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RRB Nr. 81/2011

Zuständigkeiten der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht, Schreiben an die Stadt- und Gemeinderäte

January 26, 2011German6 min

Source zh.ch

Zuständigkeiten der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht, Schreiben an die Stadt- und Gemeinderäte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2011

81. Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht

Erwägungen

(Schreiben an die Stadt- und Gemeinderäte) § 89 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) bezeichnet die im Übertretungsstrafrecht zuständigen Be- hörden. Demnach liegt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beur- teilung von Übertretungen grundsätzlich bei den Statthalterämtern (Abs. 1). Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit unter Vorbehalt der ausschliesslichen gesetzlichen Zuständigkeit der Statthalterämter einer Gemeinde übertragen, wenn diese fachlich und organisatorisch dazu in der Lage ist (Abs. 2). Die Strafbefugnis der Gemeinden beträgt wie bis- her höchstens Fr. 500 (Abs. 3). Gemäss der Regelung in der bis Ende 2010 geltenden kantonalen Strafprozessordnung lag die Zuständigkeit bis zum Bussenbetrag von Fr. 500 grundsätzlich bei den Gemeinden, wobei diese ihre Zuständigkeit den Statthalterämtern übertragen konn- ten (vgl. § 333 der auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen Strafprozess- ordnung vom 4. Mai 1919). Mit der Neuregelung soll namentlich die Un- abhängigkeit der Übertretungsstrafbehörden von der übrigen, das ein- schlägige Recht vollziehenden Verwaltung gewährleistet werden. § 209 des GOG sieht eine einjährige Übergangsfrist bis Ende 2011 vor, inner- halb der die Gemeinden ohne die erwähnte Bewilligung weiter für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig sind. Auf das Gesuch einer Gemeinde hin hat der Regierungsrat somit darüber zu entscheiden, ob diese die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Übertretungsstrafrechts er- füllt. Der Weisung vom 1. Juli 2009 zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes (Vor- lage 4611) hält allgemein fest, dass die Städte Zürich und Winterthur mit den bereits vorhandenen Strukturen (Stadtrichteramt bzw. Polizei- richteramt) die Vorgaben von § 89 Abs. 2 zweifellos erfüllen (S. 124 ABl 2009, 1612). Bezüglich der organisatorischen Voraussetzungen findet sich in der Weisung an gleicher Stelle der Hinweis, dass darunter namentlich die Weisungsunabhängigkeit der Gemeindebehörde, die sich mit dem Übertretungsstrafrecht befasst, fällt. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich ist dem Polizeidepartement, das Polizeirichteramt der Stadt

Winterthur dem Departement Sicherheit und Umwelt administrativ, hingegen nicht fachlich unterstellt. Damit ist die Voraussetzung für die Weisungsunabhängigkeit erfüllt. Bezüglich der fachlichen Voraussetzungen der Gemeindebehörde wird allgemein vorauszusetzen sein, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufs- erfahrung wie die Statthalter in der Lage sind, die aus allen Rechts- gebieten zur Beurteilung stehenden Sachverhalte richtig zu erfassen, die notwendigen Untersuchungen zu leiten und die strafrechtliche Be- urteilung unter Beachtung aller strafprozessualen Bestimmungen vor- zunehmen. Eine juristische Ausbildung wird nicht vorausgesetzt werden können. Aus der parlamentarischen Beratung hat sich allgemein ergeben, dass bei den organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen der Gemeindebehörden auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmte unter- schiedliche Lösungen der Gemeinden zugelassen sein sollen. Nähere Angaben zu den durch die Gemeinden geführten Übertre- tungsstrafverfahren finden sich in der Verordnung über die Zuständig- keit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 30. November 2010 (LS 321.1), die unter Federführung der Direktion der Justiz und des Innern ausgearbeitet wurde. Gemäss § 2 Abs. 3 der Verordnung werden die Gemeinden, die für das Übertretungsstrafrecht zuständig sind, im Anhang der Verordnung aufgeführt. Die Ergänzung des Anhangs der Verordnung wird jeweils mit der Erteilung der Bewilligung zu erfolgen haben. Gemäss lit. B. Ziff. 4. des Anhangs 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR, LS 172.11), (Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter) ist die Sicherheitsdirektion für die entsprechende Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Die Direktion der Justiz und des Innern wird der Sicherheitsdirektion Re- gelungen in Gemeindeordnungen mit Bezug auf die Durchführung des Übertretungsstrafrechts zur fachlichen Stellungnahme unterbreiten. Es ist angezeigt, die Städte und Gemeinden in einem Schreiben des Regierungsrates auf die Neuregelung hinzuweisen. Dabei kann auf die organisatorische Lösung von Zürich und Winterthur als allgemeine Richtschnur für die Beurteilung von Gesuchen der Städte und Gemein- den hingewiesen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Stadt- und Gemeinderäte des Kantons Zürich: Nach der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung waren grund- sätzlich die Städte und Gemeinden für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig, wobei sie diese Zuständigkeit an die Statthalterämter abtreten konnten. Das auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) sieht neu vor, dass die Gemein- den für die Durchführung des Übertretungsstrafrechts ab 1. Januar 2012 einer Bewilligung des Regierungsrates bedürfen (§ 89 Abs. 2 in Ver- bindung mit § 209 GOG). Für diese Bewilligung ist ein Gesuch einzu- reichen. Als Bewilligungsvoraussetzung müssen die Städte und Gemeinden gemäss § 89 Abs. 2 GOG sicherstellen, dass sie fachlich und organisato- risch zur Durchführung der Übertretungsstrafverfahren in der Lage sind. Dazu sind folgende Hinweise anzubringen: – In organisatorischer Hinsicht ist namentlich gefordert, dass die mit dem Übertretungsstrafrecht betraute Behörde weisungsunabhängig ist. – In fachlicher Hinsicht muss die Gewähr dafür bestehen, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung in der Lage sind, die aus allen Rechtsgebieten zur Beurteilung stehenden Sachverhalte richtig zu erfassen, die notwendigen Untersuchungen zu leiten und die straf- rechtliche Beurteilung unter Beachtung aller strafprozessualen Be- stimmungen vorzunehmen. Wie der Regierungsrat in der Weisung vom 1. Juli 2009 zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes (Vorlage 4611) allgemein festgehalten hat, erfüllen die Städte Zürich und Winterthur mit den bereits vorhandenen Strukturen (Stadtrichteramt bzw. Polizeirichteramt) die Vorgaben von § 89 Abs. 2 GOG (S. 124, ABl 2009, 1612). Die organisatorische Lösung der beiden Städte kann Ihnen somit als Richtschnur für die Bewilligungs- voraussetzungen dienen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall geprüft werden. Nähere Angaben zu den durch die Gemeinden geführten Übertre- tungsstrafverfahren finden sich in der Verordnung über die Zuständig- keit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 30. November 2010 (LS 321.1). Gemäss § 2 Abs. 3 der Verordnung werden die Gemeinden,

die für das Übertretungsstrafrecht zuständig sind, im Anhang der Ver- ordnung aufgeführt. Die entsprechende Ergänzung des Anhangs der Verordnung wird jeweils in Verbindung mit der Erteilung einer Bewil- ligung erfolgen. Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche und die Antragstellung an den Regierungsrat ist die Sicherheitsdirektion. Städte und Gemeinden, welche die Aufgabe der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen ab 1. Januar 2012 wahrnehmen wollen, werden ersucht, der Sicherheits- direktion zuhanden des Regierungsrates bis Ende Juni 2011 ein ent- sprechendes Gesuch einzureichen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi