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Decision

RRB Nr. 827/2018

BIldungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung

September 5, 2018German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. September 2018

827. Bildungsanbietende Berufsbildung (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die beruf‌liche Grundbildung einschliess- lich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höhe- ren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) so- wie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufs- bildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müs- sen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzie- rung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staats- beitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechti- gung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre be- schlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1058/2017 letztmals Bildungs- anbietende Berufsbildung als beitragsberechtigt anerkannt.

B. Beruf‌liche Grundbildung 1. Berufsfachschulen und Berufsmaturitätsschulen Der Kanton trägt gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG die ungedeckten anre- chenbaren Kosten des in seinem Auftrag durchgeführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts. Folgende Bildungseinrichtungen erfül- len die Voraussetzungen zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung und

sind mit der Durchführung von Berufsfachschul- und Berufsmaturitäts- unterricht beauftragt. Sie sind deshalb für die Dauer der Leistungsver- einbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende Berufsfachschul- und Leistungsvereinbarung Berufsmaturitätsunterricht (von/bis) Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) 1. September 2018 bis 31. August 2023 (Tanzakademie), einschliesslich Propädeutikum Wirtschaftsschule KV Wetzikon 1. August 2019 bis 31. August 2023 Wirtschaftsschule KV Winterthur 1. August 2019 bis 31. August 2023 KV Zürich 1. August 2019 bis 31. August 2023 Modeco 1. August 2019 bis 31. August 2023 UNITED School of Sports AG 1. September 2019 bis 31. August 2023

2. Vollzeitschulen Der Kanton leistet gemäss § 36 Abs. 2 lit. c EG BBG Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für die von ihm beauftragten Anbietenden von schulisch organisierter beruf‌licher Grundbildung an Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3 EG BBG. Fol- gende vom Kanton beauftragte Bildungseinrichtung ist für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieterin mit schulisch organisierter Leistungsvereinbarung beruf‌licher Grundbildung (von/bis) Modeco 1. August 2019 bis 31. August 2023

3. Anbietende von überbetrieblichen Kursen Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse (üK) gemäss Art. 23t Abs. 2 BBG an. Gemäss § 24 EG BBG haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG. Der Kanton leistet Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendun- gen. Folgende vom Kanton beauftragte Anbietende sind für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende überbetriebliche Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) Schreiner Ausbildungszentrum Zürich (SAZ), 1. August 2018 bis 31. Juli 2022 Gerechtigkeitsgasse 12, 8001 Zürich Organisation der Arbeitswelt Gesundheit 1. August 2018 bis 31. Juli 2022 (OdA G ZH), Schärenmoosstrasse 77, 8052 Zürich (neu für Medizinprodukte­ technologe/-technologin EFZ)

C. Bildungsgänge an höheren Fachschulen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen an Bildungsgänge an höheren Fachschulen anbieten. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann die Subvention auch mehr als 75% betragen (vgl. § 20a Gesundheitsge- setz vom 2. April 2007 [LS 810.1], Art. 7 Gesetz über den Beitritt zur Inter- kantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen [HFSV] vom 4. November 2013 [LS 414.153]). Gestützt auf § 5b VFin BBG und die HFSV sind folgende vom Kanton beauftragte Bildungsanbietende für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitrags- berechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende von Bildungsgängen Leistungsvereinbarung an höheren Fachschulen (von/bis) Teko Schweizerische Fachschule AG 1. Januar 2019 bis 31. August 2022 Agogis 1. September 2019 bis 31. August 2023 SIW Schweizerisches Institut für Wirtschafts­ 1. September 2019 bis 31. August 2023 informatik AG KV Business School Zürich AG 1. September 2019 bis 31. August 2023

D. Berufsorientierte Weiterbildung Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Angebote der berufsorien- tierten Weiterbildung leisten. Voraussetzung ist, dass die Anbieterin oder der Anbieter bereits einen Leistungsauftrag im Rahmen der beruf‌lichen Grundbildung hat oder die Bildungsdirektion trotz fehlendem Grund- bildungsauftrag Subventionen bewilligt (§ 5c VFin BBG). Es sind die nachfolgenden Bildungsanbietenden für die Dauer der Leistungsverein- barung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbietende Kurse der berufsorientierten Leistungsvereinbarung Weiterbildung (von/bis) Modeco 1. August 2019 bis 31. August 2023 Wirtschaftsschule KV Wetzikon 1. September 2019 bis 31. August 2023 Wirtschaftsschule KV Winterthur 1. September 2019 bis 31. August 2023

E. Nachholbildung Gestützt auf § 38 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG, LS 413.311) sorgt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in Ab- sprache mit den Berufsfachschulen für ergänzende Angebot der Nachhol- bildung nach Art. 31 und 32 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101). Soweit es den kantonalen Berufs-

fachschulen aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, solche Angebote zu führen, werden diese privaten Bildungsinstitutionen übertragen. Deshalb ist der nachfolgende Bildungsanbieter für die Dauer der Leistungsverein- barung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter Kurse der berufsorientierten Leistungsvereinbarung Weiterbildung (von/bis) SIU Schweizerisches Institut für Unternehmer­ 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 schulung Genossenschaft

F. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung der genannten Bildungseinrichtungen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitrags- berechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe ver- bunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsanbietenden gemäss Buchstabe B, C, D und E werden als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

III. Mitteilung an die Bildungsanbietenden (durch die Bildungsdirek- tion) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli