RRB Nr. 721/2009
Gemeindewesen, Schulgemeinde Fischenthal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
May 7, 2009German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2009
721. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Fischenthal)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Fischenthal haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neurege- lung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Fischenthal am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi