RRB Nr. 751/2014
Landumlegungsgenossenschaft WetzikonRobenhausen, Auflösung, Genehmigung
July 2, 2014German4 min
Source zh.ch
Landumlegungsgenossenschaft WetzikonRobenhausen, Auflösung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014
751. Landumlegungsgenossenschaft Wetzikon-Robenhausen
Erwägungen
(Auflösung, Unterhaltsordnung) Von 2005 bis 2014 ist in den Gemeinden Wetzikon und Pfäffikon durch die Landumlegungsgenossenschaft Wetzikon-Robenhausen eine Güter- zusammenlegung durchgeführt worden. Zwei Wege wurden baulich ver- bessert und das vorhandene Drainagesystem zum Teil erneuert bzw. an- gepasst (Moorschutz). Der Unterhalt der im Verlauf des Verfahrens erstellten und der von den bisherigen Genossenschaften übernomme- nen Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustellen. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an der Schlussversammlung vom 26. März 2014 die Auflösung der Land- umlegungsgenossenschaft Wetzikon-Robenhausen und die Übergabe der Anlagen auf Gemeindegebiet Wetzikon an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon beschlossen. In der Gemeinde Pfäffikon wurden keine neuen Anlagen erstellt. Eine Sicherstellung des Unterhalts von Anlagen auf Gemeindegebiet Pfäffikon ist deshalb nicht notwendig. Mit RRB Nr. 1737/2004 wurde die Subventionsleistung der Landum- legung Wetzikon-Robenhausen an die Auflage geknüpft, dass die Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer nach Abschluss des Unterneh- mens eine Unterhaltsgenossenschaft zu bilden haben, um den Unterhalt der geschaffenen Anlagen sicherzustellen, und dass zu diesem Zweck von der Subvention des Kantons Fr. 20 000 als unverzinsliche Garantie- summe zurückbehalten werde. Da schon seit Längerem bekannt war, dass die Anlagen durch die bestehende Unterhaltsgenossenschaft Wetzi- kon übernommen werden sollen, wurde der Rückbehalt auf Fr. 1863.40 gekürzt. Dieser Betrag wird nach Genehmigung der Subventionsabrech- nung durch den Regierungsrat an die Unterhaltgenossenschaft Wetzikon ausbezahlt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Auflösungsbeschluss der Landumlegungsgenossenschaft Wetzi- kon-Robenhausen vom 26. März 2014 wird genehmigt.
II. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen ge- mäss Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 9. Dezember 2013 an die bestehende Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon wird zugestimmt. Die genannte Rechtsnachfolgerin wird für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich erklärt.
III. Der Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 9. Dezember 2013 wird genehmigt.
IV. Die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon hat sich innert sechs Mo- naten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Wetzikon beim Amt für Landschaft und Natur über die Anmeldung der folgenden Grundbuchgeschäfte vollständig auszu- weisen: a) Löschung der alten, sich auf die Landumlegungsgenossenschaft Wetzi- kon-Robenhausen beziehenden Anmerkungen bezüglich Mitglied- schaft und Mitteilungspflicht für Handänderungen; die Anmerkungen «Teilungsbeschränkung», «Zweckentfremdungsverbot mit Rückzah- lungspflicht» und «Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht» bleiben bestehen. b) Anmerkung der Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Wet- zikon bei allen gemäss Unterhaltsplan 1 : 5000 beigezogenen Grund- stücken. c) Eintragung des Eigentums der Genossenschaft an den Wegen.
V. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon wird einge- laden, ein Exemplar des Unterhaltsplans vom 9. Dezember 2013 zusam- men mit einem Exemplar der Statuten dem Stadtarchiv zur Aufbewah- rung zu übergeben.
VI. Die Baudirektion wird beauftragt, nach der Genehmigung der Sub- ventionsabrechnung den von der zugesicherten Subvention des Kantons als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 1863.40 an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon auszuzahlen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an – die Landumlegungsgenossenschaft Wetzikon-Robenhausen (Präsident: Hans-Heinrich Heusser, Usterstrasse 27, 8607 Aathal-Seegräben [E]) – die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon (Präsident: Felix Holenstein, Schönenwerdstrasse 46, 8620 Wetzikon [E]) – den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon – den Gemeinderat Pfäffikon, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon – das Grundbuchamt Wetzikon, Turnhallenstrasse 2, 8620 Wetzikon – das Grundbuchamt Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil – den Bezirksrat Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon – die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi