Lexipedia

Decision

RRB Nr. 811/2011

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wasterkingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

June 29, 2011German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wasterkingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2011

811. Gemeindeordnung (Wasterkingen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wasterkingen haben am 3. April 2011 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politi- schen Rechte. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 14 Ziff. 3 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 14 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für den Abschluss von Vereinbarungen bzw. Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist. Dies bedeu- tet, dass der Gemeinderat für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig ist, sofern keine hoheitlichen Befugnisse über- tragen werden (Art. 14 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 3 GO). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Genehmigung von An- schluss- und Zusammenarbeitsverträgen ist der § 41 Abs. 3 des Gemeinde- gesetzes (GG) zugrunde liegende Grundsatz massgebend, wonach eine vollständige Übertragung von Ausgabenbefugnissen von der Gemeinde- versammlung an eine Behörde nicht zulässig ist. Eine Teilübertragung von Ausgabenbefugnissen an eine Behörde ist dann zulässig, wenn die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Gemeinde- versammlung in wichtigen Fällen gewahrt wird (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da im vor- liegenden Fall bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammen- arbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die

Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befug- nisse übertragen werden, das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative ausgehöhlt wird, erweist sich die alleinige Zustän- digkeit des Gemeinderates für sämtliche Genehmigungen von An- schluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, als gesetzes- und damit rechtswidrig. Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative in wichtigen Fällen zu gewährleisten, sind hinsichtlich der Zuständigkeit der Ge- meindeversammlung für Genehmigungen von Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, bis zur Neu- fassung von Art. 14 Ziff. 3 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 16 GO in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 3 GO massgebend. Die Gemeindeversammlung ist somit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit an- deren Gemeinden und deren Änderungen zuständig, die neue einmalige Ausgaben über Fr. 80 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 30 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheitlichen Be- fugnisse übergehen. Die Politische Gemeinde Wasterkingen ist zu verpflichten, Art. 14 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so anzu- passen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeinde- legislative bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeits- verträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die neue Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befug- nisse übertragen werden, in wichtigen Fällen gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Waster- kingen am 3. April 2011 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Wasterkingen wird verpflichtet, Art. 14 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne der Erwägungen anzupassen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Politische Gemeinde Wasterkingen, Vorwiesen- strasse 172, 8195 Wasterkingen (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhof- strasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi