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Decision

RRB Nr. 76/2010

KEF-Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung

January 20, 2010German40 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2010

76. KEF-Erklärungen (Stellungnahme betreffend Überweisung)

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung (CRG) kann der Kantonsrat zum KEF Erklärungen beschliessen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2010–2013 sind 28 Erklärungen eingegangen. Diese werden in einer KEF-Debatte am 25. und 26. Januar 2010 und gegebenenfalls zusätzlich am 1. Februar 2010 behandelt. Im Hinblick auf diese Debatte soll mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzel- nen Anträgen festgelegt werden. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklä- rung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).

2. Zu den einzelnen Anträgen

2.1 Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Plafonierung Personalaufwand (Strafverfolgung Erwachsener) (Leistungsgruppe Nr. 2204) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Personalkosten bzw. deren Aufwand sind innerhalb der Leis- tungsgruppe «Strafverfolgung Erwachsener» saldoneutral einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Zunahme beim Personalaufwand ist schwergewichtig auf die Ein- führung der Schweizerischen Strafprozessordnung zurückzuführen. Der Bereich Strafverfolgung Erwachsene hat dabei neue Aufgaben zu über- nehmen:

1. Neue Aufgaben Amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privat- klägerschaft: Die Bestellung der amtlichen Verteidigerinnen und Ver- teidiger sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände für die Privatkläger- schaft erfolgt heute durch die Gerichte. Gleiches gilt für den Wechsel des Rechtsbeistands, die Entlassung und vor allem auch die Entschädigung

dieser Rechtsbeistände. Abklärungen bei den Gerichten haben erge- ben, dass gesamtkantonal mit einer Staatsanwaltschaftsstelle und zwei Sekretariaten gerechnet werden muss. Ehrverletzungsdelikte: Jährlich werden heute rund 240 Sühnverfah- ren in Ehrverletzungsklagen durchgeführt. Rund 50 Verfahren werden vor Bezirksgericht erledigt (übrige Verfahren können einvernehmlich erledigt werden oder die Weisung wird nicht beim Bezirksgericht einge- reicht). Es ist mit einem Zusatzaufwand des Bereichs von drei Staats- anwaltsstellen und drei Sekretariaten zu rechnen.

2. Aufwendiger werdende bestehende Aufgaben Zudem werden gewisse Aufgabengebiete, die schon heute von den Staatsanwaltschaften wahrgenommen werden, deutlich zeitintensiver werden. Zwar halten sich im Vorverfahren ressourcenverbrauchende und ressourcenschonende Aufgaben einigermassen die Waage. Ressourcen- verbrauchend wirkt zum Beispiel die in Art. 316 der Strafprozessordnung (StPO) festgelegte Pflicht zur Durchführung von Vergleichsverhand- lungen, die zusätzlichen Aufgaben bei den verdeckten Zwangsmitteln und die Wahrnehmung der Verantwortung neu auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren (z. B. durch frühere Information durch die Poli- zei). Ressourcenschonend dürften auf der andern Seite die Änderungen beim Strafbefehlsverfahren und der Wegfall der Bearbeitung der Ver- fahrensrekurse wirken. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren und im Berufungsverfahren erhalten die Staatsanwaltschaften zusätzliche Aufgaben, ohne dass irgendwelche Aufgaben wegfallen würden. Die zusätzlichen Aufgaben sind insbesondere: Anklagevertretung im erstinstanzlichen Verfahren: Nach Art. 337 StPO muss die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt Anklagen persönlich vertreten, wenn sie oder er eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Dies gilt anders als heute auch für geständige Angeklagte. Derzeit werden rund 1100–1200 Strafverfahren vor Kollegialgericht erledigt. Geht man davon aus, dass rund 50% der Angeklagten nicht geständig sind, so führt dies zu einem Zusatzaufwand von mindestens zwei Staatsanwaltschaftsstellen und ent- sprechender Unterstützung. Beschränkte Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren: Neu haben die Gerichte alle im Vorverfahren erhobenen Beweise, deren unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheinen, selber nochmals abzunehmen. Das gilt für Zeugen- einvernahmen, aber auch z. B. für technische oder psychiatrische Gut- achten. Es ergibt sich ein Zusatzaufwand von schätzungsweise einer Staatsanwaltschaftsstelle und einem Sekretariat. Die neuen Erlasse stellen zwingendes Bundesrecht dar, eine Kürzung des Personalaufwandes ist somit nicht vertretbar. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 2 Reduktion Therapie- und Betreuungsaufwand für Insassen mit stationären Massnahmen (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Der Therapie- und Betreuungsaufwand für Insassen mit stationären Massnahmen ist saldoneutral einzustellen, bzw. darf keinen Mehrauf- wand ergeben. Stellungnahme des Regierungsrates Ausgelöst durch eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) wurde 2009 eine wesentlich grössere Anzahl Gerichtsurteile gemäss Art. 59 (Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet als im Vorjahr. Es waren Ende November 2009 insgesamt 177 Fälle. Für den Vollzug dieser Massnahmen bestehen zu wenig Vollzugsplätze. Sowohl die Kapazitäten der forensischen Klinik im Psychiatriezentrum Rheinau als auch die Möglichkeiten in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung in der Strafanstalt Pöschwies reichen nicht aus, um dieser Anzahl Fälle gerecht zu werden. Die Ver- sorgungslücke wird sich weiterhin vergrössern und dazu führen, dass ein erheblicher Teil der stationären Massnahmen entweder nicht oder nur unter risikoreicheren weil offenen Unterbringungsbedingungen voll- zogen werden könnte. Als zuständige Justizbehörde ist das Amt für Justizvollzug (JuV) zum Vollzug der angeordneten Urteile gesetzlich verpflichtet und verant- wortlich. Nimmt die Anzahl der Urteile und der tatsächlichen Vollzug- handlungen zu, so führt dies automatisch zu einer Kostensteigerung im Budget und in der Rechnung des Amtes für Justizvollzug. Die entspre- chenden Kosten sind als gebunden zu betrachten. Der Bereich der stationären therapeutischen Massnahmen gestaltet sich kostenintensiv. Ein Insasse, der sich ein Jahr lang in der Sicherheits- abteilung der forensischen Klinik Rheinau aufhalten muss, belastet die Rechnung des Amtes für Justizvollzug mit rund Fr. 300 000 pro Jahr. Erhöht sich die Anzahl in einem Jahr um bloss fünf Insassen, so führt dies bereits zu einer Kostensteigerung von rund 1,5 Mio. Franken oder in drei KEF-Jahren von rund 4,5 Mio. Franken. In der Regel verweilt ein Insasse mehrere Jahre in einer solchen Institution. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Hochrisikoklientel handelt. Untätig bleiben trotz gesetzlichem und gerichtlichem Auftrag hätte unter Umständen schwere Rückfälle zur Folge und würde damit auch die öffentliche Sicherheit gefährden. Die Forensisch-Psychiatrische Abteilung in der Strafanstalt Pöschwies hat 2009 ihren Vollbetrieb aufgenommen und wird in naher Zukunft keine zusätzlichen Aufbaukosten verursachen.

Die zunehmende Anzahl Insassen im Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB muss nach Vollzugsende eingegliedert und resozialisiert sein. Diese Menschen galten zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils als Gewalt- oder Sexualstraftäter. Eine professionelle Eingliederung in die Gesellschaft dieser Klientel ist deshalb besonders bedeutungsvoll. Diese Arbeit wird in der letzten Phase durch die Zürcher Stiftung für Gefan- genen- und Entlassenenfürsorge durch das Arbeits- und Wohnexternat Neugut neu übernommen werden. Das Amt für Justizvollzug unterstützt die betrieblich notwendigen Anpassungsmassnahmen. Im KEF ist in den Startjahren ein jährlicher Betrag von Fr. 200 000 vorgesehen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Kostenentwick- lung bei den stationären Massnahmen durch die Anzahl Gerichtsurteile gemäss Art. 59 StGB gesteuert wird. Beim Amt für Justizvollzug selber besteht keine Steuerungsmöglichkeit für diesen Aufwand. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 3 Reduktion Erhöhung Opferhilfebeiträge an Private und Beiträge an Beratungsstellen (Leistungsgruppe Nr. 2232) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Auf die Erhöhung von Opferhilfebeiträgen an private Institutionen und Beiträge an Beratungsstellen ist zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Bei den budgetierten Erhöhungen der «Opferhilfebeiträge an Private» handelt es sich um direkte Leistungen an Opfer gestützt auf das Opfer- hilfegesetz. Sofern die Voraussetzungen bejaht werden, besteht ein ge- setzlicher Anspruch des Opfers einer Straftat auf diese Leistungen. Es handelt sich mit anderen Worten um gebundene Ausgaben, sowohl Anspruch als auch Höhe des Anspruchs sind gesetzlich vorgegeben. Die Kantonale Opferhilfestelle (KOH) hat – sofern die Anspruchsvoraus- setzungen gegeben sind – keinen Spielraum, Leistungen zu gewähren oder nicht. Sie kann entsprechend auch nicht beim 500. Opfer, das ein Gesuch stellt, sagen, es sei kein Geld mehr da. Forderungen gegenüber dem Täter als Schadensverursacher: Opfer- hilferechtliche Leistungen sind von Gesetzes wegen subsidiär zu den Leistungen Dritter, namentlich zu den Leistungen des Täters als Schadensverursacher. Bei der Bearbeitung eines Gesuchs wird deshalb immer und zwingend geprüft, ob der Schaden des Opfers durch Dritte (Täter, Versicherungen usw.) gedeckt werden kann und muss. Wenn der Täter strafrechtlich verurteilt und zu einer Zahlung verpflichtet wurde, wird deshalb immer geprüft, ob dieser in der Lage ist, seine Schuld beim Opfer zu begleichen. Kann er dies nicht (z. B. wegen schlechter finan- zieller Verhältnisse, Strafvollzug usw.), bekommt das Opfer eine staat-

liche Leistung. Die KOH versucht dann zu einem späteren Zeitpunkt, das Geld im Rahmen eines Regressverfahrens vom Täter zurückzu- holen. Ebenfalls um gebundene Ausgaben handelt es sich bei den Staats- beiträgen an Opferhilfeberatungsstellen (budgetierte Mehrkosten in der Höhe von Fr. 381 000). Die Kantone sind von Bundesrechts wegen ver- pflichtet, Opfern von Straftaten ein ausreichendes und niederschwelliges Opferberatungsangebot zur Verfügung zu stellen (Art. 9 ff. Opferhilfe- gesetz, OHG). Im Kanton Zürich ist die Zahl der Hilfe suchenden Opfer seit Inkrafttreten des OHG stetig angestiegen. Dies hat einerseits mit der zunehmenden Bekanntheit des OHG und anderseits auch mit dem Paradigmawechsel im staatlichen Umgang mit häuslicher Gewalt zu tun (Offizialisierung, Gewaltschutzgesetz [GSG]). Seit Inkrafttreten des GSG wird die Hilfe der Beratungsstellen noch intensiver in Anspruch ge- nommen. Beim budgetierten Mehraufwand handelt es sich vorab um eine Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Teuerung. Mit der Beratung von Opfern sind zwangsläufig auch administrative Tätigkeiten verbunden. Je mehr Opfer beraten werden, desto höher ist auch der administrative Aufwand. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 4 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (Leistungsgruppe Nr. 2233) Antrag von Kantonsrat Martin Farner, Oberstammheim Der Saldo der Fachstelle für Gleichstellung ist ab 2011 und für die folgenden Jahre auf 1 Mio. Franken zu beschränken. Stellungnahme des Regierungsrates Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann ist eine staatliche Aufgabe, die alle Rechts- und Lebensbereiche betrifft (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung, Art. 11 Abs. 3 Kantonsverfassung: «Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen»). Der verfassungsrechtliche Gleich- stellungsauftrag umfasst weit mehr als ein bloss individualrechtliches Diskriminierungsverbot im Erwerbsleben; vielmehr umfasst er aktive Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung in allen Lebensbereichen. Die geltend gemachte Aufwandsteigerung und die Zunahme des Beschäftigungsumfangs ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Umsetzung des Legislaturziels 12 der Legislatur 2007–2011 «bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie» befristete Stellen (150 Stellen- prozente) sowie ein Objektkredit von Fr. 280 000 bewilligt worden sind. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bringt vielfachen gesell- schaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzen: eine höhere Erwerbs-

tätigenquote, besserer Einsatz und bessere Nutzung von gut ausgebil- deten Fachkräften, sicherere Familieneinkommen, Förderung der kind- lichen Entwicklung usw. Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage ist es erst recht wichtig und notwendig, Massnahmen für die bessere Verein- barkeit zu ergreifen, damit dem künftigen Fachkräftemangel begegnet werden kann. Auf die Umsetzung des Legislaturziels 12 der Legislatur 2007–2012 wird nicht verzichtet, weil es einer Verschleuderung von Steuergeldern gleich käme, im jetzigen Zeitpunkt das Projekt abzubre- chen. Die Saldoreduktion müsste deshalb in anderen thematischen Berei- chen umgesetzt werden. Es müssten ganze thematische Bereiche wie beispielsweise Gleichstellung in der Bildung, Gewalt an Frauen und verwaltungsinterne Gleichstellungsarbeit (das Personal der kantonalen Verwaltung betreffend) gestrichen werden (diese Bereiche werden zur- zeit mit etwa 130 Stellenprozenten bearbeitet). Erfolgreich durchgeführte Projekte wie der Lohngleichheitsreport, die Messeauftritte zu Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Präven- tionskampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz könnten nicht mehr durchgeführt werden. Für solche Projekte nimmt die Fach- stelle für Gleichstellung jährlich jeweils rund Fr. 100 000 an Drittmitteln ein (Finanzhilfen des Bundes für Gleichstellungsprojekte). Ohne das Personal, das solche Projekte konzipiert, leitet und durchführt, könnten diese Gelder nicht mehr eingebracht werden. Die tatsächliche Gleich- stellung von Frau und Mann ist noch längst nicht erreicht. Projekte und Massnahmen im Bereich des Erwerbslebens und der Bildung sind wei- terzuführen. Zudem ist die Fachstelle für Gleichstellung in wichtigen Bereichen wie «Gewalt gegen Frauen» und «politische Partizipation» insbesondere in der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Der UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie- rung (CEDAW) forderte die Schweiz kürzlich auf, weitere Massnahmen zur besseren Umsetzung des Frauendiskriminierungsübereinkommens zu ergreifen. Verschiedene dieser Massnahmen fallen in den Kompetenz- bereich der Kantone und müssen von diesen erarbeitet und umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zum Abbau von Stereotypen (Ziff. 25 f.), gegen Gewalt gegen Frauen (Ziff. 27 f.), zur poli- tischen Partizipation (Ziff. 33 f.), zur Chancengleichheit auf dem Arbeits- markt (Ziff. 37 f.) und zur Bekämpfung von Diskriminierung von Mi- grantinnen (Ziff. 43). Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann sollte ihrem Auftrag entsprechend diese Massnahmen konzipieren und deren Um- setzung anregen bzw. in die Wege leiten. Mit einer Kürzung des Budgets um Fr. 200 000 wird diese Aufgabe erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten ist es von sehr grosser

Bedeutung, die Gleichstellung von Frau und Mann voranzubringen – dies hat kürzlich die EU bekannt gegeben: Von einer Förderung der Gleich- stellung sind beträchtliche wirtschaftliche Vorteile zu erwarten: Die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Beschäf- tigung führen zu einer BIP-Steigerung von 15 bis 45% in den EU- Mitgliedstaaten (IP/09/1527). Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.2 Sicherheitsdirektion Nr. 5 Stabilisierung Personal- und Mietkosten und Streichung Sitzungsgelder für die Härtefallkommission (Leistungsgruppe Nr. 3000) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Personal- und Mietkosten sind stabil zu halten, da Passzentren Ersatz für die bisherigen Passbüros sind. Weiter sind keine Sitzungsgel- der für die Härtefallkommission einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Passzentrum Ohne die im KEF 2010–2013 geplante Personalaufstockung kann der Kanton Zürich die von seinen Bürgerinnen und Bürgern beantragten Reisedokumente nicht mehr ausstellen. Der Kanton Zürich würde damit einer Verpflichtung des Bundes nicht nachkommen und die Fol- gen für Bevölkerung und Wirtschaft wären sehr negativ. Gestützt auf die Vorgaben im internationalen Recht (Weiterentwick- lung des Schengen-Besitzstands) und auf das Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige muss die Schweiz ab 1. März 2010 flächendeckend biometrische Ausweise ausstellen. Bundesrechtlich ist ein neues Verfahren festgelegt (Antragstellung und Bearbeitung des Antrags in Erfassungszentren). Das Passbüro als Erfassungszentrum muss neu sämtliche Arbeitsschritte (auch diejenigen, die bis anhin durch die 171 Gemeinden im Kanton erledigt wurden) bis zur biometrischen Erfassung der Daten durchführen (neue zusätzliche Aufgaben). Aufgrund des neuen Verfahrens und da der Arbeitsaufwand für die Erfassung von biometrischen Daten im Vergleich zum bisherigen Ablauf beim Pass 03 wesentlich grösser ist, sind höhere Personalkapazitäten für das Passbüro zwingend erforderlich. Der zusätzliche Personalbedarf und die neuen, vom Bund vorge- schriebenen Erfassungsstationen erhöhen zudem den Platzbedarf des Passbüros. Die Anzahl Schalter muss erhöht werden. Deshalb ist ein neuer und grösserer Standort unerlässlich.

Da das Passbüro aufgrund der vom Bund festgesetzten Gebühren- ansätze der Staatskasse insgesamt einen Ertragsüberschuss abliefert (2010: rund 1,5 Mio. Franken), hätte eine Plafonierung des Beschäfti- gungsumfangs neben der Unmöglichkeit der Bearbeitung der Anträge eine Saldoverschlechterung zur Folge. Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Passbüro gemäss bundesrecht- licher Vorgabe spätestens zwei Jahre nach Einführung der biometrischen Pässe auch allein für die Ausstellung der Identitätskarte zuständig ist. Härtefallkommission Gestützt auf die Verordnung über die Härtefallkommission haben deren Mitglieder einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. Da der Kanton Zürich die vorliegende KEF-Erklärung aus recht- lichen Gründen nicht umsetzen kann, ist diese abzulehnen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 6 Prüfungsintervalle für leichte Motorwagen und Motorräder (Leistungsgruppe Nr. 3200) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Prüfungsintervalle für neu immatrikulierte leichte Motorwagen und Motorräder sind nach dem absoluten Maximum auszurichten, um so zusätzliche Aufwände zu verhindern. Stellungnahme des Regierungsrates Die EU-Richtlinie 96/96 und das Bundesrecht (Strassenverkehrs- gesetz [SVG], Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [TS]) schreiben die Prüfintervalle zwingend vor. Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b TS sind leichte Motorwagen und Motorräder vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung erstmals zu prüfen. An diese bundesrechtliche Bestimmung muss sich auch das Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich halten. Die Kompetenz zur Ausdehnung der Prüfintervalle liegt demzufolge nicht beim Kanton Zürich, sondern beim Bund, der sich wiederum auf EU-Recht abstützen muss. Zu beachten ist zudem, dass die vorgeschlagenen Massnahmen die Verkehrssicherheit berühren und der Aufwand des Strassenverkehrsamts durch Gebühren finanziert wird. Eine Ausdehnung der Prüfintervalle hätte eine Saldoverschlechterung zur Folge. Da der Kanton Zürich die vorliegende KEF-Erklärung aus recht- lichen Gründen nicht umsetzen kann, ist diese abzulehnen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.3 Finanzdirektion Nr. 7 Eindämmung des Ausgabenwachstums für die Jahre 2011 bis 2014 im Staatshaushalt Antrag von Kantonsrat Hans-Peter Portmann, Thalwil, Kantonsrätin Katharina Weibel, Seuzach, und Kantonsrat Thomas Vogel, Effretikon Der Regierungsrat wird aufgefordert, für den Zeitraum des KEF von 2011 bis 2014 folgende Ausgabenpolitik einzuhalten:

1. Der Saldo des betrieblichen Aufwandes der Staatsrechnung wird für die Jahre 2011 bis 2014 auf dem Niveau des Budgets 2010 zuzüglich der jeweiligen Jahresteuerung festgelegt.

2. Nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund übergeordne- ten Rechts sind separat auszuweisen und sollen vom Kantonsrat im ordentlichen Budgetprozess beraten werden. Der Regierungsrat darf nicht über die gesetzlich vorgegebenen Minimalleistungen hinaus gehen.

3. Aufwandsteigerungen, welche sich aufgrund von kantonalem Recht abzeichnen, müssen vom Regierungsrat frühzeitig verhindert werden, falls notwendig auch durch Gesetzesänderungen. Stellungnahme des Regierungsrates Zu 1.: Um die Staatsfinanzen wieder ins Lot zu bringen, hat der Regierungs- rat das Sanierungsprogramm San10 ausgelöst. Dort hat er als Zielgrösse einen ausgeglichenen Saldo der Erfolgsrechnung vorgegeben. Auf Aufwandziele, wie in der vorliegenden KEF-Erklärung gefordert, hat er verzichtet. Dies einerseits darum, weil der Kanton auch Leistungen erbringt, die zu 100 % vom Bund abgegolten werden, wie zum Beispiel die Leistungen der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) oder des Tiefbauamtes (TBA) für die Nationalstrassen. Anderseits ist im Auge zu behalten, dass Aufwand- senkungen durch Leistungsverzichte auch geringere Erträge zur Folge haben können (Beispiel Spitäler). Mit der Fokussierung auf den Saldo anstatt auf den Aufwand kann solchen Effekten Rechnung getragen werden. Der Regierungsrat beabsichtigt, den Planungsprozess für den KEF 2011–2014 und für das San10 voneinander abzugrenzen. Er wird daher bei den Vorgaben für den KEF 2011–2014 noch keine Sanierungsziele einfliessen lassen. Bei der Auslösung des San10 hat sich der Regierungs- rat den Ausgleich der Erfolgsrechnung 2013 zum Ziel gesetzt. Das Sanierungsprogramm soll zudem möglichst schnell und insbesondere bereits im Budget 2011 möglichst grosse Wirkung entfalten. Trotz aller Bemühungen dürfte die Entlastungswirkung – nicht zuletzt wegen unab- dingbarer Gesetzesanpassungen – in grösserem Umfang allerdings erst das Budget 2012 beeinflussen.

Zu 2.: Nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund von übergeord- netem Recht sind im KEF bei den betroffenen Leistungsgruppen kom- mentiert und für den Kantonsrat im Budgetprozess ersichtlich. Bei der Beratung von KEF und Budget in den Kommissionen des Kantonsrates wird jeweils vonseiten des Regierungsrates auf nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen hingewiesen. Zu 3.: Der Regierungsrat ist nicht legitimiert, durch Gesetzesänderungen sich abzeichnende Aufwandsteigerungen zu verhindern. Dies liegt in der Verantwortung des Kantonsrates und des Volkes (im Falle von Referen- den). Der Regierungsrat ist auch nicht ermächtigt, Ausgaben nicht zu tätigen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Bei der Erarbeitung des San10 werden jedoch Aufwandsteigerungen analysiert und dem Kan- tonsrat gesetzliche Änderungen beantragt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 8 Stabilisierung des betrieblichen Aufwandes im Staatshaushalt Antrag der Kantonsräte Thomas Maier, Dübendorf, und Hansueli Züllig, Zürich Der betriebliche Aufwand ist in den Planjahren 2011 bis 2014 bei 12,2 Mrd. Franken zu stabilisieren. Stellungnahme des Regierungsrates Mit der vorliegenden KEF-Erklärung wird der Regierungsrat einge- laden, den betrieblichen Aufwand 2011–2014 mit entsprechenden Vor- gaben für den KEF 2011–2014 auf 12,2 Mrd. Franken zu stabilisieren. Die Ursachen für die stark anwachsenden Defizite im KEF 2010–2013 werden nicht nur bei den konjunkturell bedingt einbrechenden Steuer- erträgen, sondern auch beim starken Wachstum auf der Aufwandseite geortet. Der Regierungsrat ist mit diesen Folgerungen einverstanden. Darum hat er das Sanierungsprogramm San10 ausgelöst. Dort hat er als Ziel- grösse einen ausgeglichenen Saldo der Erfolgsrechnung vorgegeben. Auf Aufwandziele hat er verzichtet. Dies einerseits darum, weil der Kanton auch Leistungen erbringt, die zu 100% vom Bund abgegolten werden, wie z. B. die Leistungen der regionalen Arbeitsvermittlung im Amt für Wirtschaft und Arbeit oder des Tiefbauamtes für die National- strassen. Anderseits ist im Auge zu behalten, dass Aufwandsenkungen durch Leistungsverzichte auch geringere Erträge zur Folge haben können (Beispiel Spitäler). Mit der Fokussierung auf den Saldo anstatt auf den Aufwand kann solchen Auswirkungen Rechnung getragen werden.

Der Regierungsrat beabsichtigt, den Planungsprozess für den KEF 2011–2014 und für das Sanierungsprogramm San10 voneinander abzu- grenzen. Er wird daher bei den Vorgaben für den KEF 2011–2014 noch keine Sanierungsziele einfliessen lassen. Bei der Auslösung des San10 hat sich der Regierungsrat den Ausgleich der Erfolgsrechnung 2013 zum Ziel gesetzt. Das Sanierungsprogramm soll zudem möglichst schnell und insbesondere bereits im Budget 2011 möglichst grosse Wirkung ent- falten. Trotz aller Bemühungen dürfte die Entlastungswirkung – nicht zuletzt wegen unabdingbarer Gesetzesanpassungen – in grösserem Umfang allerdings erst das Budget 2012 beeinflussen. Auch aus diesem Grund passt die in der vorliegenden KEF-Erklärung vorgeschlagene Vorgabe nicht ins Sanierungskonzept. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 9 Massnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Leistungsgruppe Nr. 4500) Antrag von Kantonsrat Benedikt Gschwind, Zürich Für direktionsübergreifende Massnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind in der Leistungsgruppe-Nr. 4500 zusätzlich 10 Mio. Franken einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss Legislaturziel 12.4 des Regierungsrates sollen Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Angestellte des Kantons direktionsübergreifend koordiniert und flächendeckend aus- gerichtet werden. Für eine wirksame Umsetzung dieser Zielsetzung wäre ein Betrag von 10 Mio. Franken erforderlich. Aufgrund der derzeitigen Situation des Finanzhaushaltes und im Hinblick auf das Sanierungsprogramm 2010 muss auf die Einstellung von 10 Mio. Franken in den KEF 2011–2014 verzichtet werden. Die Einstellung von Mitteln für Massnahmen zur besseren Verein- barkeit von Beruf und Familie für kantonale Mitarbeitende wird jedoch für den KEF 2012–2015 erneut geprüft werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.4 Volkswirtschaftsdirektion Nr. 10 Streichung des Legislaturziels 3.1: Führung der Marke Zürich beanspruchen Antrag von Kantonsrat Ralf Margreiter, Zürich Das Legislaturziel 3.1: «Führung der Marke Zürich beanspruchen» ist zu streichen bzw. Umsetzungsarbeiten und -Projekte zu dessen Er- reichung sind einzustellen.

Stellungnahme des Regierungsrates Die unter dem Legislaturziel 3.1 aufgeführten massgeblichen Kreise schliessen unter dem Begriff «Standortförderung» auch die Wirtschafts- förderung der Stadt Zürich ein. Der Kanton Zürich hat gemeinsam mit der Stadt Zürich und Zürich Tourismus 2009 ein entsprechendes Projekt eingeleitet. Ziel ist es, die internationale Positionierung und Vermarktung zu stärken und die Vielfältigkeit von Stadt und Kanton als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur- und Sportstandort in den internationalen Stand- ortwettbewerb einzubringen und zu verbinden. Das Projekt für ein integriertes Destinationsmarketing ist bereits fortgeschritten, und die Phase 1 wurde im Dezember 2009 mit dem Konzept zu einem integrierten Markenauftritt abgeschlossen. In einer nächsten Phase sollen nun Vertretungen zusätzlicher und möglicher Partner einbezogen werden. Das weitere Vorgehen wird in Einklang mit der Überprüfung der Organisation und Struktur der Greater Zurich Area gebracht (siehe dazu auch RRB Nr. 2127/2009). Damit wird gleichzeitig auch das Legis- laturziel 5.5 verfolgt. Mit dem integrierten Destinationsmarketing (IDM) sollen die Wett- bewerbsfähigkeit des Standortes Zürich erhöht, der Auftritt vereinheit- licht und gekräftigt, die Geldmittel gebündelt und die Identifikation mit Zürich gestärkt werden. Die Wirtschaft wird von der stärkeren Aus- strahlung, dem funktionierenden Netzwerk, dem Imagegewinn und der erhöhten wirtschaftlichen Wirksamkeit der Marke Zürich profitieren. Mit diesem Projekt wird das Legislaturziel «Führung der Marke Zürich beanspruchen» mit Leben gefüllt und umgesetzt. Der Regierungsrat beantragt daher, die Erklärung nicht zu über- weisen. Nr. 11 Streichung des Legislaturziels 3.4: Standortqualität in der öffentlichen Wahrnehmung verankern und fördern Antrag von Kantonsrat Ralf Margreiter, Zürich Das Legislaturziel 3.4: «Standortqualität in der öffentlichen Wahr- nehmung verankern und fordern» ist zu streichen bzw. Umsetzungs- arbeiten und -Projekte zu dessen Erreichung sind einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Verankerung und Förderung der Standortqualitäten erfolgen mit jedem Auftritt gegen aussen. Zudem werden die Synergien mit der Stadt Zürich genutzt. Angesichts der finanziellen Situation des Kantons werden derzeit keine besonderen PR-Aufgaben noch -Kampagnen ge- plant. Sollten allerdings Informationen zur Erhaltung und Förderung von Standortqualitäten notwendig sein, würde es sich um gezielte Mass-

nahmen für Unternehmungen handeln und nicht um PR-Aktionen gegenüber der Bevölkerung. Die finanzielle Belastung für den Kanton Zürich ist somit unbedeutend. Der Regierungsrat beantragt daher, die Erklärung nicht zu über- weisen.

2.5 Gesundheitsdirektion Nr. 12 Streichung des Legislaturziels 14.2: Informationskampagne für gesunden Lebensstil durchführen Antrag von Kantonsrätin Esther Guyer, Zürich Das Legislaturziel 14.2: «Informationskampagne für gesunden Lebens- stil durchführen» ist zu streichen bzw. die Umsetzungsarbeiten zu dessen Erreichung sind einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss §§ 46 ff. des Gesundheitsgesetzes (GesG) unterstützen Kanton und Gemeinden Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention unter Wahrung der Eigenverantwortung des Individuums. Informations- kampagnen in den Massenmedien sind ein in den Medienwissenschaften etabliertes, kostengünstiges Mittel, um Zielgruppen mit Präventions- botschaften zu erreichen und zu Verhaltensänderungen anzuregen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Sensibilisierung für Zusammenhänge sowie auf der Vermittlung von Wissen und Orientierungshilfen. Die bisher vom Institut für Publizistikwissenschaft der Universität Zürich evaluierten, früheren Präventionskampagnen des Kantons Zürich, die im Übrigen teilweise auch von anderen Kantonen und vom Ausland übernommen worden sind, stiessen bei der Zürcher Bevölkerung auf eine gute Akzeptanz: Über 80% der Befragten betrachteten die durch- geführten Präventionskampagnen als wichtig oder sehr wichtig. Mehr als die Hälfte der durch die Kampagne erreichten Personen gaben an, Verhaltenstipps bereits fest in ihren Alltag integriert zu haben bzw. dies tun zu wollen. In Wirksamkeits-Analysen bei rund 120 Kampagnen konnte zudem nachgewiesen werden, dass nach einer Kampagne mit dem Thema Gesundheit rund 9% mehr Personen das erwünschte Ver- halten zeigen als zuvor. Wenn nur die Hälfte der Bevölkerung im Kan- ton eine Kampagne wahrnimmt, ergibt das einen Wert von über 50 000 Personen. Erfolgreiche Prävention kombiniert Informationskampagnen, die sich zur Sensibilisierung und Information an ein breites Publikum wenden, mit konkreten Massnahmen für die Zielgruppen, die gezielt angesprochen werden sollen. Die laufende Informationskampagne für gesunden Lebensstil thematisiert die Problematik des Übergewichts. Beim Über-

gewicht handelt es sich um ein Gesundheitsproblem mit erheblichen Risiken für Folgeerkrankungen und potenziell beträchtlichen Aus- wirkungen auf das öffentliche Gesundheitssystem. Vor allem auch die Zunahme an übergewichtigen Kindern ist beängstigend. In der Stadt Zürich ist bereits jedes fünfte Kind beim Eintritt in den Kindergarten davon betroffen. Wer als Kind bereits übergewichtig ist, hat zudem keine guten Aussichten, jemals ein gesundes Körpergewicht zu erlangen. Diese Entwicklungen rechtfertigen es, die Bevölkerung mit einer breit angelegten Informationskampagne auf dieses wichtige Thema anzu- sprechen und zu konkreten Verhaltensänderungen im Alltag zu moti- vieren. Die Informationskampagne «Der Alltag prägt Ihre Gesundheit. Leichter leben» ist dabei eingebettet in ein weiterführendes Aktions- programm der Bereiche Schule und Bildung, Sport und Gesundheits- förderung. In diesen Projekten wird ein achtsames Verhalten im Hinblick auf ein gesundes Körpergewicht in jedem Lebensalter angestrebt. Die jährlichen Kosten für die Folgen von Übergewichtigkeit werden für den Kanton Zürich auf 900 Mio. Franken geschätzt. Angesichts dieser Tat- sache erscheinen Fr. 300 000 für die Informationskampagne gut angelegt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 13 Neuer Entwicklungsschwerpunkt E4: Sicherung Nachwuchs im Pflegebereich (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag der Kantonsräte Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Kurt Leuch, Oberengstringen, sowie von Kantonsrätin Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden Bei der Leistungsgruppe «6000 Steuerung Gesundheitsversorgung» soll ein neuer Entwicklungsschwerpunkt E4 mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «Kurz- und mittelfristige Sicherstellung des Nach- wuchses im Pflegebereich durch den Ausbau der Ausbildungsplätze für Fachangestellte Gesundheit und Betreuung sowie die attraktive Ausge- staltung der Anstellungsbedingungen für Studierende von höheren Fachschulen». Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss Gesundheitsgesetz teilen sich der Kanton und die Gemeinden die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung. Die Verantwortung für die Bereitstellung der für die Nachwuchssicherung erforderlichen Ausbildungsplätze wiederum liegt schweizweit für alle Berufe der Sekundarstufe II bei den Betrieben (Arbeitgebern). An diesem aus- tarierten System soll festgehalten werden. Dort, wo die Rechtsgrund- lagen dem Kanton die Förderung des Nachwuchses bzw. der Gesund- heitsberufe ermöglichen, ist er bereits tätig: Die konkreten heutigen und neu beabsichtigten Bestrebungen der Gesundheitsdirektion zur Sicherung und Förderung des Nachwuchses in den Gesundheitsberufen

decken sich grundsätzlich mit der Stossrichtung der KEF-Erklärung. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausbildung zur Fachperson Betreuung (FaBe) nicht zu den Gesundheits-, sondern zu den Sozial- berufen zählt. Orientieren sich die ausgebildeten FaBe beruflich weiter, fassen sie grossmehrheitlich einen Sozialberuf (Sozialarbeiterin, Sozial- pädagogin) ins Auge. Soweit die Förderungsmassnahmen aber die Ge- sundheitsberufe anvisieren, kann die KEF-Erklärung übernommen werden. Der Regierungsrat ist im Sinne der Erwägungen mit der Überweisung der Erklärung einverstanden. Nr. 14 Gesamtstrategie Hochspezialisierte Medizin (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Kantonsrat Kaspar Bütikofer, Zürich, und Kantonsrätin Ornella Ferro, Uster Der Entwicklungsschwerpunkt E1 «in die strategischen Schwerpunkt- bereiche der hoch spezialisierten Medizin gezielt investieren» wird ersatzlos gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Standort Zürich verfügt mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule, der Universität und den fünf universitären Spitälern im Bereich der hochspezialisierten Medizin über ein schweizweit einzig- artiges Potenzial. Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, dieses Potenzial gestützt auf eine kantonale Gesamtstrategie Hochspezialisierte Medizin bestmöglich zu nutzen. Mit der Anfang 2009 beschlossenen Strategie wurden verschiedene medizinische Schwerpunkte sowie For- schungs- und Dienstleistungsschwerpunkte festgelegt, bei denen Zürich bereits über eine starke Position verfügt. Im Interesse einer Konzentra- tion auf die vorhandenen Stärken sollen diese strategischen Schwer- punkte gezielt und zusätzlich gefördert werden, um Spitzenleistungen zu ermöglichen und zu fördern. Aufgrund des ausgesprochen interdis- ziplinären Charakters der hochspezialisierten Medizin ist es für das Erbringen von Spitzenleistungen unabdingbar, dass eine umfassende universitäre Medizin als Grundlage zur Verfügung steht. Neben der ge- zielten Förderung der strategischen Schwerpunkte ist daher sicherzu- stellen, dass die universitäre Medizin am Standort Zürich in der ganzen thematischen Breite erhalten bleibt. Andernfalls droht die gute Position Zürichs als Wissens-, Forschungs- und letztlich auch Dienstleistungs- standort im medizinischen Bereich langfristig zu erodieren. Im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochspeziali- sierte Medizin (IVHSM) geht es darum, bestimmte hochspezialisierte klinische Leistungen gesamtschweizerisch zu koordinieren bzw. zu kon- zentrieren. Es sind dies insbesondere komplexe, seltene, personell oder technisch aufwendige Leistungen mit grossem Innovationspotenzial,

bei denen sich aus qualitativen und wirtschaftlichen Gründen eine Koordination oder Konzentration aufdrängt. Dabei wird dem interdis- ziplinären Charakter der hochspezialisierten Leistungen und damit dem Vorhandensein einer hinreichenden universitär-medizinischen Grund- lage Rechnung zu tragen sein. Soweit eine hochspezialisierte Leistung im Rahmen der IVHSM einem oder mehreren bestimmten Dienst- leistungszentren zugewiesen wird, entfällt an den übrigen Standorten die Möglichkeit zur Finanzierung dieser Leistung über die obligato- rische Krankenpflegeversicherung. Bei Erhaltung und Förderung der hochspezialisierten Medizin in Zürich geht es in erster Linie um die bestmögliche Nutzung des bereits vorhandenen Potenzials im Bereich der Forschung und der Dienstleis- tung sowie von Synergien aus der Kombination dieser beiden Bereiche. Mit einem «Wettrüsten» in den eng begrenzten klinischen Leistungsseg- menten, die von der interkantonalen Koordination bzw. Konzentration im Rahmen der IVHSM berührt sind, hat dies nichts zu tun. Vielmehr geht es darum, im medizinischen Bereich die Fähigkeit des Standortes Zürich zur Innovation und zum nutzbringenden Transfer von Forschungser- kenntnissen in die klinische Anwendung langfristig zu erhalten. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 15 Beiträge Krankenkassenprämien (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag von Kantonsrat Willy Haderer, Unterengstringen Die Beiträge an die IPV sind für die Planjahre 2011 bis 2013 maximal auf der Höhe des Budgets 2010 (394,9 Mio. Franken) festzusetzen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Kantonsbeitrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) entspricht gemäss geltendem Recht (§ 17 Abs. 1 EG KVG) mindestens dem entsprechenden Bundesbeitrag. Für ein Einfrieren auf den Stand des Budgets 2010 (394,9 Mio. Franken) bietet das Gesetz heute keinen Spielraum. Der Regierungsrat ist aber ebenfalls der Auffassung, dass diese Regelung zu starr ist und dass sie flexibler gestaltet werden sollte. Eine dahingehende Gesetzesänderung braucht indessen Zeit und ein im Sinne der KEF-Erklärung revidiertes EG KVG könnte – ohne ein mög- liches Referendum in Betracht zu ziehen – frühestens auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden. Da aber die Prämienverbilligungsbeiträge 2011 und damit auch der entsprechende Kantonsbeitrag spätestens in der ersten Hälfte Oktober 2010 festgesetzt werden müssen, kann die Erklärung frühestens für die Prämienverbilligung 2012 umgesetzt wer- den. Der Regierungsrat ist im Sinne der Erwägungen mit einer Über- weisung einverstanden.

2.6 Bildungsdirektion Nr. 16 Streichung des Legislaturziels 3.5: Infrastruktur an internationalen Schulen stärken Antrag von Kantonsrätin Claudia Gambacciani, Zürich Das Legislaturziel 3.5: «Infrastruktur an internationalen Schulen stärken» ist zu streichen bzw. Umsetzungsarbeiten und -Projekte zu dessen Erreichung sind einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Die internationalen Schulen sind fremdsprachige Schulen, die er- möglichen, dass Eltern während der Dauer ihres vorübergehenden Auf- enthalts in der Schweiz ihre Kinder ohne Wechsel des Schulsystems un- terrichten lassen können. Da diese Schulen nicht darauf ausgerichtet sind, dass die Schülerinnen und Schüler die weiter gehenden Schulen in der Schweiz besuchen, gilt für die internationalen Schulen – im Gegen- satz zu den übrigen Privatschulen – der Lehrplan nur teilweise. Zurzeit arbeitet die Bildungsdirektion – gestützt auf § 68 des Volks- schulgesetzes (VSG) vom 7. Februar 2005 – das Aufnahmereglement für die internationalen Schulen aus. Auf dieser Grundlage kann in einem nächsten Schritt der Bedarf an Schulplätzen ermittelt werden. Im KEF 2010–2013 sind keine Mittel für die finanzielle Unterstützung von internationalen Schulen eingestellt. Grundsätzlich ist die Frage, ob auf Legislaturziele zu verzichten ist, bzw. ob sie zu ändern sind, im Rah- men des San10 zu entscheiden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 17 L4 Anzahl strategischer Projekte im Bildungsbereich (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag der Kantonsräte Daniel Oswald, Winterthur, und Kurt Leuch, Oberengstringen Die Anzahl der strategischen Projekte ist mittelfristig auf 7 parallel laufende Projekte zu reduzieren. Laufende Projekte sollen nicht unter- brochen werden. 2010 13 2012 08 2011 10 2013 07 Stellungnahme des Regierungsrates Die strategischen Projekte der Bildungsdirektion beruhen in der Regel auf der Umsetzung von Gesetzesvorlagen wie dem Volksschulgesetz und dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008. In diesem Zusammenhang werden verschiedene strategische Projekte in den Jahren 2011 und 2012 abgeschlossen, wes- halb die Zahl der Projekte sinken wird. Eine Beschränkung bzw. eine Festlegung der Projekte auf sieben im Jahr 2013 ist weder sachgerecht noch sinnvoll. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 18 Volksschule/Beschäftigungsumfang (Leistungsgruppe Nr. 7200)

Antrag der Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, Peter Preisig, Hinwil, und Daniel Oswald, Winterthur Der Beschäftigungsumfang sowie der Personalbestand innerhalb der Leistungsgruppe 7200 verändern sich höchstens proportional zur Anzahl der Volksschülerinnen und Volksschüler. Stellungnahme des Regierungsrates Die Zahl der Lehrerstellen (VZE) an der Volksschule nimmt in einem stärkeren Ausmass zu als die Zahl der Volksschülerinnen und Volksschüler. Dies ist im Wesentlichen auf vom Kantonsrat beschlossene Gesetzesänderungen zurückzuführen, wie z. B. die Einführung der Schulleitungen im Rahmen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, den vom Kantonsrat am 5. November 2007 beschlossenen Gegen- vorschlag zur Volksinitiative «Gegen die Erhöhung der Klassengrössen» oder die vom Kantonsrat am 27. August 2007 beschlossene Änderung des Volksschulgesetzes zur Wiederaufstockung des Handarbeitsunterrichtes (§ 21a VSG). Zusätzlich wurden noch Lehrerstellen für die Entlastung der Lehrpersonen (Gestaltungspool) geschaffen. Ein Abbau der Zahl der Lehrerstellen hätte eine erhebliche Mehrbelastung der Lehrpersonen der Volksschule zur Folge. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 19 Geplante Kantonalisierung der Schulpsychologischen Dienste (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag der Kantonsräte Andreas Erdin, Wetzikon, und Matthias Hauser, Hüntwangen Der Saldo im Jahre 2012 soll um 7,0 Mio. Franken vermindert werden, indem die geplante Kantonalisierung der Schulpsychologischen Dienste saldoneutral durchgeführt wird oder ganz auf die Kantonalisierung der Schulpsychologischen Dienste verzichtet wird. Auch in den Folgejahren ist der Saldo um den Betrag zu verringern, der für die Kantonalisierung der Schulpsychologischen Dienste im KEF eingestellt ist. Stellungnahme des Regierungsrates Der Grundsatz der Kantonalisierung der schulpsychologischen Dienste ist im Volksschulgesetz (VSG) verankert (vgl. § 19 VSG). Über das Konzept zur konkreten Umsetz der Kantonalisierung wurde 2009 eine Vernehmlassung durchgeführt, die mehrheitlich positiv ausgefallen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass auch bei einer Kantonalisierung die Leistungen dezentral erbracht werden. Auf Gesetzesstufe ist noch die Finanzierung der schulpsychologi- schen Dienste endgültig zu regeln. Im Rahmen der Umsetzung der NFA wurde folgende Übergangsbestimmung ins VSG eingefügt:

«Bis zur Neuregelung der schulpsychologischen Dienste gemäss § 19 VSG leistet der Kanton den Gemeinden jährliche Kostenanteile von 15 Mio. Franken in der Form von Pauschalbeiträgen auf Grund der Ge- samtschülerzahl.» Dieser Betrag entspricht rund 60% der Kosten der schulpsychologi- schen Dienste. Ob für den Kanton Mehrkosten, Kosteneinsparungen oder keine zusätzlichen Kosten (Kostenneutralität) entstehen, hängt von der Festlegung des Kantonsanteils auf Gesetzesstufe ab. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 20 Neuer Leistungsindikator L5: Attestausbildung im Pflegebereich (Leistungsgruppe Nr. 7302)

Antrag der Kantonsräte Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Kurt Leuch, Oberengstringen, sowie von Kantonsrätin Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden Bei den Indikatoren soll ein neuer Leistungsindikator L5 mit folgen- dem Wortlaut eingefügt werden: «Anzahl Lernende in der neu zu schaf- fenden zweijährigen Attestausbildung Gesundheit: 2011: 150; 2012: 300; 2013: 300.» Stellungnahme des Regierungsrates Es ist unbestritten, dass die zweijährige Attestausbildung im Bereich Gesundheit gefördert werden soll. Die Bildungsdirektion plant, diese Attestausbildung – unter der Voraussetzung, dass der Bund die entspre- chende Bildungsverordnung erlässt – in Absprache mit den Organisa- tionen der Arbeitswelt (OdA) 2011 einzuführen. Wie viele Lernende ausgebildet werden können, hängt jedoch davon ab, in welchem Um- fang die Betriebe (Spitäler und andere Institutionen im Gesundheits- wesen) entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen und wie hoch die Nachfrage nach dieser neuen Ausbildung sein wird. Der Indika- tor kann deshalb nur ein Ziel und keine verbindliche Vorgabe sein. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 21 Reduktion des Staatsbeitrages an die Universität Zürich (Leistungsgruppen Nrn. 7401 und 9600) Antrag der Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, und Werner Scherrer, Bülach Der Staatsbeitrag des Kantons Zürich an die Universität Zürich ist um mindestens denjenigen Ertrag zu senken, welchen eine Erhöhung der Semestergebühren auf 1200 Franken mit sich bringen würde. Der Universitätsrat kann die Reduktion des Staatsbeitrages auch durch an- dere Massnahmen als die Erhöhung der Semestergebühren erreichen. 2011 26,37 Mio. Franken 2012 26,54 Mio. Franken 2013 26,56 Mio. Franken

Stellungnahme des Regierungsrates Eine Verdoppelung der Studiengebühren ist gemäss § 41 des Uni- versitätsgesetzes (UniG) vom 15. März 1998 ohne Änderung des UniG nicht möglich. Eine einseitige Studiengebührenerhöhung durch den Kanton Zürich ohne Absprache und Koordination mit anderen Univer- sitätskantonen würde zudem zu einer Verringerung von Einnahmen führen, weil gemäss Art. 15 der Interkantonalen Universitätsverein- barung vom 20. Februar 1997 die anderen Kantone die Beiträge für ihre Studierenden, die an der Universität Zürich studieren, kürzen könnten. Zudem ergäben sich zum Teil Mehrkosten für den Kanton, wenn Stu- dierende mit Wohnsitz im Kanton aufgrund der hohen Studiengebühren an anderen Universitäten studieren würden. Eine Kürzung des Staatsbeitrages in der Höhe von 26 Mio. Franken hätte einschneidende Massnahmen in den Bereichen Lehrstuhlplanung, universitäre Schwerpunkte sowie Lehre und Forschung zur Folge. Eine rasche Umsetzung wäre zudem aufgrund vertraglicher Verpflichtungen nur teilweise möglich. Die Massnahme wäre auch mit einem Personal- abbau verbunden, der weitgehend den Mittelbau treffen würde. Zudem müsste das ohnehin schon gekürzte Unterhaltsbudget im Immobilien- bereich weiter verringert werden, was mittel- und langfristig zu hohen Folgekosten führen würde. Insgesamt würde die Lehr- und Forschungskompetenz der Universität Zürich erheblich geschmälert, was sich negativ auf die Standortattrak- tivität des Kantons auswirken würde. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Neue Lehrstühle an der Universität Zürich (Leistungsgruppen Nrn. 7401 und 9600) Antrag der Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, Claudio Schmid, Bülach, und Claudio Zanetti, Zollikon Bis zum Planjahr 2013 soll auf die Neuschaffung von Lehrstühlen an der Universität Zürich verzichtet werden. Auf die Besetzung neuer Lehr- stühle, die bereits bewilligt sind, die aber (zum Teil während Jahren) nicht besetzt wurden, ist zu verzichten. Ausnahmen sollen dann gewährt werden, wenn gleichzeitig Lehrstühle aufgehoben werden und so Kom- pensationen möglich sind. Der Staatsbeitrag ist entsprechend um die folgenden Beiträge zu kürzen: Planjahr 2011 840 000 Franken Planjahr 2012 1 693 000 Franken Planjahr 2013 3 451 000 Franken

Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss § 29 des Universitätsgesetzes (UniG) gehören die Schaffung und Besetzung von Lehrstühlen in die abschliessende Kompetenz des Universitätsrates. Die Lehrstuhlplanung prägt das Angebot und die Qualität von Forschung und Lehre entscheidend. Sie bestimmt zudem massgeblich das Betreuungsverhältnis. Die Mehrzahl der neu zu schaf- fenden Lehrstühle ist in den Engpassfächern, die ungenügende Be- treuungsverhältnisse aufweisen, vorgesehen. Ohne die geplanten neuen Lehrstühle würde die Qualität des Lehrangebots verringert. Daran ver- mag auch die teilweise Kompensation durch Mittelbaustellen nichts zu ändern. Zum einen ist der Aufbau eines nachhaltigen Forschungs- und Lehrangebotes mit diesen in der Regel befristet angestellten Personen schwer zu verwirklichen. Zum andern bedürfen Mittelbauangehörige in ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit einer Begleitung und Betreuung durch Lehrstuhlinhabende. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 23 Gewährung von Stipendien / neuer Indikator (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag der Kantonsrätinnen Claudia Gambacciani, Zürich, und Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, sowie von Kantonsrat Kurt Leuch, Oberengstrin- gen Steigerung der Stipendienbezügerinnen und -bezügerquote und Stipen- dienausgaben pro Kopf der Bevölkerung im Kanton Zürich. Die Quote ist stufenweise auf den schweizerischen Mittelwert 0,9% anzuheben. Neuer Indikator: 2011 0,6% 2012 0,8% 2013 0,9% Stellungnahme des Regierungsrates Diese KEF-Erklärung wurde bereits einmal eingereicht. Sie ist vom Kantonsrat 2009 nicht überwiesen worden. Ende 2009 wurden sechs Vorstösse eingereicht, welche die Stipendien thematisieren: – KR-Nr. 386/2009 PI: Elternbeiträge sind wichtig, aber zu hoch (Stipen- dienreform I) (41) – KR-Nr. 387/2009 PI: Eltern den Wiedereinstieg erleichtern (Stipen- dienreform II) (42) – KR-Nr. 388/2009 Motion: Mehr Aus- und Weiterbildung unterstützen (Stipendienreform III) – KR-Nr. 389/2009 Postulat: Aus- und Weiterbildungsoffensive (Stipen- dienreform IV) – KR-Nr. 390/2009 Postulat: Änderung der Stipendienverordnung (als dringlich erklärt – KR-Nr. 395/2009 Postulat: Neue Beitragsfinanzierungsmodelle für die Hochschulen – Neuordnung der Studienfinanzierung mit einer stärkeren Beteiligung der Studierenden

Die KEF-Erklärung Nr. 23 entspricht im Wesentlichen dem Postulat KR-Nr. 390/2009, mit dem gefordert wird, die Stipendienverordnung dahingehend anzupassen, dass die Anzahl der Bezügerinnen und Bezü- ger von Stipendien auf den schweizerischen Durchschnitt angehoben werden kann. Vor dem Hintergrund der Vorstösse zum Thema Stipen- dien kann diese KEF-Erklärung nicht einzeln behandelt bzw. umgesetzt werden. Die erwähnten Vorstösse müssen vielmehr gemeinsam behandelt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 24 Schulversuche mit der Grundstufe (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag der Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, Daniel Oswald, Winterthur, und Peter Preisig, Hinwil Verbesserung der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe 7200 (Volks- schule) wie folgt: 2011 0,57 Mio. Franken 2012 0,58 Mio. Franken 2013 0,58 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Diese KEF-Erklärung wurde bereits einmal eingereicht. Sie ist vom Kantonsrat 2009 nicht überwiesen worden. Zudem wurde der Antrag für eine Kürzung von 0,57 Mio. Franken beim Schulversuch mit der Grund- stufe im Rahmen der Budgetdebatte zum Budget 2010 gestellt und vom Kantonsrat deutlich abgelehnt. Im Übrigen ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass die infrage stehenden Mittel – entgegen der Begründung in der KEF-Erklärung – an die Gemeinden ausgerichtet werden (VZE, die hauptsächlich für die Weiterbildung der Lehrpersonen verwendet werden). Die Weiterbildung von Lehrpersonen ist aufgrund der Fluktuationen innerhalb des Lehrkörpers der am Grundstufenver- such beteiligten Gemeinden und Schulen weiterhin notwendig. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Führung und Organisation der Zürcher Mittelschulen Antrag der Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, Werner Scherrer, Bülach, und Thomas Maier, Dübendorf Verbesserung der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe 7301 (Mit- telschulen) wie folgt: 2011 1,919 Mio. Franken 2012 1,919 Mio. Franken 2013 1,919 Mio. Franken

Stellungnahme des Regierungsrates Verschiedene Studien, die im Rahmen des Mittelschulberichtes des Bildungsrates von 2006 entstanden sind, zeigen auf, dass an den Mittel- schulen zum Teil erhebliche Mängel im Personalmanagement und der Organisation bestehen. In der Folge wurde gemeinsam von Vertretungen der Schulkommissionen, der Schulleitungen, der Lehrpersonen sowie der Bildungsdirektion ein Umsetzungsbericht mit Massnahmen im Be- reich Führung und Organisation der Mittelschulen erarbeitet. Es ist unbestritten, dass die Effizienz und die Organisation der Füh- rung an den Mittelschulen verbessert werden soll. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn auch Abläufe und Zuständigkeiten optimiert, sowie der Bereich der Administration professionalisiert werden. Allfäl- lige Entlastungsmassnahmen setzen deshalb voraus, dass die Schulen einen Organisationsentwicklungsprozess durchführen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 26 SOL an gymnasialen Mittelschulen Antrag von Kantonsrat Walter Isliker, Zürich, Kantonsrätin Marlies Zaugg-Brüllmann, Richterswil, und Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen Verbesserung der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe 7301 (Mit- telschulen) wie folgt: 2011 0,78 Mio. Franken 2012 0,23 Mio. Franken 2013 0,23 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Auftrag der Mittelschulen ist die Vorbereitung auf das Hochschul- studium (Hochschulreife). Das selbst organisierte Lernen bezweckt, die gymnasiale Ausbildung im Hinblick auf eine bessere Studierfähigkeit der Maturandinnen und Maturanden weiterzuentwickeln. Die gesamt- schweizerische Evaluation der Mittelschulen (EVAMAR II) hat aufge- zeigt, dass an dieser Schnittstelle zwischen Mittelschulen und Hoch- schulen Verbesserungen notwendig sind. Auch im Rahmen des gemein- sam von Mittelschul- und Hochschullehrpersonen getragenen Projektes Arbeitsgruppe Hochschule-Gymnasium (HSGYM) wird dieses Ziel unterstützt. Das selbst organisierte Lernen ist ein Projekt der Schulen und wird von diesen ab Schuljahr 2010/11 umgesetzt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.7 Baudirektion Nr. 27 Zusätzliche Stellen im Amt für Landschaft und Natur (ALN) (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Dem ALN sind die finanziellen Mittel sowie die entsprechenden Stel- len für die Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Umsetzung des NSGK, für die langfristige Sicherung der Artenvielfalt und für die Erfüllung der vom Bund verlangten Aufgaben (Erstellung von Inventa- ren usw.) zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftigungsumfang ist für die KEF-Periode 2010–13 um jährlich mind. 3–5 Stellen zu erhöhen und die Einlage in den NHS-Fonds entsprechend anzupassen. Stellungnahme des Regierungsrates: Es trifft zu, dass dem Amt für Landschaft und Natur (ALN) Stellen und Finanzen in der Fachstelle Naturschutz (FNS) fehlen, um das Natur- schutzgesamtkonzept für den Kanton Zürich (NGSK), das der Regie- rungsrat 1995 festgesetzt hat, in der damals vorgesehenen Zeit zu ver- wirklichen (RRB Nr. 3801/ 1995). Dies ist im Bericht «10 Jahre Natur- schutz-Gesamtkonzept für den Kanton Zürich 1995—2005, Stand der Umsetzung» (RRB Nr. 1556/ 2006) dargelegt. Gleiches ergibt sich auch aus dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission über ihre Tätigkeit 2007/2008, S. 20–23, und wurde bestätigt in der Stellungnahme des Re- gierungsrates zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 174/2007 betref- fend Schluss mit der ungesunden Diät: Mehr Mittel für Natur- und Hei- matschutz (RRB Nr. 1575/2009). Ein Teil des Realisierungsrückstandes ist durch neue, aufwendige Aufgaben des Bundes (Ökoqualitätsverord- nung, Inventare für Amphibienlaichgebiete, Moorlandschaften, Auen- gebiete, Trockenwiesen und -weiden) begründet. Ein weiterer Teil be- gründet sich durch Aufgaben, die durch den Klimawandel verursacht werden, etwa die Ausbreitung eingewanderter Pflanzen mit hoher bio- logischer Konkurrenzkraft. Der erwähnte 10-Jahres-Bericht zeigt aber auch auf, dass in einigen Bereichen erfreuliche Fortschritte erzielt wor- den sind. Angesichts des strukturellen und konjunkturellen Defizits im Staatshaushalt sieht sich der Regierungsrat gezwungen, im Naturschutz, wie auch bei anderen staatlichen Aufgaben, den Qualitätsstandard und die Umsetzungsgeschwindigkeit zu verringern. Die einseitige Auf- stockung der Mittel für Naturschutzaufgaben würde eine ausgewogene Wahrnehmung aller Aufgaben im ALN, insbesondere angesichts der zu erwartenden Sparmassnahmen zufolge des Sanierungsprogrammes San10, erschweren. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.8 Staatskanzlei Nr. 28 Legislaturziele überprüfen Antrag von Kantonsrätin Katharina Weibel, Seuzach, sowie den Kantonsräten Hansueli Züllig, Zürich, und Thomas Maier, Dübendorf Die vom Regierungsrat festgelegten Ziele sind im Zusammenhang mit San10 zu überarbeiten. Es ist aufzuzeigen, auf welche Ziele sofort, mittel- und langfristig zu verzichten ist, ohne den Standortvorteil zu verlieren. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat am 12. September 2007 drei Leitlinien und 17 Ziele für die Legislatur 2007–2011 festgelegt. Die Schwerpunkte wurden aufgrund der Ergebnisse einer breiten und tief gehenden Analyse be- stimmt. Umgesetzt werden die Ziele in achtzig vom Regierungsrat fest- gelegten Massnahmen. Der Zweck der Legislaturziele ist die Erneuerung und Weiterentwicklung der Kantonstätigkeit. Da die Legislatur bereits zu mehr als der Hälfte verstrichen ist, sind viele der Massnahmen bereits abgeschlossen oder ihre Erarbeitung ist weit fortgeschritten. Die Kos- ten der Legislaturziele sind gemessen an der notwendigen Entlastung des Kantonshaushalts gering. Es ist zu vermeiden, dass bei der Ent- lastung des Kantonshaushalts in erster Linie die Erneuerung und Weiter- entwicklung der Kantonstätigkeit Gegenstand der Sparbemühungen wird. Diese muss gleich behandelt werden wie die bestehende Kantonstätig- keit. Der Regierungsrat lehnt es deshalb ab, für Kürzungen in Budget und Finanzplan in erster Linie die Legislaturziele heranzuziehen. Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) sieht eine Überprüfung oder An- passung der Legislaturziele während der laufenden Amtsdauer vor. Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der Staatskanzlei an den Regierungsrat umfasst zu diesem Zweck Angaben zur Notwendig- keit der Anpassung von Legislaturzielen und Massnahmen (§ 9). Darauf gestützt überprüft der Regierungsrat bereits heute regelmässig seine Legislaturziele. Über Änderungen wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt. Mit Beschluss Nr. 1916/2009 hat der Regierungsrat festgelegt, den jährlichen Beschluss über die Anpassung von Legislaturzielen und Massnahmen im Sommer 2010 gleichzeitig mit den Massnahmen des Sanierungsprogramms für den Staatshaushalt (San10) im Rahmen der Überarbeitung und Festlegung des KEF 2011–2014 zu behandeln. Damit wird gewährleistet, dass die Erneuerung und Weiterentwicklung der Kantonstätigkeit im Rahmen der Sparbemühungen gleich behandelt wird wie die bestehende Kantonstätigkeit. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zum Abschluss der Debatte über die KEF- Erklärungen im Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi