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Decision

RRB Nr. 720/2020

Covid-19-Pandemie; weiteres Vorgehen

July 10, 2020German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2020

720. Covid-19-Pandemie; weiteres Vorgehen

Erwägungen

1. Ausgangslage Aufgrund der Covid-19-Epidemie bzw. -Pandemie stellte der Bundes- rat am 28. Februar 2020 die «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) und am 16. März 2020 dann die «ausserordentliche Lage» fest. Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage und den damit verbundenen verschiedenen Lockerungsschritten hat der Bun- desrat per 19. Juni 2020 die ausserordentliche Lage beendet und wieder die besondere Lage erklärt. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regie- rungsrat die «ausserordentliche Lage» für den Kanton Zürich beendet (RRB Nr. 594/2020). Zur Sicherstellung ausreichender Testkapazitäten hat der Regierungsrat am 8. Juli 2020 eine Ausgabe für den Betrieb von Teststrassen durch die Spitäler bewilligt (RRB Nr. 699/2020). Nach einem vorübergehend starken Anstieg der Zahl von Personen, die sich neu mit dem Coronavirus infiziert haben, ist die Zahl der Neu- ansteckungen im Kanton Zürich zurzeit stabil. Das Contact Tracing im Kanton Zürich muss weiter ausgebaut werden. Seit dem 6. Juli 2020 müs- sen sich zudem alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet gemäss Bundesliste mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz ein- bzw. zurück- reisen, in Quarantäne begeben und sich innert zweier Tage bei der zu- ständigen kantonalen Behörde melden. Im Kanton Zürich hat diese Mel- dung bei der Gesundheitsdirektion zu erfolgen.

2. Weiteres Vorgehen im Kanton Zürich Für das weitere Vorgehen im Kanton Zürich gilt Folgendes:

2.1. Wichtig ist, dass die Massnahmen des Bundes gegen die Ausbrei- tung des Coronavirus strikte eingehalten werden. Dazu gehören nament- lich die Abstandsregeln, die allgemeinen Hygienemassnahmen, die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken im öffentlichen Verkehr und die Quaran- tänemassnahmen. In der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage, SR 818.101.26) sind folgende hauptsächliche Vorgaben festgelegt: – Die Abstandsregel liegt bei 1,5 Metern (Anhang Ziff. 1.1). – Jede Person hat die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu Hygiene und Verhalten zu beachten (Art. 3). – Im öffentlichen Verkehr besteht eine Maskenpflicht (Art. 3a).

– Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe haben ein Schutz- konzept zu erstellen. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen wie das Tragen von Schutzmasken oder das Anbringen von zweckmässigen Abschrankun- gen ergriffen werden, müssen Kontaktdaten zu den anwesenden Per- sonen erhoben werden (Art. 4). – Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen sind verboten (Art. 6 Abs. 1). Davon ausgenommen sind politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen, sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Ge- sichtsmaske tragen (Art. 6 Abs. 4). – Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Personen Kontaktdaten er- hoben, so muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden (Art. 6 Abs. 2). – Erhöht sich die Zahl der Infizierten, die identifiziert und benachrich- tigt werden müssen, derart, dass das entsprechende Contact Tracing nicht mehr praktikabel ist, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstal- tungen über die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus beschränken (Art. 8 Abs. 1). – Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG anordnen, insbeson- dere Veranstaltungen einschränken oder verbieten, Schulen, andere öffentliche Institutionen oder private Unternehmen schliessen oder das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude oder Gebiete ein- schränken oder verbieten (Art. 8 Abs. 2). Soweit die Covid-19-Verordnung besondere Lage nichts anderes regelt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeit (Art. 2). Darunter fallen in ers- ter Linie die Massnahmen gemäss EpG.

2.2. Vom Kanton anzuordnende Massnahmen dienen primär der Ver- hinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und sind epide- miologisch begründet. Für die Beurteilung der epidemiologischen Not- wendigkeit von Massnahmen und die entsprechenden Anordnungen ist die Gesundheitsdirektion zuständig. Massnahmen zum Schutz der All- gemeinheit mit einer grossen Breitenwirkung sind durch die Gesund- heitsdirektion beim Regierungsrat zu beantragen.

2.3. Es ist ein Sonderstab Covid-19 einzusetzen, der unter der Leitung des Kommandanten der Kantonspolizei steht. In diesem Stab haben auch die Städte und Gemeinden Einsitz. Abgedeckt werden zunächst die Fach- bereiche Gesundheit/Epidemiologie, Einreise und polizeilicher Vollzug. Bei Bedarf greift der Stab auf weitere Fachbereiche in den Direktionen wie namentlich Volkswirtschaft, Mobilität, Bildung, Finanzen, politische Rechte und Statistik zurück. Dazu verfügt er in den Direktionen über Kontaktpersonen. Dem Sonderstab kommen namentlich folgende Aufgaben zu: – Er koordiniert die Umsetzung der Massnahmen betreffend Covid-19. – Er verfolgt die Entwicklung der Lage und erarbeitet nach sachlichen, objektivierbaren Kriterien Szenarien sowie dazugehörige verhältnis- mässige, um- und durchsetzbare Massnahmen. – Er informiert den Regierungsrat laufend über die Entwicklung sowie über mögliche Szenarien und Massnahmen. Allfällige Anträge werden dem Regierungsrat durch die Sicherheits- direktion unterbreitet. Anträge zur Festsetzung epidemiologischer Mass- nahmen werden dem Regierungsrat durch die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion beantragt.

2.4. Die Coronavirus-Hotline (Tel. 0800 044 117) wird bis auf Weiteres beibehalten.

2.5. Von elementarer Bedeutung bei den Massnahmen gegen die Aus- breitung des Coronavirus ist das Contact Tracing in der Verantwortung der Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion ist zu beauftragen, die Kapazitäten so rasch wie möglich so auszubauen, dass das Contact Tracing bis mindestens 100 Neuansteckungen pro Tag gewährleistet ist. Zur Entlastung des Kantonsärztlichen Dienstes ist durch die Gesund- heitsdirektion dabei ein Zweisäulensystem zu installieren (Beizug von verwaltungsinterner Unterstützung, namentlich durch die Kantonspoli- zei; Auftrag an Unternehmen). Die Daten bezüglich der Ansteckungen sind so bereitzustellen, dass bestimmte Falltypen ersichtlich werden, welche die Festlegung von an- gemessenen Massnahmen ermöglichen. Die Datenauswertung wird unter Beizug des Statistischen Amtes optimiert.

2.6. Die Gesundheitsdirektion betreibt als zuständige kantonale Be- hörde die Meldestelle gemäss Art. 5 der Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27). Die erforderlichen Meldungen an die Meldestelle werden soweit möglich vereinfacht. Beim Betrieb der Meldestelle wird den verschiedenen Schnittstellen Rechnung getragen (Flughafen, Bahnhöfe, Busbahnhöfe). Die Einhaltung der Qua- rantäne wird verfolgt und soweit nötig sichergestellt. Der Sonderstab gemäss Ziff. 2.3. leistet Unterstützung.

2.7. Nach dem Entscheid des Bundesrates über die Aufhebung der mit- ternächtlichen Sperrstunde für Restaurants und Clubs legten die System- führer im öffentlichen Verkehr in Abstimmung mit dem Bundesamt für Verkehr fest, dass das Nachtangebot ab 17. Juli 2020 wieder angeboten werden soll. Dementsprechend wurde im Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) eine koordinierte Wiederinbetriebnahme des gesamten Nachtnetzes auf den 17. Juli 2020 geplant. Aufgrund der gegenwärtigen Situation ist auf die Wiederaufnahme des Nachtnetzes zum heutigen Zeitpunkt zu ver- zichten, weil diese die Wirkung der verschiedenen Massnahmen zur Be- kämpfung der Ausbreitung des Coronavirus infrage stellt. Sie würde die Mobilität der Partygängerinnen und Partygänger zwischen den Städten und Kantonen fördern und damit die Gefahr der Verbreitung des Corona- virus vergrössern. Von einer Wiederaufnahme des Nachtnetzes im öffent- lichen Verkehr per 17. Juli 2020 ist deshalb gestützt auf Art. 40 EpG bis auf Weiteres abzusehen. Der ZVV ist via die Volkswirtschaftsdirektion einzuladen, die notwendigen Schritte für einen Verzicht auf die Wieder- aufnahme des Nachtnetzes einzuleiten. Ein Verzicht auf die Wiederaufnahme des Nachtnetzes hat Auswirkun- gen, die über die Kantonsgrenze hinausgehen: Das grenzüberschreiten- de Nachtangebot wird vom ZVV gemeinsam mit den Nachbarkantonen bestellt, und die Fahrpläne sind aufeinander abgestimmt. Die am Ver- bundsystem beteiligten Nachbarkantone sind vom Regierungsrat einzu- laden, sich der Massnahme anzuschliessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird ein Sonderstab Covid-19 gebildet, der vom Kommandanten der Kantonspolizei geleitet wird.

II. Der Sonderstab Covid-19 wird beauftragt, im Sinne der Erwägun- gen Szenarien und Massnahmen zu erarbeiten. Anträge zur Festsetzung epidemiologischer Massnahmen werden dem Regierungsrat durch die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion beantragt.

III. Die Coronavirus-Hotline wird weiterbetrieben.

IV. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, die Kapazität für das Contact Tracing so rasch wie möglich auf 100 Neuansteckungen pro Tag auszubauen.

V. Der Zürcher Verkehrsverbund wird via die Volkswirtschaftsdirek- tion eingeladen, auf die für den 17. Juli 2020 geplante Wiederaufnahme des Nachtnetzes zu verzichten. Die am Verbundsystem beteiligten Nach- barkantone sind vom Regierungsrat einzuladen, sich der Massnahme an- zuschliessen.

VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli