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RRB Nr. 844/2013

Gesetzliche Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr, Teilrevision, Schreiben an das EFD

July 10, 2013German3 min

Source zh.ch

Gesetzliche Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr, Teilrevision, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2013

844. Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr

Erwägungen

im Reiseverkehr (Anhörung) Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 unterbreitete die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr samt Erläute- rungen zur Stellungnahme. Die Teilrevision betrifft die Zollverordnung (SR 631.01), die Zoll- verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (SR 631.011), die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die steuer- befreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeu- tendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204) und die Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 916.01). Die Vorlage betrifft ausschliesslich die Bestimmungen zur Veran- lagung von Waren des Reiseverkehrs bzw. derjenigen Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind. Die Vorlage weist folgende Neuerungen auf: die Trennung von Wertfreigrenze (mehrwertsteuerfrei) und Freimengen (zollfrei), den Einbezug des Wertes alkoholischer Getränke und von Tabakfabrikaten in die Berechnung der Wertfreigrenze, die Harmoni- sierung der Anwendung der Freimengen und der Wertfreigrenze und die Vereinfachung des Zolltarifs für den Reiseverkehr. Die vorgeschlagenen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind grundsätzlich zu begrüssen, da sie das System für alle Beteiligten vereinfachen, und es ist ihnen zuzustimmen. An zwei Stellen sind Be- merkungen angebracht.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Oberzolldirektion, Sektion Zollverfahren, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 haben Sie uns eine Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Wir begrüssen die vorgesehenen gesetzlichen Anpas- sungen, da sie für alle Beteiligten eine sinnvolle Vereinfachung bedeu-

ten. Nicht einzusehen ist, warum die Altersgrenze gemäss Art. 66 Abs. 3 E-ZV weiterhin auf 17 Jahre festgelegt werden soll. Konsequenter und einheitlicher wäre eine Altersgrenze von 18 Jahren (ab diesem Alter darf man in der Schweiz hochprozentigen Alkohol kaufen) oder 16 Jahren (ab diesem Alter darf man Getränke mit leichtem Alkoholgehalt – z. B. Wein und Bier – kaufen). Im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen wird der endgültige Bericht zuhanden des Bundesrates mit den Bemerkungen aus dem Anhörungsverfahren ergänzt werden (Ziff. 3.2 des erläutern- den Berichts). Wir beantragen eine Ergänzung dahingehend, dass Zoll- reduktionen und -vereinfachungen (auch wenn sie nur gering sind) die Intensität des Wettbewerbs stärken können. Dies ist zu begrüssen – auch im Lichte des ordnungspolitischen Grundentscheides zugunsten einer grundsätzlich wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi