Interpellation Urs Hans, Turbenthal, betreffend Vermittlung angemessener Kenntnisse der Komplementärmedizin für Studierende der Veterinärmedizin, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 421/2019
Sitzung vom 29. Januar 2020
82. Interpellation (Vermittlung angemessener Kenntnisse der Komplementärmedizin für Studierende der Veterinärmedizin) Kantonsrat Urs Hans, Turbenthal, hat am 17. Dezember 2019 folgende Interpellation eingereicht: Der Bundesverfassungsartikel 118a verlangt: Bund und Kantone sor- gen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Kom- plementärmedizin. Das Medizinalberufsgesetz (MedBG Art. 10 Bst. i18) verpflichtet die Universitäten, Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin ange- messene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komple- mentärmedizin zu lehren. Am 12. Dezember 2019 hat Frau Nationalrätin Edith Graf Litscher eine ähnlich lautende Interpellation im Nationalrat eingereicht. Weil sich die Kantone Zürich und Bern gemeinsam für die Vetsuisse-Fakultät ver- antwortlich zeigen und sich diese Institution bisher eher schwer tat den Verfassungsauftrag umzusetzen, reiche ich diesen Vorstoss auf Kantons- ebene ein. Seit 2010 sind komplementärmedizinische Kenntnisse im Cur- riculum der Veterinärmedizin mit wenigen Stunden berücksichtigt. Im dritten Studienjahr werden zwei Stunden Akupunktur vermittelt, im vier- ten Jahr acht Stunden über die wichtigsten Methoden und Indikationen der Komplementärmedizin. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Elek- tivkurs in Komplementärmedizin (2 ECTS Credits) zu besuchen. Damit können die geforderten Kenntnisse längst nicht mehr angemessen ver- mittelt werden. Die Strategie «Antibiotikaresistenzen» (StAR) zeigt die Bedeutung neuer Ansätze in der Tiermedizin. Bei der Verbesserung der Tiergesundheit spielen komplementärmedizinische Methoden und Arz- neimittel eine zunehmend wichtige Rolle. Das vom Bund mitunterstützte Projekt «Kometian» dokumentiert, dass der Antibiotikaeinsatz mit Kom- plementärmedizin stark reduziert werden kann. Zurzeit wird ein Sup- plement für Phytotherapie und Homöopathie zum bereits bestehenden antibiotischen Therapieleitfaden für Tierärzte erstellt. Dies reicht bei Weitem nicht aus. Die Praxis zeigt, dass die meisten praktizierenden Veterinäre sowie die Veterinäre in der Verwaltung der Gesundheitsdi- rektion nur über marginale Kenntnisse von modernen und ganzheitlichen Heilmethoden verfügen.
Die Kantone Bern und Zürich haben entschieden, das Studium an der gemeinsamen Vetsuisse-Fakultät ab 2021 um ein Semester zu verlängern. Das Curriculum dazu wird im Jahr 2020 erarbeitet. Dies bietet die Ge- legenheit, die Komplementärmedizin zeitnah, gemäss dem Verfassungs- auftrag (BV 118a) und dem MedBG den heutigen Gegebenheiten entspre- chend angemessen in den Lehrplan zu integrieren. Angemessen bedeutet, dass Absolventinnen und Absolventen der Veterinärmedizin beurteilen können, welche Heilungschancen mit den verschiedenen komplementär- medizinischen Methoden bei einem konkreten Fall zu erwarten sind. In Bezug auf die Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte bitte ich den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die bisherige Umsetzung des Art. 10
2. Wie überprüft der Regierungsrat die korrekte Umsetzung der gesetz- lichen Anforderungen und des Lehrauftrags der Fakultät Vetsuisse?
3. Wie kann sichergestellt werden, dass Studierenden der Veterinärme- dizin angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin vermittelt werden, damit sie sich über- haupt ein valides Urteil dazu bilden können?
4. Wie gedenkt der Regierungsrat des Kantons Zürich seiner Aufsichts- pflicht der Vetsuisse-Fakultät gegenüber künftig nachzukommen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Urs Hans, Turbenthal, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Das aktuelle Curriculum der Vetsuisse-Fakultät trägt den Anforderun- gen von Art. 118a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 10 Bst. i des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) Rechnung. Im Rahmen des Studiums der Veterinärmedizin wird Kom- plementärmedizin im 3. (Akupunktur im Block Zentrales Nervensystem) und vor allem im 4. Studienjahr unterrichtet (Pflichtveranstaltung). Im 4. oder 5. Studienjahr können interessierte Studierende zudem ein Wahl- fach besuchen. Mit dem vermittelten Wissen werden die Studierenden in die Lage versetzt, diagnostische und therapeutische, evidenzbasierte Komplementärverfahren in Routinefällen einzubauen sowie phytothe- rapeutische Tierarzneimittel in ihrem Therapieplan bei Gross- und Klein- tieren einzusetzen. Die Studierenden kennen einige Akupunkturpunkte und weitere Möglichkeiten der nichtkonventionellen Medizin, die von Spe-
zialistinnen und Spezialisten oder Tierärztinnen und -ärzten, die sich wei- tergebildet haben, angewendet werden. Später in der Praxis können sie auch Kundinnen und Kunden an diese verweisen. Schliesslich wissen die Studierenden nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen, wie und wo sie sich Informationen zu den verschiedenen Fächern der Kom- plementärverfahren beschaffen können. Im Rahmen der Curriculumsreform 2021 ist die Vetsuisse-Fakultät mit der Schweizerischen Tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedizin im Gespräch, um die Einzelheiten in der weiteren Um- setzung des komplementärmedizinischen Unterrichts zu erörtern. Zu Fragen 2 und 4: Zuständig für die unmittelbare Aufsicht über die Vetsuisse-Fakultät ist der Vetsuisse-Rat. Dieser legt die strategischen Vorgaben und die Pla- nung für die Vetsuisse-Fakultät fest (Art. 6 Abs. 1 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. Novem- ber / 6. Dezember 2005, LS 415.442). Im Rahmen der Aufsicht durch den Vetsuisse-Rat und der allgemei- nen Aufsicht durch den Regierungsrat ist die durch Art. 20 BV garantierte Freiheit der wissenschaftlichen Lehre zu berücksichtigen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Universitätsgesetz vom 15. März 1998, LS 415.11, und Art. 2 Abs. 3 der erwähnten Vereinbarung). Dies bedeutet, dass die Eigenverantwor- tung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Ausgestal- tung der Lehre zu berücksichtigen ist; die Dozierenden müssen Inhalt, Gewichtung, Methode und Ablauf einer Lehrveranstaltung selber be- stimmen können. Die Vetsuisse-Fakultät lässt die Qualität ihrer Lehre und Forschung periodisch überprüfen (Art. 27 Hochschulförderungs- und -koordina- tionsgesetz vom 30. September 2011, SR 414.20). Im Rahmen der Akkre- ditierung wird unter anderem geprüft, ob mit dem aktuellen Curriculum die Vorgaben des MedBG eingehalten sind. Dies wurde in den letzten beiden Akkreditierungen ohne jegliche Einschränkung bestätigt. Es sind daher seitens des Regierungsrates keine besonderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen notwendig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli