RRB Nr. 734/2021
Rechtsetzungsprojekt "ObjektwesenZH", Auftrag
June 30, 2021German16 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021
734. Rechtsetzungsprojekt «ObjektwesenZH», Auftrag
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Kanton Zürich sollen alle Prozesse rund um Grundstücke und Gebäude auf konsolidierten Daten einer zentralen Nutzungsplattform beruhen und vollständig digital ablaufen. Die bestehenden Auskunfts- systeme Grundbuch, Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) und Ge- bäudeversicherung Zürich (GVZ) nähern sich dem Ende ihrer Lebens- dauer. Der Regierungsrat hat im Dezember 2018 den Aufbau einer neuen zentralen Nutzungsplattform für Objektdaten beschlossen, die dazu notwendigen Mittel bewilligt und die Baudirektion beauftragt, ab 2020 für die Fachapplikation «ObjektwesenZH» eine neue, vereinfach- te Finanzierung anzuwenden (RRB Nr. 1288/2018). Sowohl die Baudirektion als Betreiberin der bestehenden Aus- kunftssysteme als auch die Dateneigentümerinnen und -eigentümer und die Nutzenden sind auf eine technische Erneuerung der Systeme und auf die Gewährleistung eines zuverlässigen Datenaustauschs an- gewiesen. Zudem hat die Baudirektion die Vorgaben des Bundes zur Weiterentwicklung des GWS umzusetzen. Die neue Plattform «ObjektwesenZH» ist die treibende Kraft für den digitalen Wandel der Abläufe rund um Grundstück- und Gebäude- daten. Zu diesem Zweck stellen alle Dateneigentümerinnen und -eigen- tümer ihre Daten für die gemeinsame Nutzung über eine gemeinsame Plattform zur Verfügung. Die Ausgestaltung der entsprechenden Rege- lungen wird gemeinsam erarbeitet. Die Einführung der Plattform ist für 2021 gemäss geltendem Recht und somit in einem technisch noch eingeschränkten Umfang geplant. So erfolgt beispielsweise noch keine Zusammenführung und Kombination der Daten. Politische Grundlagen Gemäss dem Legislaturziel 10 der Richtlinen der Regierungspolitik 2019–2023 werden die Verwaltungsstrukturen an die Aufgabenerfül- lung angepasst, die Attraktivität als Arbeitgeber gestärkt und mit der digitalen Transformation das Leistungsangebot konsequent auf die Kundenbedürfnisse ausgerichtet. Mit dem Projekt 3.1 «Strategie Datenmanagement und Data-Gover- nance» des Impulsprogramms Digitale Verwaltung 2020 erfolgt der Aufbau eines zentralen Datenmanagements und werden Regelungen zu Datennutzung und Datenverantwortlichkeiten (Data-Governance)
erarbeitet. Diese konzeptionellen Grundlagen werden auch in das Pro- gramm «ObjektwesenZH» einfliessen. Im Projekt 3.2 «Kantonale Ein- wohnerdatenplattform (KEP)» wurde eine mit «ObjektwesenZH» ver- gleichbare Nutzungsplattform bereits verwirklicht. Programm «ObjektwesenZH» Die Umsetzung des Programms «ObjektwesenZH» ist komplex, weil es die Führung von sechs voneinander abhängigen Projekten er- fordert. Deshalb wurde ein Programmmanagement eingerichtet. Das Programm «ObjektwesenZH» wird, ebenso wie die Projekte selbst, nach HERMES umgesetzt und sichert die projektübergreifende Steue- rung und Führung der Vorhaben. Es umfasst neben den Projekten Ob- jektwesenZH-2020 (Basissystem), GWR Migration eGWR, Objektwe- senZH-2021 (GVZ), ObjektwesenZH-2022 (Kantonales Steueramt) und ObjektwesenZH-2023 (Notariatsinspektorat) auch das Projekt ObjektwesenZH-Rechtsentwicklung. Im Rahmen der Studie zum Ob- jektwesenZH und der nachfolgenden Weiterbearbeitung wurde deut- lich, dass im Zusammenhang mit der neu zu schaffenden Plattform Rechtsetzungsbedarf besteht. So besteht für eine Zusammenführung und Kombination der ver- schiedenen Daten heute keine rechtliche Grundlage. Die bestehenden Auskunftssysteme der GVZ, des GWR und des Grundbuches beruhen auf den jeweiligen Fachgesetzgebungen. Die Fachstelle Datenlogis- tikZH betreibt diese Systeme im Auftrag und auf Kosten der Daten- eigentümerinnen und -eigentümer. Eine Verpflichtung der Dateneigen- tümerinnen und -eigentümer, solche Auskunftssysteme zu betreiben oder die Daten einer zentralen Plattform zur Verfügung zu stellen, be- steht nicht. Vielmehr ist die unterschiedlich geregelte Nutzung der Daten in den Fachgesetzgebungen mit unverhältnismässig hohen Ein- stiegshürden für die Nutzenden sowie mit einem grossen administrati- ven Aufwand für die die Plattform betreuende Stelle verbunden.
B. Handlungsbedarf Durch die neue Zielstruktur eines zentralen Systems für Objekt- daten im Sinne der Plattform «ObjektwesenZH» zur Optimierung der Nutzung stellen sich aus rechtlicher Sicht folgende Herausforderungen: – Ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Zusammenführung der Ob- jektdaten auf einer zentralen Plattform – Verpflichtung der Dateneigentümerinnen und -eigentümer zur Lie- ferung der Daten – Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten der zusammengeführten Daten durch optimierte Nutzungsregelungen und/oder die Anpas- sung der jeweiligen Fachgesetzgebung
– Verankerung des eCH-Standards (standardisiertes Datenmodell zur Datenlieferung) – Sicherstellen der Erweiterbarkeit der Regelungen für allfällige wei- tere Datenthemen im Rahmen des Objektwesens (neue eCH-Domä- nen) Deshalb werden in einem separaten Rechtsetzungsprojekt gemein- sam mit Vertreterinnen und Vertretern der Dateneigentümerinnen und -eigentümer sowie der Datenschutzbeauftragten und somit auch unter Berücksichtigung der Fachgesetzgebung sowie der datenschutzrechtli- chen Vorgaben Lösungen hinsichtlich der Datenlieferung, der Daten- nutzung und der Form der Rechtsetzung erarbeitet und rechtlich ver- ankert.
C. Ziele Mit dem Rechtsetzungsprojekt werden die folgenden Ziele ange- strebt: – Für die Zusammenführung der verschiedenen Fachdaten innerhalb der eCH-konformen Datenbankstruktur der Plattform «Objektwe- senZH» bestehen rechtliche Grundlagen. – Alle Dateneigentümerinnen und -eigentümer verpflichten sich unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und der Vorausset- zungen in den jeweiligen Fachgesetzen zur Lieferung ihrer definier- ten (Teil-)Datensätze an die zentrale Plattform «ObjektwesenZH». – Die Definition der zu liefernden Teildatensätze und das technische Meldeverfahren richten sich nach der Standardisierung der eCH- Fachgruppe und den zugrundeliegenden Fachgesetzen der Daten- eigentümerinnen und -eigentümer. – Die Nutzungsregeln für die zentrale Plattform sind einfach und klar und ermöglichen im Rahmen der Digitalisierungsbestrebungen eine breite Nutzung der Daten durch die berechtigten Stellen. Ein Teil der Daten steht zur freien und – wo machbar – unentgeltlichen Nut- zung zur Verfügung. – Der Betrieb der Plattform, insbesondere die Datenlieferung, -zu- sammenführung und -nutzung, findet gestützt auf datenschutzkon- forme rechtliche Grundlagen statt. – Die Geschäftsstelle ObjektwesenZH/DatenlogistikZH ist die zu- ständige Stelle für den Betrieb der zentralen Plattform. – Die neuen Vorgaben des Bundes bezüglich der kantonalen Aufga- ben im GWR sind umgesetzt.
D. Rahmenbedingungen Die Umsetzung des Rechtsetzungsprojekts findet unter folgenden Rahmenbedingungen statt: Die Datenhoheit verbleibt für alle Daten-Domänen bei den jeweili- gen Dateneigentümerinnen und -eigentümern. Diese bestimmen auch künftig die Nutzung ihrer Daten. Bei den zusammengeführten Daten- sätzen innerhalb der Plattform «ObjektwesenZH» handelt es sich dem- zufolge immer nur um eine Kopie und nicht um den Quelldatensatz. Die unterschiedlichen Nutzungsintensitäten und datenschutzrecht- lichen Anforderungen von und an Einzelabfragen, statischen Daten- auszügen und servicebasierten Nutzungen müssen bei der Rechtset- zung sorgfältig mitberücksichtigt werden. Auch muss eine Abstim- mung mit den laufenden Projekten des Impulsprogramms Digitale Ver- waltung stattfinden. Dasselbe gilt für die beim Aufbau der kantonalen Einwohnerdatenplattform gewonnenen Erfahrungen, da sich dort ähn- liche Herausforderungen gestellt haben wie beim «ObjektwesenZH». Auch das Projekt «ObjektwesenZH-2020» zum Aufbau der neuen technischen Nutzungsplattform liefert laufend Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung, die bei der Erarbeitung der rechtlichen Grund- lagen für das Objektwesen Berücksichtigung finden müssen. Der Aufbau und der Betrieb der zentralen Plattform werden gemäss RRB Nr. 1288/2018 durch die kantonale Verwaltung finanziert. Für die Projektabwicklung wird das neue HERMES-Szenario «Rechtsetzung» angewendet.
E. Lösungsansätze In der Konzeptphase des Rechtsetzungsprojekts wurden in Bezug auf die Form der Regelung, die Datenlieferung und die Datennutzung folgende Lösungsansätze geprüft: Gesetzliche Regelung Bezüglich der Form der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines neuen Gesetzes über das Objektwesen einer Integration der für die Plattform «ObjektwesenZH» erforderlichen Bestimmungen in das be- stehende Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (LS 704.1) vorzuziehen. So wird sowohl die Sichtbarkeit als auch die Transparenz des Themas «Objektwesen» gewährleistet. Daneben ist der Erlass einer eigenen Verordnung für die notwendigen Detailbe- stimmungen erforderlich. In diese Verordnung sind u. a. die heute in der Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik vom 29. Januar 2014 (LS 704.16) geregelten kantonalen Bestimmungen zum GWR zu integrieren, da diese thematisch eng mit dem Objektwesen verbunden sind.
Datenlieferung Im Zusammenhang mit der Datenlieferung an die Plattform «Ob- jektwesenZH» ist zu berücksichtigen, dass die Daten der Amtlichen Vermessung im Kanton Zürich am 1. Januar 2018 als Open Govern- ment Data (OGD) deklariert wurden und deren Verwendung somit für alle Nutzenden – auch jene der Plattform «ObjektwesenZH» – unein- geschränkt möglich ist. Die Daten des Gebäude- und Wohnungsregis- ters stehen dem Kanton als Koordinationsstelle und damit auch für die Plattform «ObjektwesenZH» im Rahmen der bundesrechtlichen Vor- gaben zur Verfügung. Die für die Plattform relevanten Teil-Datensätze des kantonalen Steueramtes können gestützt auf die geltenden rechtli- chen Grundlagen im Steuerbereich bereitgestellt werden. Für diese Datenlieferungen besteht deshalb kein gesetzgeberischer Handlungs- bedarf. Für die Lieferung der Daten der GVZ und des Notariatsinspektora- tes bestehen bis anhin lediglich einzelne Vereinbarungen, die sich auf eher allgemein gehaltene gesetzliche Grundlagen stützen. Zukünftig sollen die Datenlieferungen des Obergerichts direkt gestützt auf eine konkrete gesetzliche Grundlage in den entsprechenden Facherlassen erfolgen. Um die Unabhängigkeit der GVZ zu erhalten, erfolgt die Lie- ferung der Daten der GVZ weiterhin gestützt auf eine vertragliche Ver- einbarung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GVZ der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates untersteht und der Verwaltungsrat der GVZ die Vollzugsvorschriften wie z. B. die Vollzugsbestimmungen für die Ge- bäudeversicherung vom 1. Oktober 1999 (LS 862.11) unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat erlässt. Demgegenüber ist das Notariatsinspektorat dem Obergericht angegliedert, weshalb die Regierung keine direkte Weisungsmöglichkeit hat, um die Lieferung der Grundbuchdaten an die Plattform «ObjektwesenZH» zu regeln. Die Verpflichtung des Notariatsinspektorates zur Datenlieferung er- folgt daher über die Revision der entsprechenden Facherlasse. Datennutzung Die Nutzung der Daten auf der Plattform «ObjektwesenZH» wird im Rahmen einer sogenannten 80/20-Variante geregelt. Dementspre- chend werden die wichtigsten und häufigsten Nutzungen (ungefähr 80%) in der neuen Verordnung detailliert dargestellt und transparent gemacht und zur Entlastung der Dateneigentümerinnen und -eigentü- mer direkt durch die Geschäftsstelle ObjektwesenZH/Datenlogis- tikZH beurteilt und genehmigt. Einzelfälle und Besonderheiten, bei denen die Nutzung beispielsweise über die Amtshilfe gewährt wird (un- gefähr 20%), beruhen hingegen weiterhin direkt auf den Facherlassen
und müssen durch die Dateneigentümerinnen und -eigentümer geson- dert genehmigt werden. Die Nutzenden und Betroffenen können sich dank der transparenten Regelung der Datennutzung in der Verordnung über das Objektwesen ein nahezu vollständiges Bild über die Möglich- keiten und Grenzen der Datennutzung machen.
F. Übersicht der geplanten Regelungen Neuerlass: Gesetz über das Objektwesen Im neuen Gesetz über das Objektwesen (OWG) sind folgende The- men zu regeln: – Zweck: Der Kanton betreibt eine Plattform für Grundstück- und Gebäudedaten. Damit unterstützt er die digitalen Prozesse betref- fend Grundstück- und Gebäudedaten, optimiert die Nutzbarkeit mithilfe konsolidierter Daten und vereinfacht die Nutzung und Ad- ministration mithilfe eines zentralen Zugangs. – Inhalt: Die Plattform umfasst insbesondere Daten zu den Themen Gebäude, Bauprojekte, Amtliche Vermessung, Gebäudeversiche- rung, Amtliche Schätzungen und Grundbuch. Dabei orientiert sich der Inhalt der Themen an den gängigen Standards zum Objektwe- sen, die von der eCH-Fachgruppe «Objektwesen» optimiert und ent- wickelt werden. Die Datenkategorien müssen auf Gesetzesstufe ge- nügend präzisiert sein und mit der Verordnung über das Objektwe- sen übereinstimmen, dies stets unter Vorbehalt der Gültigkeit und der Voraussetzungen der jeweiligen Fachgesetzgebung. – Datenlieferung: Die Dateneigentümerinnen und -eigentümer der kantonalen Verwaltung und die GVZ stellen der Plattform einen Auszug ihrer Daten als Kopie zur Verfügung. Das Obergericht regelt die Lieferung der Grundbuchdaten in seinen eigenen Erlassen. Mit der GVZ wird die Datenlieferung vertraglich geregelt. Die Liefe- rung der Daten erfolgt über eine digitale Schnittstelle. – Datenverknüpfung: Die Datenkopien aus allen Themen werden auf der Plattform zu einem Datensatz zusammengeführt. Die vorhande- nen Identifikatoren werden miteinander verknüpft. – Datenbekanntgabe: Grundsätzliche Regelung der Veröffentlichung der Daten auf der Grundlage von berechtigten Nutzenden, Nut- zungsarten und Nutzungsprofilen.
– Berechtigte Nutzende: – Behörden, öffentliche Verwaltungen, Anstalten, Körperschaften und Justizorgane des Kantons und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, – Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie vom Kanton oder von einer Gemeinde mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind (keine Generalvoll- macht), – Verwaltungs- und Justizorgane des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, – Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit einer Genehmigung durch die Dateneigentümerinnen und -eigentümer (Genehmigung im Einzelfall, z. B. über die Amtshilfe), – die Öffentlichkeit für die Einsichtnahme in von Gesetzes wegen öffentlich zugänglichen Daten. – Nutzungsarten: Einzelabfrage, physischer Datenbezug, Abrufver- fahren (Webdienst Einzelabfrage, Webdienst Systemzugriff, Mel- dung von Änderungen). – Nutzungsprofile: Ein Nutzungsprofil definiert eine bestimmte Teil- menge von Informationen aus den verfügbaren Daten und dient der Einschränkung des Informationsumfangs für die jeweilige Nutzung. Das Nutzungsprofil «public» umfasst beispielsweise alle öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Datensatz. Zudem zeigen die Nutzungsprofile die aktuell verfügbaren Daten auf. Die Definition der Nutzungsprofile erfolgt in der Verordnung über das Objektwe- sen. – Festlegung der Nutzungsmöglichkeiten: In der Verordnung werden die wesentlichen berechtigten Nutzenden mit den klassischen gesetz- lichen Aufgaben im Themenbereich «Grundstücke und Gebäude» aufgelistet und die Nutzungsart für ein bestimmtes Nutzungsprofil definiert. Die diese Nutzungen betreffenden Anträge können durch die Geschäftsstelle ObjektwesenZH/DatenlogistikZH direkt be- urteilt werden. Alle anderen Nutzungsanträge werden durch die Dateneigentümerinnen und -eigentümer beurteilt. – Zuständigkeiten: Regelung der verschiedenen Zuständigkeiten der Dateneigentümerinnen und -eigentümer und der vom Regierungsrat zu bestimmenden Geschäftsstelle ObjektwesenZH/Datenlogis- tikZH. Mit der neuen Geschäftsstelle ObjektwesenZH/Datenlogis- tikZH soll keine neue Organisationseinheit in der Verwaltung, son- dern lediglich eine Grundlage auf Gesetzesstufe für die Zuständig- keiten und Aufgaben geschaffen werden, welche die Fachstelle Datenlogistik im Amt für Raumentwicklung bereits heute im Zu-
sammenhang mit den bestehenden Auskunftssystemen auf der Grundlage der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR, SR 431.841) übernimmt. Zudem soll die kantonale Koordinationsstelle in Zusammenhang mit dem GWR gemäss Art. 5 VGWR in der neuen Geschäftsstelle ObjektwesenZH/DatenlogistikZH angesiedelt werden. Allfällige kantonale Festlegungen für die Nutzung der GWR-Daten sollen in der Verordnung über das Objektwesen erfolgen. – Finanzierung: Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Geschäftsstelle ObjektwesenZH/ DatenlogistikZH entstehen. Die Dateneigentümerinnen und -eigen- tümer tragen die Kosten ihrer Aufgaben (vgl. RRB Nr. 1288/2018). – Schlussbestimmungen: Bussen für missbräuchliche Datennutzun- gen. Neuerlass: Verordnung über das Objektwesen Der Regierungsrat erlässt in enger Koordination mit dem Oberge- richt die Verordnung über das Objektwesen (OWV). In der OWV werden für alle im Gesetz genannten Regelungsgegen- stände – insbesondere für die Nutzungsprofile, die Festlegung der Nut- zungsmöglichkeiten und die Geschäftsstelle ObjektwesenZH/Datenlo- gistikZH – die notwendigen Umsetzungsregelungen getroffen. Das Ge- setz und die Verordnung sollen einen einfach verständlichen und voll- ständigen Regelungsrahmen für das Objektwesen bilden, in dem es Nutzenden und Betroffenen möglich ist, sich einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Plattform «ObjektwesenZH» zu ver- schaffen. Totalrevision: Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik Der Teil der VGWR, der das Gebäude- und Wohnungsregister be- trifft, ist aufzuheben, sodass die Verordnung nur noch als «Verordnung über die Datenlogistik» bestehen bleibt. Die kantonalen Festlegungen betreffend das Gebäude- und Wohnungsregister, insbesondere betref- fend die Nutzung der Daten, finden Eingang in die neuen Erlasse zum Objektwesen. Die laufenden Anpassungen im Rahmen der Umstellung der GWR-Datenlieferungen werden bereits abgeschlossen sein, wenn die im Zusammenhang mit dem Objektwesen geplante Totalrevision der Verordnung zum Tragen kommt. Nebenänderungen Die Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbu- ches vom 26. März 1958 (LS 252) regelt im zweiten Abschnitt die elekt-
ronische Auskunft und Einsichtnahme sowie den elektronischen Datenaustausch (§§ 35c–35h). In diesen Abschnitt der Verordnung können die Konkretisierungen für das «ObjektwesenZH» eingefügt werden. Das Notariatsinspektorat plant im Rahmen dieser Rechtsent- wicklungen auch eine Überprüfung der internen Regelungen zur Ge- bührenerhebung. Falls die Resultate der Überprüfung eine Anpassung von weiteren Verordnungen zur Folge haben, werden diese Verord- nungsänderungen in das Projekt einfliessen. In den Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung ist be- reits heute in § 21 Abs. 2 eine Datenlieferung an ein zentrales System vorgesehen. Die notwendigen Präzisierungen bezüglich der Datennutzung wer- den im neuen Gesetz über das Objektwesen verankert und erfordern keine Anpassung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (LS 862.1). Als weiterer Änderungsbedarf zeigt sich, dass die Anhänge 2 und 3 der Kantonalen Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 (LS 704.11) sowie der Anhang 1 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) einer Anpassung bedürfen.
G. Datenschutz und Informationssicherheit Mit Ausnahme der Immobilienvertreterinnen und -vertreter und der Verwalterinnen und Verwalter sind alle mit den Gebäuden und Grund- stücken verknüpften Personen entweder in Registern, amtlichen Publi- kationsorganen oder im Internet öffentlich einsehbar. Bei den Immobi- lienvertreterinnen und -vertretern und den Verwalterinnen und Ver- waltern handelt es sich regelmässig um Treuhandbüros oder um die Eigentümerschaft selbst. Die Treuhandbüros können im Eingang der jeweiligen Bürogebäude und die Eigentümerschaft im Grundbuch ein- gesehen werden. Es sind deshalb in diesem Zusammenhang keine be- sonderen Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) betroffen. Auf der Plattform «ObjektwesenZH» werden nur Kopien der origi- nalen Daten gespeichert, sodass keine Änderung der Inhalte erfolgt. Weil die Personendaten jedoch zur Nutzung bereitgestellt werden, han- delt es sich um eine Datenbearbeitung im Sinne des IDG. Die für eine verantwortungsvolle Nutzung dieser Daten erforderlichen Regelungen werden in den geplanten Rechtserlassen geschaffen. Das geschaffene Berechtigungskonzept lässt dabei keine ungerechtfertigte Fremdnut- zung der vorhandenen Daten zu.
Sowohl die Zweckbestimmung, der Inhalt der Plattform und die Ver- knüpfung der Daten auf der Plattform als auch das Abrufverfahren in seinen Grundzügen werden im Gesetz über das Objektwesen geregelt. So wird auf Gesetzesstufe insbesondere festgelegt, dass das Abrufver- fahren nur für gewisse Nutzungen anwendbar ist. Die konkreten An- wendungsfälle des Abrufverfahrens werden mittels einer detaillierten Auflistung der vorgesehenen Nutzungen auf Verordnungsstufe trans- parent gemacht. Weil die Plattform vor allem auf behördliche/amtliche Nutzungen fokussiert, werden vor allem die bestehenden Nutzungs- möglichkeiten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnis- mässigkeit und der Datensparsamkeit zusammengestellt, transparent gemacht und allenfalls optimiert. Neue Nutzungsfälle werden nicht ge- schaffen, sodass Nutzungsanliegen Dritter weiterhin beispielsweise über den Prozess der Amtshilfe abgewickelt und im Einzelfall durch die Dateneigentümerinnen und -eigentümer geprüft werden. Im Bereich der Informationssicherheit sind die Zuständigkeiten klar zu regeln. So ist im Sinne der Datenintegrität sicherzustellen, dass die Informationsinhalte auf dem Weg vom Originalsystem zur Endnut- zerin und zum Endnutzer nicht verändert werden. Dies wird mithilfe einer Aufgabenteilung zwischen den Dateneigentümerinnen und -eigentümern und dem Plattformbetreiber erreicht, indem die Daten- eigentümerinnen und -eigentümer die Integrität vom Originalsystem über die Exportschnittstelle bis hin zur Übergabe an den Portalbetrei- ber gewährleisten. Letzterer verantwortet die Datenintegrität bei der Annahme der Daten über die Importschnittstelle, der Datenzusam- menführung, der Bereitstellung zur Nutzung und der Auslieferung. Ausserdem wird der Nachvollziehbarkeit der Nutzung sowie den Inter- ventionsmöglichkeiten bei einem Missbrauch ein grosser Stellenwert beigemessen. Die bisherigen Konzeptarbeiten erfolgten in Zusammenarbeit mit der Datenschutzbeauftragten, sodass deren Anliegen in das Konzept eingeflossen sind. Die begleitende Unterstützung des Projekts durch die Datenschutzbeauftragte ist ebenso bei der Ausarbeitung der Geset- zes- und Verordnungstexte geplant.
H. Organisation und Finanzierung Mit Beschluss Nr. 1288/2018 hat der Regierungsrat einen Grundsatz- entscheid zum Aufbau des «ObjektwesenZH» gefällt und die notwen- digen finanziellen und personellen Mittel bewilligt. Die Dateneigentü- merinnen und -eigentümer finanzieren die ihnen zugewiesenen Aufga- ben selbst.
I. Weiteres Vorgehen Die Baudirektion ist zu beauftragen, eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Die Federführung obliegt dem Amt für Raumentwick- lung. Für die Erarbeitung wird die bestehende Projektorganisation wei- tergeführt. Die Vernehmlassungsvorlage ist dem Regierungsrat bis Ende 2021 vorzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zum Erlass und zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im Be- reich Objektwesen zu erarbeiten und dem Regierungsrat bis Ende 2021 zu unterbreiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bau direktion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli