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Decision

RRB Nr. 729/2025

Änderung der Krankenversicherungsverordnung, Stellungnahme

July 2, 2025German4 min

Source zh.ch

Änderung der Krankenversicherungsverordnung, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025

729. Änderung der Krankenversicherungsverordnung (Anhörung)

Erwägungen

1. Ausgangslage und Inhalt Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt eine Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen zur Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) durch, die am 14. Juni 2024 von den eidgenössischen Räten beschlossen wurde. Der Entwurf umfasst insbesondere Änderungen in folgenden Berei- chen: – Dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) soll die Kom- petenz übertragen werden, Vorschriften für den Datenaustausch zwi- schen den Kantonen und den Versicherern zu erlassen. – Die Modalitäten des Verfahrens zur Sistierung der Versicherungs- pflicht von Versicherten, mit denen die Versicherer keinen Kontakt mehr aufnehmen können (Phantomversicherte), werden geregelt. Es ist vorgesehen, die Versicherungsperson innerhalb von sechs Monaten nach den letzten Nachrichten zu sistieren und nach 18 Monaten Sis- tierung ohne Wiederauftauchen zu löschen.

2. Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK) hat mit Schreiben vom 26. Juni 2025 an das BAG zu den Ausführungsbestimmungen Stellung genommen. Im Wesentlichen begrüsst sie, dass mit Art. 6b E-KVV eine Rechtsgrund- lage geschaffen werden soll, die es dem EDI ermöglicht, technische und organisatorische Vorschriften für den Datenaustausch sowie für das Datenformat zu erlassen. Sie geht auch davon aus, dass diese Vorschrif- ten analog zu den bestehenden Verfahren im Bereich der individuellen Prämienverbilligung sowie gestützt auf Art. 64 KVG ausgestaltet werden und dass das EDI das Konzept, welches gemeinsam mit den Kantonen und Versicherern erarbeitet wird, für verbindlich erklären wird. In Bezug auf Art. 10b E-KVV, welcher die Sistierung der Versiche- rungspflicht bei Versicherten regelt, die vom Versicherer nicht mehr kontaktiert werden können, weist sie auf die damit verbundenen finan- ziellen Auswirkungen für Krankenversicherer und Kantone hin. Sie hält

fest, dass die Sicherstellung eines praktikablen und verlässlich funktio- nierenden Prozesses auch aus Sicht der Kantone von Bedeutung sei, da diese 85% der Kosten im Falle von Verlustscheinen für Forderungsaus- fälle bei «Phantom-Versicherten» zu tragen haben. Diesen Ausführun- gen der GDK ist beizupflichten. Demzufolge kann auf die inhaltlich zutreffende Stellungnahme der GDK verwiesen werden, auch hinsichtlich der dort vorgebrachten re- daktionellen Korrekturhinweise.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin. ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 haben Sie uns eingeladen, zu den Aus- führungsbestimmungen zur Revision des Krankversicherungsgesetzes betreffend Datenaustausch und Risikoausgleich Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit und nehmen wie folgt Stellung: Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantona- len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, wie sie in der Stellung- nahme vom 26. Juni 2025 gegenüber dem BAG zum Ausdruck gebracht wurde, und stimmen den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen grundsätzlich zu. Insbesondere erachten es auch wir als unverständlich, dass auf eine ordentliche Vernehmlassung verzichtet worden ist. Ergän- zend dazu äussern wir uns wie folgt: Den Ausführungsbestimmungen wie auch dem erläuternden Bericht lässt sich nicht entnehmen, wie die Umsetzung der Vorschriften zum Datenaustausch finanziert werden soll. Wir sind der Auffassung, dass es Sache des Bundes und nicht der Kantone ist, die erforderlichen tech- nischen Mittel zur Umsetzung der Vorschriften für den Datenaustausch zu finanzieren. Wir beantragen daher, Art. 6b E-KVV um eine entspre- chende Kostenregelung zu ergänzen und diese im erläuternden Bericht näher darzulegen. Nach unserer Auffassung sollten sich die vom Eidgenössischen De- partement des Innern erlassenen Vorgaben auf das zwingend Erforder- liche zur technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken. Wir ersuchen Sie, die Vorlage im Sinne dieser Ausführungen zu über- arbeiten und inhaltlich zu ergänzen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli