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RRB Nr. 829/2024

RRB Nr. 829/2024

August 21, 2024German6 min

Source zh.ch

RRB Nr. 829/2024

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

829. Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Auf- gaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Sub- ventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere An- gebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Er- probung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berück- sichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1029/2020 erneuerte der Regierungsrat die Beitrags- berechtigung der nachfolgend genannten im Kanton Zürich tätigen Trä- gerschaften für 2021 bis 2024. Fristgerecht beantragen die nachfolgend genannten im Kanton Zürich tätigen Trägerschaften die Erneuerung der Beitragsberechtigung für 2025 bis 2028.

B. Beitragsberechtigte private Trägerschaften a. Verein infoSekta, Fachstelle für Sektenfragen, Zürich Der Verein infoSekta (infoSekta) ist eine unabhängige Konsumenten- schutzorganisation, die Beratungs- und Aufklärungsarbeit zum Thema sektenhafte Gemeinschaften, Netzwerke und Verschwörungsglaube leistet. Angeboten werden Beratungen für Betroffene und Angehörige, Fachleute und Interessierte. Ausserdem betreibt infoSekta Öffentlich- keitsarbeit, engagiert sich in der Prävention und bietet Weiterbildungen an. Die von der Informations- und Beratungsstelle infoSekta erbrachten Dienste leisten einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe, insbesondere durch die Unterstützung Be- troffener und Opfer und durch die Sensibilisierung von Jugendlichen und ihren Bezugspersonen sowie der Öffentlichkeit und der Politik für das Phänomen «Sekte» bzw. vereinnahmende Gruppierungen.

b. Limita, Verein zur Prävention sexueller Ausbeutung, Zürich Die Fachstelle Limita zur Prävention sexueller Ausbeutung hat zum Ziel, Kinder, Jugendliche und Menschen mit einer Behinderung besser vor sexueller Gewalt zu schützen. Dies geschieht hauptsächlich durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Beratung von Institu- tionen, Fachpersonen und Erziehungsberechtigten sowie durch Erarbei- tung von Präventionsmaterialien. Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Sensibilisierung und Bildung im Freizeitbereich. Die Fachstelle Limita leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des präven- tiven Kindesschutzes im Kanton Zürich. c. Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Zürich Der Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) trägt mit seiner Beratungs- und Facharbeit dazu bei, die Lebenssituation von Pflegekindern, adoptierten Kindern und Spenderkindern zu verbessern und dafür ein öffentliches Interesse zu wecken. Pflegeeltern können sich von PACH in schwierigen Situationen beraten und begleiten lassen. Auch Pflegekinder erhalten von der PACH Unterstützung und Informationen. Ausserdem werden werdende Eltern bezüglich einer Adoptionsfreigabe beraten und begleitet. Auch nach der Adoptionsfreigabe werden die leib- lichen Mütter bzw. Eltern sowie die Adoptiveltern beraten und begleitet. PACH organisiert Informationsveranstaltungen, Kurse, Tagungen und bietet weitere Unterstützungsmassnahmen an. d. Stiftung Pro Juventute, Beratung + Hilfe 147, Zürich Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 ist ein Angebot der Stiftung Pro Juventute Schweiz und richtet sich an Kinder und Jugendliche. Die Fach- leute der Beratung + Hilfe 147 sind rund um die Uhr telefonisch, per Chat, E-Mail oder SMS erreichbar. Kinder und Jugendliche erhalten kosten- lose und professionelle Beratung bei alltäglichen Fragen sowie schwie- rigen Lebenssituationen. Bei Bedarf leiten die Mitarbeitenden die Rat- suchenden an entsprechende Institutionen vor Ort weiter. Dafür pflegt Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 eine aktuelle Adressdatenbank mit Informationen und Adressen zu verschiedenen Fachstellen. Zudem wird basierend auf den Beratungsangeboten die Webplattform 147.ch laufend mit neuen Inhalten und Formaten erweitert. Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 leistet einen direkten und nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfe. e. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, Bern Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) ist die Dachorganisation der Jugendorganisationen in der Schweiz. Sie setzt sich dafür ein, dass Jugendliche in ihren Kompetenzen gestärkt werden

und gesellschaftliche Verantwortung übernehmen können. Seit 1991 or- ganisiert die SAJV die Eidgenössische Jugendsession. Durch die Jugend- session erhalten jährlich über 200 Jugendliche einen Einblick in die Ab- läufe der schweizerischen Politik. Auf diese Weise erhalten Jugendliche eine Chance, sich über politische Prozesse und Mitwirkungsmöglichkei- ten zu informieren, was zu Motivation für weitere politische Tätigkeiten oder zu eigenem zivilgesellschaftlichem Engagement führen kann. Die SAJV trägt massgeblich dazu bei, dass sich Jugendliche an politischen Entscheiden im Rahmen ihrer besonderen Interessen und Bedürfnisse beteiligen können. In den letzten Jahren nahmen aus dem Kanton Zü- rich durchschnittlich rund 30 Jugendliche teil.

C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Die vorstehend genannten privaten Trägerschaften erfüllen die Voraus- setzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Ihre Beitragsberech- tigungen kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2025 für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgeset- zes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der in Erwägung B aufgeführten privaten Trägerschaften wird auf den 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsbe- rechtigung gilt bis 31. Dezember 2028. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2027 beim Amt für Ju- gend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – infoSekta, Fachstelle für Sektenfragen, Streulistrasse 28, 8032 Zürich – Limita, Fachstelle zur Prävention sexueller Ausbeutung, Klosbach- strasse 123, 8032 Zürich – PACH Pflegekinder- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweid- strasse 16, 8005 Zürich – Pro Juventute, Thurgauerstrasse 39, 8050 Zürich – Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, Hohle Gasse 4, 3097 Liebefeld – die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli