträchti- gung der Landschaft und der Fauna zu koordinieren und die notwendigen Ersatzmassnahmen abzustimmen. Antrag 1: Ergänzung der Formulierungen in Z4 und M4 im oben er- wähnten Sinn.
Im allgemeinen Planungsgrundsatz P4 fehlt ein Hinweis, dass Interes- senkonflikte zwischen geplanten Windenergiestandorten und anderen Bundesinteressen erst geltend gemacht werden können, wenn ein Pro- jekt standortgebunden und mindestens gleichbedeutend mit anderen Bundesinteressen ist. Antrag 2: P4 ist entsprechend zu ergänzen. Wildtierkorridore sind für die Vernetzung der Populationen und damit den Arterhalt wichtig. Windenergieanlagen brauchen neben den eigent- lichen Windrädern verschiedene logistische Anlagen wie Zufahrtsstras- sen, Baupisten oder Stromleitungen. Diese linearen Bauten können die Wildtierkorridore zerschneiden und die Wanderfreiheit von Wildtieren erschweren. Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung haben zudem denselben behördenverbindlichen Schutzstatus wie Biotope von nationaler Bedeutung (BGE 128 II 1). Um Einschränkungen der Wild- tierkorridore zu vermeiden, sind sie nach Möglichkeit von Windenergie- anlangen freizuhalten. Antrag 3: Unter Punkt 3.5 im Kapitel 2.2.2 sind die Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung nach Art. 1 und 18 des Natur- und Heimat- schutzgesetzes (SR 451) sowie Art. 1 des Jagdgesetzes (SR 922.0) als «Ge- biete mit Interessenabwägung bei nationalem Interesse» aufzuführen. Grosse Fliessgewässer werden von Zugvögeln oft als Leitlinien ver- wendet. Um Vogelschlag mit Zugvögeln zu verringern, sollte deshalb für die Erstellung von Windenergieanlagen ein ausreichender Abstand ein- gehalten werden. Es sind Pufferzonen entlang der grossen Flüsse auszu- weisen, die als «Schutzgebiete mit Interessenabwägung bei nationalem Interesse» aufzuführen sind. Antrag 4: Kapitel 2.2.2, Punkt 3.5, ist entsprechend zu ergänzen.
C. Weitere Hinweise Unseres Erachtens werden im Planungsgrundsatz P5 die «wirtschaft- lichen Auswirkungen der betrieblichen Auflagen» zu stark hervorgeho- ben. Auflagen zum Betrieb müssen in erster Linie den Konflikt zwischen Schutz- und Nutzungsanliegen entschärfen. Sie sind nur dann nötig, wenn Konflikte zwischen Schutz- und Nutzungsanliegen nicht anders gelöst werden können. Diese Auflagen können zu wirtschaftlichen Auswirkun- gen auf den Betrieb führen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit staat- lichen Handelns gewährleistet dabei in ausreichendem Masse, dass diese Auflagen wirtschaftlich tragbar bleiben.
Es wird begrüsst, dass im allgemeinen Planungsgrundsatz P8 der Rück- bau weiterer Infrastrukturen behandelt wird. Weitere im Zusammenhang mit dem Bau der Windenergieanlagen erstellte Infrastrukturen sind bei einer Ausserbetriebnahme oder Betriebsaufgabe der Windenergieanla- gen grundsätzlich ebenfalls rückzubauen. Ein Spezialfall liegt vor, wenn weitere Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit dem Bau der Wind- energieanlagen erstellt worden sind, schon bei der Bewilligung eine zu- sätzliche Funktion zugesprochen worden ist (z. B. Erschliessung Wind- energieanlage und landwirtschaftliche Erschliessung). In P8 sollte deut- licher zum Ausdruck gebracht werden, dass weitere nur zum Zwecke der Windenergienutzung erstellte Infrastrukturen grundsätzlich eben- falls zurückzubauen sind. In Abschnitt 3.3 ist als «Orientierungsrahmen für den Beitrag der Kan- tone an den Ausbau der Windenergieproduktion bis 2050 gemäss der Energiepolitik des Bundesrats» für den Kanton Zürich weiterhin eine Windstromerzeugung von 40 bis 180 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr angegeben. Dazu ist zu bemerken, dass der Kanton Zürich in seinen Windpotenzialkarten im Vergleich zu den vom Bund verwendeten Mo- delldaten geringere Windgeschwindigkeiten errechnet hat. Aufgrund der wenigen geeigneten Standorte geht die kantonale Energieplanung von einem realisierbaren Potenzial von lediglich 20 GWh pro Jahr aus.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli