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Decision

RRB Nr. 818/2010

Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, und Claudio Schmid, Bülach, betreffend "Lehrplan 21" der Deutschschweizer Kantone, Beantwortung

June 2, 2010German5 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, und Claudio Schmid, Bülach, betreffend "Lehrplan 21" der Deutschschweizer Kantone, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 67/2010

Sitzung vom 2. Juni 2010

818. Anfrage («Lehrplan 21» der Deutschschweizer Kantone) Die Kantonsräte Hans Peter Häring, Wettswil, und Claudio Schmid, Bülach, haben am 15. März 2010 folgende Anfrage eingereicht: Unter dem Titel «Lehrplan 21» soll für alle Deutschschweizer Kanto- ne ein verbindlicher Lehrplan geschaffen werden. In diesem Zusam- menhang stellen sich uns folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie weit sind die Arbeiten bereits fortgeschritten?

2. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist dieses Projekt zur Vereinheitlichung der Lehrpläne in die Wege geleitet worden?

3. Wie ist es zum Grundlagenpapier «Sexualpädagogik und Schule» der Fachhochschule Luzern gekommen? Wer sind die Verfasser dieser Studie und welches ist ihr beruflicher Hintergrund und die Interes- senbindung?

4. Ist der Regierungsrat der Auffassung, dass in dieser Studie die Mei- nung der Allgemeinheit vertreten wird? Wird der Regierungsrat, insbesondere die Bildungsdirektion, diesem Papier in der vorliegen- den Form zustimmen?

5. Ist es richtig, dass die kantonalen Parlamente (Bildungsrat) nach Ein- führung des «Lehrplans 21» nicht mehr über die Lehrpläne zu befin- den haben? Besteht danach keine Einflussmöglichkeit des Volkes mehr?

6. Besteht die Möglichkeit einer Dispensation von diesem Unterricht oder ist dieser obligatorisch?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, und Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die drei deutschsprachigen Regionalkonferenzen der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – die Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (NW-EDK), die Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost) und die Bildungsdirek-

toren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) – haben 2004 einen Vorschlag für einen gemeinsamen Lehrplan in der Deutschschweiz zur Diskussion gestellt. Nachdem alle deutsch- und mehrsprachigen Kantone den Vor- schlag positiv beurteilt haben, wurden 2006 die Arbeiten am Lehrplan- projekt aufgenommen. Das Projekt wird in zwei Etappen durchgeführt. In einer ersten Phase wurden die Grundlagen für einen gemeinsamen Lehrplan erstellt. In einer zweiten Phase soll der Lehrplan erarbeitet werden. Am 18. März 2010 haben die deutschsprachigen EDK-Regionen den «Bericht zu den Grundlagen für den Lehrplan 21» verabschiedet. Zu- gleich wurde ein Projektmandat für die Erarbeitungsphase beschlossen. Die Kantone entscheiden vor den Sommerferien 2010, ob sie an der Erarbeitung des Lehrplans teilnehmen. Das Lehrplanprojekt wird nur durchgeführt, wenn sich alle deutsch- und mehrsprachigen Kantone, die der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obli- gatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konordat, LS 410.31) beigetreten sind, beteiligen. Zusätzlich wird für die Durchführung des Projekts vorausgesetzt, dass die sich beteiligenden Kantone mindestens 2/3 der deutschsprachigen Bevölkerung vertreten. Damit soll sicherge-

stellt werden, dass der geplante Lehrplan einen umfassenden Beitrag an die Harmonisierung der Ziele der Volksschule leisten kann. Es ist geplant, dass der «Lehrplan 21» 2014 vorliegen wird. Eine In- kraftsetzung des Lehrplans im Kanton durch den Bildungsrat ist des- halb nicht vor dem Schuljahr 2015/2016 möglich (vgl. die Ausführungen zu Frage 5). Zu Frage 2: Die am Projekt beteiligten Kantone lösen mit dem «Lehrplan 21» die in Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) festgelegte Verpflichtung ein, die Ziele der Volksschule zu harmonisieren. Das HarmoS-Konkordat, dem der Kanton Zürich am 30. Juni 2008 beigetre- ten ist, verpflichtet in Art. 8 die Kantone, die Lehrpläne auf sprachregio- naler Ebene zu harmonisieren. Das HarmoS-Konkordat wurde auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt; der Regierungsrat hat die Inkraftset- zung für den Kanton Zürich auf das gleiche Datum beschlossen. Zu Frage 3: Das Grundlagenpapier «Sexualpädagogik und Schule – eine Situati- onsanalyse» wurde vom Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und der Hoch- schule Luzern erarbeitet. Dieses Kompetenzzentrum ist Teil des vom Bundesamt für Gesundheit getragenen Netzwerks Bildung und Ge- sundheit Schweiz. Das Grundlagenpapier der Verfasser Prof. Daniel

Kunz, Hochschule Luzern, und Titus Bürgisser, Pädagogische Hoch- schule Zentralschweiz, entstand im Rahmen eines vom Bundesamt für Gesundheit mitfinanzierten Projekts. Zu Frage 4: Das Grundlagenpapier «Sexualpädagogik und Schule – eine Situa- tionsanalyse» gibt weder die Meinung des Regierungsrates noch der Projektträger des «Lehrplans 21» wieder. Im Bericht zu den Grund- lagen für den Lehrplan 21 sind keine Aussagen zur Sexualerziehung enthalten. Zu Frage 5: Gemäss § 21 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 410.100) ist der Bildungsrat für den Lehrplan zuständig. Diese Zuständigkeit des Bildungsrates besteht unabhängig vom geplanten «Lehrplan 21» seit dem Beginn der modernen Volksschule im Kanton 1832. Zu Frage 6: Die Ziele und Inhalte aus dem Bereich der Sexualerziehung sind im geltenden Lehrplan des Kantons enthalten. Diese werden nicht im Rah- men eines besonderen Schulfachs vermittelt, sondern sind Teil des Unterrichts in verschiedenen Fachbereichen. Die im Lehrplan fest- gehaltenen Ziele und Inhalte sind verbindlich und müssen von den Lehrpersonen im Unterricht umgesetzt werden. Eine Abmeldung vom Unterricht, in welchem Inhalte gemäss Lehrplan unterrichtet werden, ist grundsätzlich nicht möglich. Eltern sollen jedoch vorab informiert werden, wenn im Unterricht Themen geplant sind, die bei Eltern als Eingriff in ihre Erziehungsverantwortung wahrgenommen werden kön- nen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli