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RRB Nr. 742/2017

Ordnungsbussenverordnung, Schreiben an das EJPD

August 23, 2017German22 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017

742. Ordnungsbussenverordnung (Vernehmlassung) Die eidgenössischen Räte beschlossen am 18. März 2016 die Totalrevi- sion des Ordnungsbussengesetzes (nOBG; BBl 2016, 2037). Der Bundes- rat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht festgelegt, beabsichtigt jedoch eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018. Das Ordnungsbussenverfahren wird bei einfach feststellbaren Über- tretungen im Bagatellbereich angewendet, wie z. B. beim Falschparkie- ren. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, die Busse sofort zu be- zahlen. Bezahlt sie die Busse nicht sofort, erhält sie zur Bezahlung eine Frist von 30 Tagen. Nimmt sie diese Frist nicht wahr, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt. Dies gilt auch, wenn die be- schuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt. Im Ordnungs- bussenverfahren werden Vorleben und persönliche Verhältnisse der be- schuldigten Person nicht berücksichtigt und es werden keine Verfahrens- kosten auferlegt. Heute beschränkt sich der Anwendungsbereich des Ordnungsbussen- verfahrens auf Übertretungen des Strassenverkehrs- und des Betäubungs- mittelrechts. Das neue Ordnungsbussengesetz dehnt den Anwendungs- bereich aus auf Übertretungen aus weiteren 16 Bundesgesetzen. Es schafft damit die Grundlage dafür, dass nicht nur Übertretungen des Strassen- verkehrsgesetzes und bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittel- gesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengüns- tigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können. Die Ausweitung des Geltungsbereichs erfordert zum einen Anpassun- gen der Ordnungsbussenverordnung. Zum anderen erfolgt eine Erwei- terung der sogenannten Bussenliste, welche die einzelnen Übertretungs- handlungen konkretisiert und die Bussen festsetzt. Den grössten Teil in der als Anhang zur Verordnung aufgeführten Bussenliste bilden die Über- tretungen des Strassenverkehrsrechts (Ziff. VII. Bussenliste). Die Bus- senliste übernimmt dabei die heute im Anhang 1 zur Ordnungsbussen- verordnung (E-OBV) aufgeführten Übertretungstatbestände und die Bussenhöhen ohne Änderung. Bei den Übertretungen aus anderen Bundesgesetzen orientiert sich die Liste dagegen an den Aufzählungen von Übertretungen zur Ahndung im Ordnungsbussenverfahren, wie sie einzelne Kantone vor 2011 kann- ten (so etwa die Kantone Neuenburg, Uri und St. Gallen).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zu- stelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bun- desrain 20, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an annemarie.gasser@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. April 2017 haben Sie uns einen Entwurf für eine Ordnungsbussenverordnung (E-OBV) zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Grundsätzliches Wir begrüssen grundsätzlich die Ausdehnung des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens auf Übertretungstatbestände weiterer Bun- desgesetze bzw. bundesrechtlicher Verordnungen. Wie wir bereits in der Vernehmlassung zum totalrevidierten Ordnungsbussengesetz (nOBG) festgehalten haben, sollte ein Straftatbestand nur dann in die Liste der im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Übertretungen aufgenom- men werden, wenn sich der Sachverhalt einfach, zuverlässig und auf- grund unmittelbarer Wahrnehmung der zur Büssung befugten Amtsper- son feststellen lässt und diesbezüglich kein Ermessen vorliegt. Es muss sich zudem um Tatbestände handeln, bei denen es sinnvoll ist, das Ver- schulden ausser Acht zu lassen. Ungeeignet sind Tatbestände, die im Wie- derholungsfall eine andere Sanktion nach sich ziehen oder verwaltungs- rechtliche Massnahmen (z. B. einen Bewilligungsentzug) zur Folge haben können. In solchen Fällen eignet sich das anonyme Ordnungsbussen- verfahren nicht, da die Widerhandlungen so – im Hinblick auf Wieder- holungen – nicht aktenkundig werden (vgl. Stellungnahme zum nOBG, Bemerkungen zu Art. 1, lit. a).

B. Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Bundesrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ge- setzes und der Verordnung noch nicht festgelegt. Er beabsichtigt jedoch eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018. Eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 erscheint als nicht realis- tisch, bedarf doch die Umsetzung einer derart umfangreichen Revision einer Anpassung der kantonalen gesetzlichen Grundlagen, indem etwa die Organe, die neu neben der Polizei zur Ausstellung von Ordnungs- bussen zugelassen werden sollen, bezeichnet werden müssen. Zudem

benötigen auch die hauptsächlich vom Vollzug betroffenen Polizeikorps eine ausreichende Vorbereitungszeit, indem etwa EDV-Systeme für die Ordnungsbussenverarbeitung und die POLIS-Tatbestände umprogram- miert sowie Schulungsunterlagen, Ordnungsbussenquittungen und wei- tere Formulare angepasst werden müssen. Die Umsetzung braucht nach Verabschiedung der Verordnung mit der Bussenliste mindestens ein Jahr Vorbereitungszeit. Wir beantragen, das Ordungsbussengesetz und die Ordnungsbussen- verordnung auf einen mit den Kantonen abgesprochenen Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

C. Zur Vorlage im Einzelnen Art. 1 und Anhang 1 (Bussenliste) Anhang 1 (Bussenliste) In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Reihenfolge der Bussenliste dahingehend geändert werden kann, dass die am meisten angewandten Tatbestände (Strassenverkehrs- und Binnenschifffahrtsgesetzgebung) zu- erst aufgeführt werden. Der Verzicht auf die Verwendung von römischen Ziffern würde ferner sowohl die praktische Anwendung wie auch die automatische Bussenverarbeitung vereinfachen. I. Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Im Bereich der Ausländergesetzgebung beantragen wir die Aufnahme eines weiteren Tatbestandes: Nach Art. 90a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) wird mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Art. 63 und 72 verletzt. Formulierungsvorschlag: «Verletzung der Vorlage- und Abgabepflicht (Art. 90a VZAE)» III. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) Bei einem Verstoss gegen die Preisbekanntgabevorschriften des UWG sind eine Vielzahl von Verhaltensweisen denkbar, die unter die entspre- chende Strafbestimmung fallen können. In Einzelfällen mag eine Ord- nungsbusse gerechtfertigt sein, in vielen anderen Fällen aber nicht. Es ist daher zu präzisieren, in welchen Fällen eine geringfügige Übertretung vorliegt, die mit Ordnungsbusse bestraft werden kann.

V. Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) Art. 4 Abs. 1 nOBG schliesst das Ordnungsbussenverfahren für Per- sonen unter 15 Jahren richtigerweise aus. Abs. 2 dieser Vorschrift setzt sogar eine Grenze von 18 Jahren, wenn es sich um Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) handelt. Antrag: Damit seitens der Behörden ein Auge auf möglicherweise ge- fährliche Jugendliche geworfen werden kann, soll auch die Altersgrenze für Ordnungsbussen wegen Übertretungen des Waffengesetzes auf 18 Jahre angehoben werden. Schiesst beispielsweise ein 16-jähriger Jugendlicher ohne Berechtigung an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelasse- nen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen mit einer Feuer- waffe (Ziff. V.1. Bussenliste), so hat dies die Jugendanwaltschaft zu inte- ressieren – auch und gerade im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Radikalisierungstendenzen unter Jugendlichen. Für die Jugendlichen er- gibt eine Verschiebung der waffengesetzlichen Übertretungstatbestän- de in das Ordnungsbussenverfahren umso weniger Sinn, als sie nament- lich aufgrund von Art. 33 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. a WG ohnehin kaum je ausschliesslich wegen einer Übertretung ver- zeigt werden: Nach den erwähnten Normen liegt das Mindestalter für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheins bei 18 Jahren und ist insbesondere der unberechtigte Besitz einer Waffe ein Vergehen, was zum Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens führt (Art. 4 Abs. 3 Bst. b nOBG). Ziff. 1 Diese Bestimmung eignet sich unseres Erachtens nicht für die Ausge- staltung als Ordnungsbussentatbestand. Zudem müsste bei dieser Wider- handlung immer auch noch abgeklärt werden, ob jemand gefährdet wurde oder nicht. Liegt eine Gefährdung, Verletzung oder ein Schaden vor, fällt eine Ordnungsbusse gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a nOBG ausser Betracht. Antrag: Das Schiessen mit einer Feuerwaffe ohne Berechtigung sollte ein ordentliches Verfahren auslösen. Ziff. 2, 3 und 6 Die Tatbestände der Ziff. 2, 3 und 6 sind so formuliert, dass der Ein- druck erweckt wird, dass Personen, die Waffen ein-, aus- oder durchfüh- ren, ohne dies zu melden, im Ordungsbussenverfahren gebüsst werden können, d. h., in Zukunft also eine «illegale» Waffeneinfuhr ohne Anmel- dung/Deklaration mit Busse geahndet werden kann und dabei die Per- sonen anonym bleiben. Damit die erwähnten Tatbestände von Front- funktionärinnen und -funktionären, welche die Waffengesetzgebung nicht im Einzelnen kennen, nicht so ausgelegt werden, sind diese genauer zu fassen.

Ziff. 2 Aus dem Text geht nicht hervor, dass auf jeden Fall eine gültige Ein- fuhrbewilligung vorliegen muss. Ansonsten läge ein Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG vor. Formulierungsvorschlag: «Unterlassen der Anmeldung oder unrichtige Deklaration von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestand- teilen bei deren Verbringung in das schweizerische Staatsgebiet bei Vor- liegen einer gültigen Einfuhrbewilligung (Art. 34 Abs. 1 Bst. f WG)» Ziff. 3 Aus dem Text geht nicht hervor, dass auf jeden Fall entweder ein gül- tiges Begleitschreiben oder eine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegen muss. Ansonsten läge ein Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG vor. Formulierungsvorschlag: «Unterlassen der Anmeldung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen bei der Durchfuhr des schweizerischen Staatsgebietes im Reiseverkehr bei Vorliegen einer Bewilligung oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 34 Abs. 1 Bst. f WG)» Ziff. 4 Was eine sofortige Meldung ist, ist nicht definiert. Es sollte ein fester Zeitrahmen im Ordungsbussentatbestand festgelegt werden. Formulierungsvorschlag: «Unterlassen der Meldung bei der Polizei innert … beim Verlust von Waffen (Art. 34 Abs. 1 Bst. g WG)» Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Anonymität der fehlbaren Per- son hier entfällt. Beim Verlust einer Waffe ist zwingend ein Verlustrap- port zu schreiben und aufgrund des Eintrages im Waffenregister ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Waffe bekannt. Ziff. 6 Aus dem Text geht nicht hervor, dass der EU-Feuerwaffenpass nur für die vorübergehende Einfuhr von Waffen im Reiseverkehr gilt. Das endgültige Verbringen ohne entsprechende Bewilligung ist nicht zuläs- sig und stellt ein Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG dar, was nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden kann. Formulierungsvorschlag: «Mitführen von Feuerwaffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpasses oder entsprechender Bewilligung bei der Einreise aus einem Schengen-Staat (Art. 34 Abs. 1 Bst. m WG)»

VI. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (SR 680) und XII. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) Den Bestimmungen des Alkoholgesetzes und des Lebensmittelgeset- zes liegt der Gedanke zugrunde, dass die Abgabe von Alkohol an Jugend- liche abstrakt gefährlich sei. Das Ordnungsbussenverfahren ist gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a OBG aber nicht zulässig, wenn die Widerhandlung zu einer Gefährdung einer anderen Person führt. Es ist nicht klar, in wel- chen Fällen das Ordnungsbussenverfahren dennoch angewendet wer- den könnte. Sodann wäre die Ordnungsbusse gerade bei gewinnorien- tierten Betrieben häufig viel zu tief, um abschreckende Wirkung zu ent- falten. Es würden so jahrelange Bestrebungen der Präventionsarbeit von Gemeinden, Polizei und Suchpräventionsstellen untergraben. Ausserdem würden die Widerhandlungen bagatellisiert. Eine Bestrafung nach der OBV erfolgt ferner anonym. Damit wird der Verstoss nicht in einer Poli- zeidatenbank erfasst. Wiederholungstäterinnen und -täter können nicht erkannt werden. Dies wäre gerade bei der Bekämpfung der illegalen Ab- gabe von Alkohol an Jugendliche fragwürdig und schmälerte die ab- schreckende Wirkung des Alkohol- und Lebensmittelgesetzes. Zudem würden verwaltungsrechtliche Massnahmen, wie etwa der Bewilligungs- entzug, erschwert. Antrag: Die Tatbestände der Abgabe von gebrannten Wasser an Ju- gendliche unter 18 Jahren (Ziff. VI.1. Bussenliste) und die Abgabe alko- holischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren (Ziff. XII.1. Bussen- liste) ist nicht in die Bussenliste aufzunehmen. Eventualantrag: Sollten die Tatbestände trotzdem in die Bussenliste auf- genommen werden, sollte das Ordnungsbussenverfahren für Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen werden. Auch bei der Abgabe gebrannter Wasser bzw. allgemein alkoholischer Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren handelt es sich um Verstösse, die für die Gesundheit bedeutsam sind und bei denen es – wie bei Wider- handlungen gegen das BetmG – Sinn ergeben dürfte, dass die Jugend- anwaltschaft die Jugendlichen jedenfalls nach wiederholter einschlägiger Straffälligkeit im Blick hat. Das Ordnungsbussenverfahren ist demge- genüber anonym, und die beschuldigte Person hat auch bei wiederholten Verstössen gegen einen Ordnungsbussentatbestand Anspruch darauf, im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert zu werden. Das könnte es künf- tig, wenn die Bussenliste wie vorgeschlagen verabschiedet wird, mit sich bringen, dass einige Jugendliche «durch die Maschen fallen», obwohl sie es nötig hätten, dass man sich seitens der Jugendanwaltschaft insbeson- dere sozialarbeiterisch mit ihnen beschäftigt.

VII. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) Wir bedauern, dass die SVG-Bussenliste nicht überarbeitet wurde. Die Kantonspolizei Zürich stellte dem Bundesamt für Strassen ASTRA 2013 eine Liste mit Änderungsvorschlägen zu, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass die Vorschläge in einer der nächsten Revisionen der OBV geprüft wür- den. IX. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) Vorab weisen wir auf die Schwierigkeiten bei Grenzgewässern hin: Auf Grenzgewässer finden gestützt auf internationale Übereinkommen und Art. 56 BSG weitere Verordnungen Anwendung. So kommt etwa auf dem Bodensee und einem Teil des Rheins die Bodensee-Schifffahrts- Ordnung (BSO, SR 747.223.1) und auf einem anderen Teil des Rheins die Verordnung über die Regelung der Schifffahrt auf dem Rhein zwi- schen Neuhausen am Rheinfall und Rheinfelden (SR 747.224.320) anstelle oder neben der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1) zur Anwendung. Diese Verordnungen wurden in der Bussenliste nicht be- rücksichtigt, was zur Folge hat, dass die entsprechenden Tatbestände wei- terhin verzeigt werden müssten. Das sollte geändert werden, indem die für ein Ordnungsbussenverfahren geeigneten Tatbestände der Verord- nungen, die auf den Grenzgewässern gelten und die nicht bereits in der BSV enthalten sind, ebenfalls in die Bussenliste aufgenommen werden bzw. bei den auch in der BSV enthaltenen Tatbestände die Rechtsgrund- lage ergänzt wird. Zu beachten ist, dass auf den Grenzgewässern nicht nur zum Teil vom BSG bzw. BSV abweichende Regelungen gelten, son- dern auch die Begriffe und Bezeichnungen teilweise anders definiert sind (vgl. die nachfolgenden Bemerkungen).

1. Administrative Bestimmungen Ziff. 100 Nicht nur das Nichtmitführen des Führer- und Schiffsausweises sollte im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, sondern auch das Nichtmitführen des Abgas-Wartungsdokuments. Ansonsten entsteht eine Ungleichbehandlung, da das Nichtmitführen des Abgas-Wartungs- dokuments verzeigt werden müsste. Der Vorschlag entspricht der Rege- lung im Strassenverkehr.

Formulierungsvorschlag:

100. 1. Nichtmitführen des erforderlichen Führerausweises 20 (Art. 48 BSG, Art. 8 BSV)

2. Nichtmitführen des Schiffsausweises 20 (Art. 48 BSG, Art. 8 BSV)

3. Nichtmitführen des Abgas-Wartungsdokuments 20 (VASm, AB-VASm)

Ziff. 102 Versicherungspflichtige Schiffe sollten verzeigt werden. Zudem soll- ten auch das Inverkehrbringen und das Überlassen im Ordnungsbussen- verfahren abgehandelt werden können. Formulierungsvorschlag: Führen, Inverkehrbringen oder Überlassen eines kennzeichnungspflichtigen, nicht versicherungspflichtigen Schiffes ohne Schiffsausweis, ohne Kennzeichen oder mit falschem Kennzei- chen (Art. 40 und 46 BSG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und 92, 157 BSV) Ziff. 103 Im BSG spricht man von Kennzeichen und nicht von Kontrollschildern. Zudem verfügt nicht jeder Kanton über Kontrollschilder. Formulierungsvorschlag: Nichtanbringen oder nicht vorschriftsgemäs- ses Anbringen der Kontrollschilder/Kennzeichen (Art. 40 Abs. 1 BSG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und 17 BSV) Ziff. 104 Wenn ein unbeschrifteter Schiffskörper gefunden wird, führt dies regel- mässig zu einem grossen administrativen Aufwand (Zuordnung zu einer Person). Deshalb rechtfertigt sich ein höherer Bussenbetrag von Fr. 40. Ziff. 105 Das Führen eines Schiffes ohne den erforderlichen Führerausweis soll nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden, sondern ver- zeigt werden. Antrag: auf Ziff. 105 ist zu verzichten. Ein Ordnungsbussentatbestand wäre nicht übereinstimmend mit dem Strassenverkehrsgesetz. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG stellt das Fahren ohne Führerausweis sogar ein Vergehenstatbestand dar; es kön- nen keine Ordnungsbussen erhoben werden. Eine Abweichung zwischen der Sanktionierung auf der Strasse und auf dem Gewässer rechtfertigt sich nicht. Vorschlag für Grenzgewässer SG/TG/SH: Das Ordnungsbussenver- fahren könnte bei kleinen Schiffen bis 6 kW und Segelschiffe bis 15 m2 vorgesehen werden.

Zusätzliche Ordnungsbussentatbestände zu den administrativen Bestimmungen Diese Tatbestände sollten analog der Regelung im Bereich des SVG ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können: Ziff. … Vorübergehende Verwendung eines ausserkantonalen oder 50 im Ausland immatrikulierten Schiffes ohne Bewilligung (Art. 105 BSV) Ziff. … Überschreiten der vorgeschriebenen Frist für die obligato- 100 rische Abgas- und Partikelfiltersystemwartung um mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Monate (Ziff. 3.6 AB-SAV sowie Art. 1, Art. 13, Art. 17 Bst. a Ziff. 4 und 5 VASm i. V. m. Art. 11 BSG)

2. Regeln für das Stillliegen Ziff. 200 Die Bussenhöhe für das Stillliegen im Bereich von Wasserpflanzen so- wie in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken erscheint nicht angemessen. Die Busse ist bei beiden Tatbeständen von Fr. 50 auf Fr. 100 zu erhöhen. Ziff. 201 und 202 Wir weisen darauf hin, dass in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung die Bezeichnungen anders sind. Zusätzliche Ordnungsbussentatbestände zu den Regeln für das Stillliegen Analog dem Strassenverkehr soll ein Parkverbot im Ordnungsbus- senverfahren zeitlich abgestuft mit Ordnungsbusse geahndet werden kön- nen. So sind z. B. im Hafen Lachen Parkuhren vorhanden, und in ver- schiedenen Häfen sind die Stillliegezeiten mit Hinweistafeln beschildert und die Parkzeit ist beschränkt. Die nachfolgend vorgeschlagene Ziff. 4 gilt nur, wenn sich niemand an Bord befindet (vgl. Art. 59 Abs. 4 BSV). Formulierungsvorschlag: Ziff. … Überschreitung der signalisierten Stillliegezeit (Art. 40 Abs. 1 BSG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BSV) 1. bis 2 Stunden 40 2. um mehr als 2 Stunden 60

3. um mehr als 4 Stunden, aber nicht mehr 100 als 10 Stunden

4. Stillliegen eines Schiffes ausserhalb bewilligter Liege- 100 plätze für länger als 24 bis max. 48 Stunden (Art. 40 Abs. 1 BSG i. V. m. Art. 59 Abs. 4 BSV)

3. Sichtzeichen Ziff. 300 Eine Differenzierung ist aufgrund von verschiedenen Situationen nötig, weil sich damit ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt ergibt (Stillliegen und in Fahrt). In Fahrt sollen nur Bagatellfälle im Ordnungsbussen ge- ahndet werden können (z. B. Uferzone mit geringer Geschwindigkeit bis 10 km/h). Formulierungsvorschlag: 300. Nichtführen der vorgeschriebenen Sichtzeichen oder Füh- ren verbotener Sichtzeichen (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 18 und 21 Abs. 1 BSV) 1. beim Stillliegen 100

2. in Fahrt 200

Ziff. 301–304 Wir weisen auf Abweichungen in Grenzgewässern hin, z. B. auf dem Bodensee. Ziff. 305 Die Höhe der Busse für das Nichtanbringen des vorgeschriebenen Zei- chens beim Tauchen oder unwirksames Anleuchten eines Zeichens bei Nacht ist vergleichsweise nicht angemessen. Der Tatbestand hat den glei- chen Unrechtsgehalt wie das Nichtführen des weissen Balles. Die Busse ist auf Fr. 50 festzusetzen.

4. Regeln für die Fahrt Ziff. 402 Die Bussen für das Fahren in der Uferzone sind zu tief. Bei einer Ge- fährdung muss rapportiert werden. Ziff. 2 und 3: Höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen sollten wei- terhin verzeigt werden können, insbesondere auch, damit weiterhin Ad- ministrativmassnahmen ausgesprochen werden können. Kleine und mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitungen sollten nicht gleich geahndet wer- den (analog der Regelung im Strassenverkehr: Ziff. VII.303. Bussenliste). Wir weisen auf andere Regelungen in Grenzgewässern hin (vgl. Re- gelung auf dem Bodensee).

Formulierungsvorschlag: 402. Fahren in der Uferzone

1. Verbotene Längsfahrt mit Motorschiff innerhalb der in- 150 neren Uferzone (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 53 Abs. 1 Bst. a BSV)

2. Überschreiten der erlaubten Geschwindigkeit um nicht 200 mehr als 15 km/h in der inneren Uferzone (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 53 Abs. 1 Bst. b BSV)

3. Überschreiten der erlaubten Geschwindigkeit um nicht 150 mehr als 15 km/h in der äusseren (inklusive einer er- weiterten) Uferzone (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 53 Abs. 1 Bst. b BSV)

4. Befahren von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, 100 Binsen und Seerosen (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 53 Abs. 3 BSV)

5. Nichteinhalten des Mindestabstandes zu Beständen 100 von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 53 Abs. 3 BSV)

6. Unberechtigtes Aufhalten oder Befahren des Hafen- 100 bereichs (Art. 52 Abs. 2 BSV)

Ziff. 403 und 404 Ein in der Schweiz zulassungsfähiges Wassermotorrad fällt unter die Kategorie Vergnügungsschiff. In Ziff. 1 sind jeweils die Wassermotorrä- der wegzulassen. Ziff. 405 Ziff. 2: Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten innerhalb der inneren Uferzone gefährdet die Sicherheit anderer und ist daher wegzulassen. Ziff. 4: Aus dem gleichen Grund ist beim Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ohne geeignete Begleitpersonen die Busse von Fr. 60 auf Fr. 100 zu erhöhen. Ziff. 407 Die Busse für das Überschreiten der Höchstzahl der im Schiffsausweis eingetragenen Personen ist analog der Regelung im Bereich des SVG (Ziff. VII.331. Bussenliste) von Fr. 30 auf Fr. 60 zu erhöhen.

Zusätzliche Ordnungsbussentatbestände zu den Regeln für die Fahrt Ein Tatbestand für das Missachten der Verbotszeichen in Fahrt fehlt. Wir schlagen eine analoge Regelung vor, wie sie im Strassenverkehr gilt (Nichtbeachten des Vorschriftssignals, Ziff. VII.304. Bussenliste). Sodann weisen wir auf Abweichungen in Grenzgewässern hin, z. B. auf dem Bo- densee. Formulierungsvorschlag: Ziff. … Nichtbeachten der Verbotszeichen A1 bis A6 und A10 bis 100 A13 nach Anhang 4 BSV (Art. 40 Abs. 1 BSG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BSV) Ferner ist auf den meisten Flüssen und Kanälen die Höchstgeschwin- digkeit auf 15 km/h beschränkt. Analog der Geschwindigkeitsüberschrei- tung in den Uferzonen sollte auch hier eine Ordnungsbusse ausgestellt werden können, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mas- siv ist. Formulierungsvorschlag: Ziff. … Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 200 um nicht mehr als 15 km/h (Art. 40 Abs. 1 BSG, Art. 36 Abs. 1 und Anhang 4 BSV)

5. Baden und Tauchen Ziff. 502 Die Busse ist auf Fr. 100 zu erhöhen. Der Tauchgang wird vorsätzlich an einem verbotenen Ort geplant. Zudem sind die Tauchenden weniger gut sichtbar als die Badenden. Ziff. 503 Wir weisen auf die unterschiedliche Regelung in Grenzgewässern hin (vgl. Regelung auf dem Bodensee). Zusätzliche Ordnungsbussentatbestände zum Baden und Tauchen Ein zusätzlicher Tatbestand ist für das Schwimmen im Bereich der Schiffe in Fahrt aufzunehmen. Formulierungsvorschlag: 504. Unbefugtes Heranschwimmen an Schiffe in Fahrt 100 (Art. 40 Abs. 1 BSG i. V. m. Art. 77 Abs. 2 BSV)

Ferner sind folgende Tatbestände im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden: 505. Verkehren mit einem Badegerät, einem Strandboot und 50 dergleichen ausserhalb der inneren Uferzone oder im Ab- stand von mehr als 150 m um die begleitenden Schiffe herum (Art. 42 BSV) 506. Unberechtigtes Verwenden eines Tauchscooters 100 (Art. 40 Abs. 1 BSG und Art. 54 a Abs. 1 und 2 BSV)

X. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) Der Tatbestand bezieht sich nur auf den «Wirkungstyp» Cannabis, nicht aber auf die Cannabisprodukte selber. Unter den «Wirkungstyp» Cannabis fallen auch Designerdrogen (Neue Psychoaktive Substanzen [NPS] der Gruppe Cannabimimetica). Daher sollte zumindest in den Erläuterungen eine Typisierung erfolgen, damit unmissverständlich nur der unbefugte, vorsätzliche Konsum von Drogenhanf (Haschisch oder Marihuana mit >1% THC-Gehalt) strafbar ist. Wir weisen auf die unbefriedigende Situation hin, dass derjenige, der beim Konsum einer Kleinstmenge Cannabis erwischt wird, mit einer Ord- nungsbusse bestraft wird (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), während der blosse Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis von bis zu 10 Gramm für den eigenen Konsum straflos bleibt (Art. 19b Abs. 1 BetmG, vgl. dazu Tho- mas Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker, Kommentar BetmG,

3. Auflage 2016, Art. 28b N. 4 und Art. 19b N. 4 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003, E. 4.1, und 6B_852/ 2008 vom 8. Dezember 2008, E. 5). Diese Problematik kann jedoch nicht auf Verordnungsstufe gelöst werden. XI. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) Ziff. 3 Im Gesetzestext ist nicht von Anlage, sondern von Deponie die Rede (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Art. 30e USG). Um Unklarheiten zu ver- meiden, sollte in der OBV derselbe Begriff wie im Gesetz verwendet werden. Ziff. 4 Der erwähnte Art. 31 Abs. 5 Bst. b der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610) bezieht sich ledig- lich darauf, dass dafür gesorgt werden muss, dass dem Zoll beim Grenz- übertritt eine Kopie des Begleitdokuments abgegeben wird. Der Ord- nungsbussentatbestand bezieht sich aber vor allem auf das Nichtmit- führen oder das unrichtige Ausfüllen des Begleitdokuments, weshalb Art. 31 Abs. 6 der VeVA ebenfalls zu erwähnen ist.

XIII. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) Beim Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen sollte aus den gleichen Gründen wie bei der Abgabe von alkoholischen Ge- tränken an Jugendliche (vgl. vorne unter C. unter dem Titel VI. Alkohol- gesetz und XII. LMG) das Ordnungsbussenverfahren für Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen werden. XV. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) Die angesetzte Bussenhöhe im Bereich der Jagdgesetzgebung ist teil- weise zu tief. Es ist z. B. nicht nachvollziehbar, weshalb das Wildernlassen von Hunden nur mit Ordnungsbusse von Fr. 100 bestraft werden soll. Im Kanton Zürich werden dafür heute von den Statthalterinnen und Statthaltern Bussen von bis zu Fr. 1000 ausgesprochen. Ziff. 12 Wenn sich jemand weigert, die für die Jagd vorgeschriebenen Ausweise vorzuweisen, ist grundsätzlich der Verdacht einer widerrechtlichen Jagd- ausübung gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a JSG gegeben. Dabei handelt es sich um ein Vergehen. In solchen Fällen werden damit zwingend nähere Ab- klärungen notwendig, weshalb sich dieser Tatbestand nicht für ein Ord- nungsbussenverfahren eignet. Antrag: Auf den Tatbestand ist zu verzichten. XVI. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) Die angesetzte Bussenhöhe wird im Bereich der Fischereigesetzge- bung ist teilweise zu tief. Zu den häufigsten Tatbeständen im Bereich der Fischerei zählen so- dann das Fehlen des Sachkundenachweises, das Schwarzfischen und die Verwendung von verbotenen Gerätschaften und Ködern. Entsprechend sollte die Bussenliste erweitert werden. Für den Erwerb einer Fisch- und Krebsfangbewilligung wird allgemein der Sachkundenachweis gemäss Art. 5a der Verordnung vom 24. No- vember 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) verlangt. Die Verwendung von nicht erlaubten Fang- und Hilfsgeräten kann im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, sofern dabei nicht auch Widerhandlungen gegen die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Art. 23 TSchV, SR 455.1) vorliegen.

Formulierungsvorschlag:

4. Fangen von Fischen und Krebsen ohne den erforderlichen 150 Sachkundenachweis (Art. 17 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 BGF, Art. 5a VBGF)

5. Verwenden von nicht erlaubten Fang- und Hilfsgeräten bei 150 der Angelfischerei (Art. 17 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b BGF)

Art. 2 Art. 2 E-OBV regelt die Anwendung der Ordnungsbussen bei Kon- kurrenzen im Strassenverkehr. Konkurrenzen, bei denen die Ordnungs- bussen nicht zusammengezählt werden sollten, sind jedoch auch im Bin- nenschifffahrtsbereich möglich, wie auch in den Erläuterungen zu Art. 2 E-OBV erwähnt wird. Entsprechend sollte Art. 2 dahingehend ergänzt werden, dass neben dem Strassenverkehr auch die Binnenschifffahrt auf- geführt wird. Art. 4 und Anhang 2 (Änderung anderer Erlasse)

1. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) soll neu im ganzen Grenz- raum verkehrspolizeiliche Kontrollen durchführen und auch selbststän- dig Ordnungsbussen ausfällen können. Eine solche Ausweitung der Kom- petenzen der EZV lehnen wir ab. Es besteht kein Anlass für eine ent- sprechende Anpassung des funktionierenden heutigen Systems, wonach die Kantone die Zusammenarbeit mit der EZV im Rahmen von bilate- ralen Vereinbarungen regeln. Entsprechend ist auf eine Anpassung von Art. 4 SKV zu verzichten. Art. 6 Dass für den Kanton Zürich eine Inkraftsetzung des nOBG und der nOBV auf den 1. Januar 2018 nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. unter B.). II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Di- rektion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi