RRB Nr. 740/2023
Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX, Beitragsberechtigung, Erneuerung
June 14, 2023German3 min
Source zh.ch
Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juni 2023
740. Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 49 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) sorgt der Kanton dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten. Er sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt dafür Lehrmittel bereit (Abs. 2). Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention; er kann Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren (§ 46 Abs. 1 und 2 GesG). Über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren beschliesst der Regierungsrat (§ 4 Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]). Mit Beschluss Nr. 2817/1989 sprach der Regierungsrat der RADIX erstmals eine jährliche Unterstützung zu. Mit RRB Nr. 871/2019 wurde die Beitragsberechtigung letztmals er- neuert und bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Mit Gesuch vom 8. De- zember 2022 ersucht RADIX um Erneuerung der Beitragsberechtigung bis zum 31. Dezember 2027. Die Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX (vormals Schweize- rische Stiftung für Gesundheitserziehung) wurde 1972 von der damaligen Leitung des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin (heute Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention [EBPI]) der Universität Zürich gegründet. Sie bezweckt, dass Einzelpersonen, Gruppen, Organisatoren und Behörden auf kommunaler und regionaler Ebene die Gesundheits- förderung als wichtige Aufgabe wahrnehmen und entsprechende Mass- nahmen treffen. RADIX realisiert auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse der Sozial- und Präventivmedizin gesundheitsfördernde Projekte. Dabei arbeitet sie grundsätzlich mit Leistungsaufträgen. RADIX ist ein wichtiger Akteur der Gesundheitsförderung und Prävention im Kanton Zürich. Von ihrem Standort in Zürich aus unterstützt sie verschie- dene nationale und kantonale Programme. RADIX arbeitet eng mit dem EBPI zusammen, namentlich auch mit der kantonalen Beauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung, die strukturell an das EBPI an- gegliedert ist. Dazu bietet RADIX im Rahmen der schulorientierten Ge- sundheitsförderung verschiedene Angebote und Projekte zugunsten der Gesundheitsförderung für die Schulen der Volksschulstufe und der Se- kundarstufe II im Kanton an.
Die Beitragsberechtigung der Gesundheitsstiftung RADIX für Mass- nahmen in der Gesundheitsförderung und Prävention in Sinne von § 46 Abs. 2 GesG wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2024 für die Dauer von vier Jahren erneuert. Mit der Anerkennung der Beitrags- berechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe ver- bunden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Gesundheitsstiftung RADIX wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2027. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 31. Dezem- ber 2026 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
IV. Mitteilung an die Gesundheitsstiftung RADIX, Pfingstweid- strasse 10, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli