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Decision

RRB Nr. 799/2013

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Schreiben an das UVEK

July 3, 2013German5 min

Source zh.ch

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2013

799. Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Erwägungen

(Anhörung) Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 unterbreitete das Eidgenössische Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die Änderung der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610) zur Anhörung. Mit den Änderungen soll erreicht werden, dass Entsorgungsunter- nehmen Sonderabfälle auch am Standort des Abgeberbetriebs entge- gennehmen können und dass Exporteure von bewilligungspflichtigen Abfällen in jedem Fall zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für die Entsorgungskosten verpflichtet werden. Im Weiteren soll mit zwei klei- nen Anpassungen der grenzüberschreitende Verkehr mit Laborproben von Abfällen und kleinen Mengen von Abfällen nach der grünen Liste erleichtert werden. Mit der Möglichkeit der Entgegennahme von Sonderabfällen am Stand- ort des Abgeberbetriebs gemäss der Motion von Nationalrat J. Alexander Baumann (09.3702) vom 12. Juni 2009 sollen wesentliche Vereinfachun- gen der Abläufe nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen und spürbare Kostensenkungen erreicht werden. Wegen der Einschränkung auf regelmässig am Standort des Abgeberbetriebs anfallende Produk- tionsabfälle mit bekannter und gleichbleibender Zusammensetzung ist davon auszugehen, dass dieses vereinfachte Verfahren nur für eine über- schaubare, gut kontrollierbare Anzahl von Abfallabgaben genutzt werden kann. Die vorgeschlagene Änderung hat keinen Einfluss auf die von der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen verlangte umweltgerechte Entsorgung der Abfälle. Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschrei- tenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 verpflichtet den Exportstaat zur Rücknahme von ausge- führten Abfällen, falls diese nicht wie vorgesehen im Ausland entsorgt werden können. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Vollzugsbe- hörde ordnet die Rücknahme und Entsorgung gegenüber den Expor- teuren an. Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs die Gefahr besteht, dass der Bund die Rücknahme und Entsorgung der

Abfälle auf Kosten der öffentlichen Hand vornehmen muss. Grund dafür ist, dass die Entsorgungskosten in der Regel nur sichergestellt werden, wenn Abfälle in Staaten ausgeführt werden, deren Recht eine Sicher- heitsleistung vorsieht. Bei Exporten in Länder ohne eine solche Rechts- grundlage werden die Entsorgungskosten üblicherweise nicht sicher- gestellt. Der Schweizer Exporteur hat indessen die Möglichkeit, eine Garantie zur Sicherstellung der Entsorgungskosten zugunsten des Im- portstaates zu leisten. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 20 VeVA wird für jede bewilligungspflichtige Ausfuhr von Abfällen die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zugunsten des BAFU verlangt. Die vorgeschlagenen kleinen Änderungen bezüglich der Verbringung von Laborproben von Abfällen und kleinen Mengen von Abfällen nach der grünen Liste stellen lediglich eine vollständige Abstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab- fällen dar. Gemäss den Erläuterungen des BAFU zur Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (S. 6) haben sämtliche Verordnungsände- rungen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen für die Kantone.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Abfall und Rohstoffe, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ent- wurf für eine Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und äussern uns wie folgt: Übergabe von Abfällen am Standort des Abgeberbetriebs Die in der Motion von Nationalrat J. Alexander Baumann (09.3702) vom 12. Juni 2009 geforderte Möglichkeit der Entgegennahme von Abfäl- len durch das Entsorgungsunternehmen am Standort des Abfallabgeber- betriebs soll nur erlaubt sein, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleichbleiben- der Zusammensetzung handelt. Wir gehen davon aus, dass infolge dieser einschränkenden Anforderungen die Möglichkeit der Entgegennahme von Abfällen am Standort des Abfallabgebers nur in einer beschränkten Anzahl Fällen genutzt wird und damit die Kontrolle der umweltgerech-

ten Entsorgung unverändert gewährleistet ist. Der Änderung können wir unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Rahmenbedingungen zustimmen. Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen In der Vergangenheit musste das BAFU aufgrund fehlender oder un- genügender Sicherheitsleistungen des Exporteurs die Rücknahme und Entsorgung von ausgeführten Abfällen auf Kosten der öffentlichen Hand vornehmen. Mit der Ergänzung von Art. 20 VeVA soll für jede bewilli- gungspflichtige Ausfuhr von Abfällen die Hinterlegung einer Sicherheits- leistung zugunsten des BAFU verlangt werden. Die eigentliche Schwie- rigkeit bereitet nicht in erster Linie die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Exporteure, sondern die Erteilung von Bewilligungen zur Abfallentsor- gung in ausländischen Anlagen, von denen man wenig über ihre Zuver- lässigkeit bei der Behandlung von Abfällen und die wirtschaftlichen Verhältnisse weiss. Es ist daher wichtig, dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten verstärkt wird, insbesondere im Bereich der Transportkon- trollen und der Behandlung bewilligungspflichtiger Abfälle. Die Einfüh- rung zwingender Sicherheitsleistungen als Bewilligungsvoraussetzung kommt zwar den finanziellen Interessen des Bundes entgegen, löst in- dessen die grundlegenden Schwierigkeiten beim Export von Abfällen nicht. Es erscheint unverhältnismässig, neben den Entsorgungskosten wegen einzelner Vorkommnisse nicht vereinbarungsgemässer Abfall- behandlung im Ausland derart weitreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen. Mit der Pflicht zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen ergeben sich zusätzliche Kosten für Versicherungslösungen oder erheb- liche finanzielle Mittelbindungen. Beides führt zu Mehrkosten bei der Entsorgung. Die vorgeschlagene Hinterlegungspflicht erachten wir als nicht zielführend. Es ist eine ganzheitliche Lösung anzustreben, bei der alle am Export Beteiligten zusammenwirken. Erleichterung bei der Ein- und Ausfuhr von Laborproben von Abfällen und Mengenschwellen für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Kontrollverfahren Mit den vorgeschlagenen kleinen Änderungen soll eine vollständige Abstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 bei gleich- zeitigem Verzicht auf unnötige amtliche Aufwände erreicht werden. Wir begrüssen die geplante Angleichung ans europäische Recht und die dienst- liche Vereinfachung. Die Sicherheit von Mensch und Umwelt erachten wir trotz der vorgeschlagenen Massnahmen als gewährleistet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi