RRB Nr. 784/2021
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021, Durchführung
July 7, 2021German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
784. Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. November 2021 Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 30. Juni 2021 findet am 28. No vember 2021 die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vor lagen statt:
Erwägungen
1. Volksinitiative vom 7. November 2017 «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» (BBl 2021 1488);
2. Volksinitiative vom 26. August 2019 «Bestimmung der Bundes richterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» (BBl 2021 1490);
3. Ä nderung vom 19. März 2021 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen) (AS 2021 153). Die Vorlage 3 kommt nur zur Abstimmung, wenn das gegen sie ergrif fene Referendum zustande kommt. Der Beschluss des Bundesrates steht somit unter diesem Vorbehalt. Die Referendumsfrist läuft am 8. Juli 2021 ab.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstim mungstag bis spätestens 16.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.
II. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales Abstimmungs büro sowie die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli