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Decision

RRB Nr. 783/2015

Talentklasse Winterthur, Bewilligung, Verlängerung

August 19, 2015German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015

783. Talentklasse Winterthur (Bewilligung, Verlängerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage 1. Rechtliche Grundlagen Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) legt in § 14 fest, dass der Regierungsrat für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen kann, die von der Gesetzgebung abweichen. Der Regierungs- rat erteilt einer Gemeinde die Bewilligung, wenn die Schule einem öffent- lichen Interesse entspricht und die von der Bildungsdirektion festgeleg- ten Qualitätsanforderungen gemäss § 12 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) erfüllt. Der Regierungsrat hat bisher zwei besondere Schulen und eine Talent- klasse auf der Sekundarstufe I mit einer beschränkten Zahl an Ausbil- dungsplätzen bewilligt: – Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland, Uster (RRB Nr. 1845/2006, 65 Ausbildungsplätze) – Schule für künstlerisch und sportlich besonders fähige Jugendliche der Stadt Zürich (RRB Nr. 1846/2006, 185 Ausbildungsplätze) – Talentklasse Winterthur, befristet bis Ende Schuljahr 2015/2016 (RRB Nr. 1312/2012, 22 Ausbildungsplätze) 2. Verlängerungsgesuch der Zentralschulpflege Winterthur Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ersucht die Zentralschulpflege Winter- thur um die Weiterführung der Talentklasse mit 22 Ausbildungsplätzen um drei Jahre bis Ende Schuljahr 2018/2019. Längerfristig plant Winter- thur die Überführung der Talentklasse in eine Kunst- und Sportschule analog den Schulen in Uster und Zürich.

B. Umsetzung und Rahmenbedingungen 1. Förderkonzept der Talentklasse Winterthur Seit dem Schuljahr 2009/2010 führt die Stadt Winterthur an der Sekun- darschule Veltheim eine Talentklasse für musisch oder sportlich beson- ders begabte Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Winterthur und den umliegenden Gemeinden. Das Angebot beschränkt sich auf die erste und zweite Klasse der Sekundarstufe I.

Analog zum pädagogischen Konzept der bereits bestehenden Kunst- und Sportschulen in der Stadt Zürich und in Uster gelten im Unterricht die Ziele des kantonalen Lehrplans. Das Unterrichtspensum der Schüle- rinnen und Schüler beträgt mindestens 22 Wochenlektionen. Der Unter- richt findet in einer jahrgangs- und niveaudurchmischten Klasse statt. Besondere Unterrichtsformen wie Lerncoaching, Unterricht in Ateliers und Teilgruppen sind zulässig. Der Übertritt an andere Schulen oder der Anschluss an Berufsausbildungen ist zu gewährleisten. Die Talentklasse Winterthur ist für die schulische Förderung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Die Förderung der besonderen Begabungen in den Be- reichen Kunst und Sport liegt bei den ausserschulischen Partnerorgani- sationen. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse Voraussetzung für die Aufnahme in die Talentklasse ist eine beste- hende, professionelle Förderung in Sportvereinen oder Musik- oder Kunstschulen. Das bedingt ein überdurchschnittliches sportartspezifi- sches oder musisches Leistungsniveau und eine positive Beurteilung des prognostischen Leistungspotenzials. Sportliche Talente sind Mitglieder in einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Auswahlmann- schaft. Gemäss der Festlegung der Expertengruppe, die das Nachwuchs- förderungskonzept für den Sport im Kanton Zürich ausgearbeitet hat, sind Jugendliche dann als Sporttalente anzuerkennen, wenn diese die Förderstufe Swiss Olympic Elite national erreicht haben oder im Besitz einer Swiss Olympic Talents Card (national, regional oder lokal) sind. Falls in einer Sportart keine Talents Cards vergeben werden, so ist die Empfehlung eines anerkannten Verbandes in Absprache mit der kanto- nalen Beauftragten für Nachwuchsförderung notwendig. Daneben werden auch Belastbarkeit, Ausdauer, eine gute Auffassungs- gabe und Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler verlangt. Auch bei Erfüllung sämtlicher Aufnahmekriterien besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in die Talentklasse. Die Zuständigkeit für die Aufnahme liegt bei der Kreisschulpflege des Schulstandortes, in diesem Fall bei der Kreisschulpflege Veltheim. 3. Finanzierung Grundlage für die Finanzierung der Besonderen Schulen bildet § 62 Abs. 1 lit. a VSG. Neben den ordentlichen Vollzeiteinheiten (VZE) wer- den den Kunst- und Sportschulen zusätzliche VZE für ihre besonderen Aufwendungen bewilligt. Der Talentklasse Winterthur stehen neben den ordentlich zugeteilten 1,32 VZE zusätzlich rund 0,45 VZE (13 Lektio- nen) zur Verfügung. Insgesamt ist gegenüber einer regulären Schule mit

einem Mehraufwand von rund Fr. 61 000 pro Jahr zu rechnen, der anteil- mässig gemäss § 61 VSG vom Kanton und der Stadt Winterthur getragen wird. Diese Kosten sind im konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2015–2018 der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschule, enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bewilligung für die Führung der Talentklasse der Zentralschul- pflege Winterthur für künstlerisch und sportlich begabte Schülerinnen und Schüler mit 22 Ausbildungsplätzen wird um drei Jahre, d. h. bis Ende Schuljahr 2018/2019, verlängert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Zentralschulpflege Winterthur, Mühlestrasse 5, Postfach, 8402 Winterthur (E), sowie an die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi