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Decision

RRB Nr. 819/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Eulachtal, neue Statuten, Genehmigung

May 27, 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Eulachtal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

819. Gemeindewesen (Zweckverband, Feuerwehr Eulachtal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Elgg, Hagenbuch und Hofstetten bilden seit 1993 unter dem Namen «Feuerwehr Eulachtal» einen Zweckver- band für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 570/1993). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 1. und 10. Dezember 2008 haben die drei Verbandsgemeinden den neuen Statu- ten zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neue- rungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 18 Abs. 1 der Statuten sieht unter anderem die Übertragung von bestimmten Ge- schäften der Feuerwehrkommission an den Stab zur selbstständigen Besorgung vor. Im Sinne einer rechtskonformen Auslegung kann damit nur die Delegation untergeordneter Vollzugsaufgaben gemeint sein. Eigentliche Entscheidkompetenzen des Stabes sind in analoger Anwen- dung von § 56 Gemeindegesetz (GG) in den Statuten ausdrücklich zu nennen. Eine solche Kompetenzzuweisung erfolgt denn auch in Art. 22 der Statuten. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sie sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Eulachtal werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Mitteilung an die Feuerwehr Eulachtal, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, Hagenbuch, Postfach 77, 8523 Hagenbuch, Hofstetten, Hof- stetten 23, 8354 Hofstetten, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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