RRB Nr. 784/2020
Kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2020, Verzicht auf Anordnung
August 19, 2020German1 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2020, Verzicht auf Anordnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2020
784. Beschluss des Regierungsrates über den Verzicht
Erwägungen
auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 29. November 2020
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 29. November 2020 findet keine kantonale Volksabstimmung statt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).
III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorste- hende der Wahlbüros mitzuteilen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli